OGH 13Ns60/21h

13Ns60/21hTribunale superiore28 set 2021

Testo completo

OGH 13Ns60/21h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00060.21H.0928.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafsache gegen Sebastian W***** wegen Verbrechen nach § 3g VG, AZ 9 Hv 35/21z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, infolge (Teil)Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird gemäß § 334 Abs 2 StPO im Umfang der wider den Angeklagten erhobenen Anklage, er habe sich in L***** auf andere als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er nachfolgende Nachrichten und Bilddateien nationalsozialistischen Inhalts über den Nachrichtendienst WhatsApp teilte, und zwar

(III) mit „Flo Bro“

  1. am 4. März 2020 das Bild des den Hitlergruß darstellenden Adolf Hitler zum Text: „Auf Grund von Corona Anstatt Hände schütteln ... Wird wieder normal Gegrüßt!“ und

  2. am 10. Jänner 2020 die aus 818 Seiten bestehende digitalisierte Version der politischideologischen Programmschrift „Mein Kampf“ von Adolf Hitler,

(V) mit „Snip Austria“ am 4. März 2020 das Bild des den Hitlergruß darstellenden Adolf Hitler zum Text: „Auf Grund von Corona Anstatt Hände schütteln ... Wird wieder normal Gegrüßt!“ sowie

(VI) mit „Gostwriter579“

  1. am 12. April 2020, als Antwort auf das von „Gostwriter579“ an ihn übermittelte Bild einer Lokomotive zum Text: „NEXT STOP AUSCHWITZ“, ein Bild von in den Parteifarben der NSDAP (SchwarzWeißRot) gehaltenen Ostereiern in einem Korb, wobei die Eier verschiedenste nationalsozialistische Symbole wie Hakenkreuze, die Wolfsangel, je eine einfache und eine doppelte SiegRune und das runde Hakenkreuz aufweisen, zu der Bildunterschrift: „Frohe Ostern Kameraden“,

an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz verwiesen.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge – verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommene (Świderski, WK-StPO § 334 Rz 13) – (Teil)Aussetzung der Entscheidung (§ 334 Abs 1 StPO) in Ansehung der auf die Verbrechen nach § 3g VG gerichteten Punkte III 1, III 2, V und VI 1 der Anklage (ON 13 – Hauptfragen 3, 4, 7 und 8 der Fragen an die Geschworenen) durch den Schwurgerichtshof (ON 20 S 14, ON 21 S 6 f) war die Sache gemäß § 334 Abs 2 StPO insoweit an ein anderes

Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu verweisen.

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