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15Os80/21k•OGH 15Os80/21k
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Mag. Lampret als Schriftführer in der Strafsache gegen M***** A***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Dr. A***** A***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. März 2021, GZ 93 Hv 36/20z32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Privatbeteiligten fallen die durch sein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten des Strafverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde M***** A***** von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 freigesprochen,
[2] er habe im Dezember 2016 in Wien Dr. A***** A***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung, die Ablöse für das Lokal in ***** betrage 90.000 Euro statt tatsächlich höchstens 30.000 Euro, zur Übergabe von 90.000 Euro verleitet, die diesen in einem Betrag von zumindest 60.000 Euro an seinem Vermögen schädigte.
[3] Dagegen richtet sich die auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Dr. A*****, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Mit der Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 2. März 2021 gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung des C***** H***** zum Beweis dafür, „dass es zwischen Dr. A***** und C***** niemals direkt Gespräche gegeben hat und Verhandlungen über die Ablöse direkt zwischen C***** und dem Angeklagten geführt wurden“. Dieser Beweisantrag sei relevant, um darzulegen, dass „der Angeklagte [...] dem Opfer aber vorgetäuscht hat, dass die Ablöse 90.000 Euro betragen hat, um sich dadurch mit einem Betrag von zumindest 60.000 Euro zu bereichern“ (ON 31 S 27 f).
[5] Die Abweisung dieses Antrags (ON 31 S 28) geschah der Beschwerdekritik zuwider zu Recht.
[6] Soweit unter Beweis gestellt werden sollte, dass die Verhandlungen über die Ablöse – ohne den Privatbeteiligten – direkt zwischen dem Angeklagten und C***** stattgefunden haben, ließ der Antrag nicht erkennen, dass er einen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft (RIS-Justiz RS0118444).
[7] Weshalb der Zeuge unmittelbare Wahrnehmungen (vgl RIS-Justiz RS0097540) dazu haben sollte, dass der Angeklagte Dr. A***** eine überhöhte Ablösesumme vorgetäuscht hat, machte der Antrag ebenfalls nicht klar.
[8] Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit auch für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (RISJustiz RS0099618).
[9] Bleibt zu dem von der Nichtigkeitsbeschwerde angeregten „amtswegigen Aufgreifen von Nichtigkeitsgründen gemäß § 281 Abs 1 Z 9 bis 11“, mit der eine Verurteilung nach „§ 108 StGB, in eventu § 146 StGB“ angestrebt wird, anzumerken, dass solches Vorgehen zu Lasten des Angeklagten im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.
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