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13Ns64/21x•OGH 13Ns64/21x
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen ***** S***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 3 U 68/21w des Bezirksgerichts Krems an der Donau, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht GrazWest delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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