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8ObA52/21m•OGH 8ObA52/21m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. *****, vertreten durch die Strasser Huber Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, 8010 Graz, Hofgasse 15, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 4.185,75 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 4. Mai 2021, GZ 6 Ra 8/21z22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin war vormals Oberärztin in einem niederösterreichischen Krankenhaus. Einschließlich dieser Tätigkeit und ausschließlich von Karenzzeiten hatte sie insgesamt knapp sechs Jahre fachärztlich gearbeitet, als sie familienbedingt nach Graz übersiedelte. Bei einer Fortbildungsveranstaltung stellte sie sich dem Leiter einer Grazer Universitätsklinik vor, der sie sodann, als eine Oberärztin beabsichtigte, ihre Auslastung zu reduzieren, kontaktierte. Die Klägerin bewarb sich erfolgreich auf die vom beklagten Land als Dienstgeber ersatzweise ausgeschriebene, auf „Fachärztin/arzt“ lautende Stelle und trat am 1. 2. 2017 ihren Dienst an. Sie war bis Ende Juli 2018 bei der Beklagten beschäftigt und dabei – entsprechend dem auf ihr Dienstverhältnis anzuwendenden Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft mbH [kurz: KAGes; Anm], LGBl 1985/64 idgF – der KAGes zugewiesen. Ihre Dienststelle war das LKHUniversitätsklinikum Graz.
[2] Die Klägerin fungierte an der Universitätsklinik aufgrund ihrer Ausbildung und langjährigen Erfahrung von Anfang an als Oberärztin, als solche sie hier auch schriftlich und mündlich tituliert wurde. Als sie durch die erste Gehaltsabrechnung erkannte, dienstrechtlich nur als Fachärztin eingestuft worden zu sein, war sie damit nicht einverstanden. Sie unterschrieb dennoch den auf Fachärztin lautenden schriftlichen Dienstvertrag, um gleichzeitig einen Antrag ihres Klinikvorstands auf ihre Ernennung zur Oberärztin mit Wirksamkeit vom 1. 6. 2017 einzubringen, was auch zum Erfolg führte.
[3] Vorrückungsstichtag der Klägerin war der 15. 5. 2011. Das beklagte Land entlohnte sie ab 1. 2. 2017 als Fachärztin nach der Stufe SI4-3 des am 1. 1. 2015 für bei ihm Beschäftigte in Kraft getretenen Entlohnungsschemas („SIVereinbarung NEU“) und ab 1. 6. 2017 aufgrund ihrer Ernennung zur Oberärztin nach der Stufe SI45 (§ 193 Abs 4 LDBR). Eine Entlohnung nach SI46 ab 1. 7. 2017 erfolgte nicht.
[4] Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage an Lohndifferenz 4.185,75 EUR sA. Sie hätte Anspruch auf Entlohnung als Oberärztin und somit nach SI45 bereits ab 1. 2. 2017. Ab 1. 7. 2017 sei sie nach SI4-6 zu entlohnen.
[5] Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin habe sich auf eine fachärztliche Stelle beworben. Die dienstrechtliche Stellung eines Oberarztes setze eine achtjährige fachärztliche Tätigkeit oder das Vorliegen eines (gerechtfertigten) Antrags des Vorstands zur vorzeitigen Ernennung voraus. Aufgrund der hier erfolgten Antragstellung sei die Entlohnung bloß als Fachärztin in den Monaten Februar bis Mai 2017 nicht zu beanstanden. Allfällige Zusagen in Richtung einer Beschäftigung als Oberärztin bereits ab 1. 2. 2017 durch die Universitätsklinik bzw den Klinikvorstand seien dem beklagten Land als Dienstgeber nicht zuzurechnen. Weil die Klägerin vorzeitig, nämlich vor Ablauf einer achtjährigen fachärztlichen Tätigkeit, über Antrag des Klinikvorstands am 1. 6. 2017 Oberärztin wurde, wäre, wie aus der Entscheidung 8 ObA 89/20a ersichtlich, ihre nächste Vorrückung (in die Gehaltsstufe SI46) erst am 1. 7. 2019 erfolgt.
[6] Die Klägerin bringt in ihrer außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung.
