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8ObA74/21x•OGH 8ObA74/21x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* P*, vertreten durch burkowski gallistl Rechtsanwälte (GesbR) in Linz, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch HEGH Hawel-Eypeltauer-Gigleitner-Huber Partner Rechtsanwälte GesbR in Linz, wegen 38.276,58 EUR brutto sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeitsrechtssachen vom 8. September 2021, GZ 12 Ra 85/21p17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Rückziehung der außerordentlichen Revision dient zur Kenntnis.
Begründung:
[1] Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. 11. 2021 ihre außerordentliche Revision zurückgezogen. Gemäß § 2 ASGG, § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RISJustiz RS0110466 [T9]).
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