OGH 20Ds7/21s

20Ds7/21sTribunale superiore9 set 2021

Testo completo

OGH 20Ds7/21s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0200DS00007.21S.0909.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Vizthum in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wegen Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Februar 2021, AZ D 20/20, 14 DV 32/20, TZ 20, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, des Kammeranwalts Mag. Kammler und des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Berufung wird eine Geldbuße von 10.000 Euro verhängt.

Dem Beschuldigten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch beinhaltenden Erkenntnis wurde der Beschuldigte der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hierfür zu einer Geldbuße von 6.000 Euro verurteilt.

[2] Danach hat er als Rechtsvertreter die Schreiben der gegnerischen Rechtsvertreterin vom 9. Dezember 2019 und 7. Februar 2020 nicht beantwortet und erst nach deren Schreiben vom 20. (richtig: 9. – ES 6, Blg ./13) April 2020 reagiert.

[3] Bei der Strafzumessung ging der Disziplinarrat von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 6.500 Euro monatlich aus, berücksichtigte teilweise Sorgepflichten für die Ehegattin und die geschiedene Ehegattin und wertete als mildernd das Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatmehrheit (zwei Schreiben ignoriert).

[4] Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung des Kammeranwalts wegen zu geringer Höhe der verhängten Geldbuße.

[5] Der Beschuldigte kam nach zwei verglichenen familienrechtlichen Verfahren der von seinem Mandanten übernommenen Verpflichtung zur anteiligen Tragung der Gerichtsgebühren nur hinsichtlich eines Verfahrens nach. Auf die Mitteilung eines wegen des Fehlbetrags erlassenen gerichtlichen Zahlungsauftrags reagierte der Beschuldigte ebensowenig wie auf die der daraus resultierenden Exekutionsbewilligung. Erst nach Straf und Disziplinaranzeige kam es zur Bezahlung der anteiligen Gerichtsgebühren und der wegen der Säumigkeit aufgelaufenen Summen.

[6] Die – geradezu schon habituelle (vgl bereits 20 Ds 5/20w) – Nachlässigkeit des Beschuldigten führte im Gegenstand sogar zu einem – publizitätsträchtigen (ES 7) – Exekutionsverfahren. Hält man sich das einschlägig massiv belastete Vorleben (Details in 20 Ds 5/20w) und die Tatsache vor Augen, dass der Beschuldigte wegen gleichartiger Verfehlungen (wenngleich gegenüber Mandanten) am 16. Dezember 2019 erstinstanzlich bestraft worden war (wobei die Sanktion über Berufung des Kammeranwalts am 1. September 2020 erhöht wurde – 20 Ds 5/20w), ist dem Kammeranwalt neuerlich beizutreten und die Unrechtsfolge über den trotz anhängigen Verfahrens ungerührt seine groben Fehlverhalten fortführenden Rechtsanwalt im spruchgemäßen Ausmaß festzusetzen.

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