[7] 1. Der Senat führte in 8 ObA 89/20a in Punkt 7.3. (= RS0132293 [T2]) aus, dass die vorzeitige Ernennung eines Facharztes nach (richtig) § 191a Abs 2 Z 1 Stmk LDBR zum Oberarzt (§ 193 Abs 4 Stmk LDBR) – wenn sie nicht zufällig mit einem regulären Vorrückungstermin zusammenfällt – mit der dadurch verbundenen außerordentlichen Vorrückung einmalig das gerade laufende Zweijahresintervall verkürzt, dass aber aus dem Wortlaut und Zweck der Vorrückungsregeln nicht abzuleiten ist, dass sich diese Verkürzung auch auf die neue Gehaltsstufe zu erstrecken hätte und eine weitere Vorrückung wiederum nach weniger als zwei Jahren stattfinden könnte. Die Anwendung dessen bedeutet – wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt – für den vorliegenden Fall, dass der Vorrückungstermin 1. 7. 2017 einmalig auf den 1. 6. 2017 vorverlegt wurde, der nächste Vorrückungstermin aber unverändert der 1. 7. 2019 blieb und damit erst an diesem Tag der Sprung der Klägerin von SI4-5 auf SI4-6 erfolgt wäre.
[8] Die Entscheidung 8 ObA 89/20a widerspricht – entgegen der Ansicht der Revision – nicht der Entscheidung 9 ObA 96/18k. Dort stellte der Oberste Gerichtshof – zur damaligen und auch für den vorliegenden Fall noch relevanten Rechtslage – nach § 54 Abs 1 ASGG bloß fest, dass die Vorrückungsstichtage der vom auch hier beklagten Land in einem (bestimmten) Landeskrankenhaus beschäftigten Ärzte im Fall ihrer Bestellung zum Oberarzt nicht neu festgesetzt werden (vgl hinkünftig aber den durch Stmk LGBl 2020/112 in § 193 Abs 4 LDBR aufgenommenen zweiten Satz und dazu ErläutRV EZ 956/1 18. GPStLT). In Punkt 5. der Entscheidung wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass Gegenstand des Feststellungsverfahrens nicht die Klärung der Frage war, wann ein iSd § 3 Z 5 Satz 1 SIVereinbarung NEU vorzeitig zum Oberarzt bestellter („junger“) Arzt in die nächste Gehaltsstufe (SI46) vorrückt, sondern, ob sich der Stichtag im Fall einer solchen Ernennung ändert. Der 9. Senat vertrat damit nicht die Ansicht, ein vorzeitig zum Oberarzt bestellter Arzt würde in einem Fall wie dem hier vorliegenden bei Erreichung des eigentlichen (bloß vorgezogenen) Vorrückungstermins abermals einen Gehaltssprung vollziehen.
[9] 2. Die Klägerin releviert als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, ob bei Vorliegen einer zumindest dreijährigen Erfahrung, Erfüllung des Kompetenzlevelkatalogs sowie eines Antrags des Abteilungsleiters iSd § 191a Abs 2 Z 1 Stmk LDBR eine direkte Einstellung als Oberärztin ohne Vorliegen eines Sondervertrags möglich ist. Die Frage stellt sich nicht, weil vor Beginn des Dienstverhältnisses der Klägerin weder ein Antrag auf ihre vorzeitige Ernennung zur Oberärztin gestellt noch eine „Oberarztstelle“ ausgeschrieben wurde. Die Klägerin hat sich bloß auf eine Facharztstelle beworben. Im Übrigen unterschrieb sie den mit aller Deutlichkeit nur auf eine Facharztstelle lautenden Dienstvertrag zu einem Zeitpunkt, in dem ihr der Wille des beklagten Landes als Dienstgeber bekannt war, mit ihr – zumindest zunächst – ein fachärztliches Dienstverhältnis einzugehen.
[10] 3. Die Klägerin beanstandet als Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes die Nichtübernahme der von ihr als „Feststellung“ betrachteten Passage im Ersturteil durch das Berufungsgericht, wonach sie „unter der Prämisse aufgenommen [wurde], dass sie in ihrer Funktion als Oberärztin Patientinnen und Patienten im gemeinsamen Bereich sowie auf der allgemeinen Ambulanz und Notfallsambulanz betreuen werde“. Dabei handelte es sich aber nur um eine (unrichtige) rechtliche Beurteilung des Erstgerichts. Dieses ging erkennbar (irrig) davon aus, für die „Aufnahme“ der Klägerin wäre die Intention des Klinikvorstands vor oder das Verhalten innerhalb der Klinik nach dem Dienstantritt der Klägerin relevant, etwa deren Titulierung als Oberärztin und Einsatz in oberärztlicher Funktion. Wie vom Berufungsgericht bereits ausgeführt, ist für den Abschluss bzw Inhalt des Dienstverhältnisses das Verhalten des beklagten Landes als Dienstgeber maßgeblich, dem schon aufgrund des Wortlauts der Stellenausschreibung nicht zugesonnen werden kann, es wollte von Anfang an eine Oberärztin einstellen. Die vermeintliche „Feststellung“ band das Berufungsgericht nicht.
[11] Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
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