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1Ob140/21a•OGH 1Ob140/21a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****gesellschaft mbH, , vertreten durch die Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die beklagte Partei Ing. R, vertreten durch Mag. Barbara Seebacher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Zinsen und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2021, GZ 39 R 67/21y37, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 27. Dezember 2020, GZ 22 C 321/19k32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Dem Beklagten war die gänzliche Untervermietung der Wohnung nach dem Mietvertrag erlaubt. Er wohnt dort schon seit Jahren nicht mehr.
[2] Beide Vorinstanzen wiesen das Räumungsbegehren der klagenden Vermieterin mangels Vorliegens eines „qualifizierten“ Mietzinsrückstands übereinstimmend ab.
[3] Die Klägerin kann in der gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobenen außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen.
[4] Sie stützte sich (während sie in der Klage noch außergerichtliche Mahnungen behauptet hatte) für die Einmahnung des Mietzinses, auf dessen Ausbleiben sie ihr Räumungsbegehren gestützt hatte, zuletzt nur mehr auf die – allerdings unwirksame – Hinterlegung der Klage im Mai 2019; dort bestand für den Beklagten aber schon lange keine Abgabestelle mehr.
[5] Das Vorbringen des Beklagten, er habe (bereits vor Jahren) der Hausverwaltung seine nunmehrige Adresse bekanntgegeben und ersucht, sämtliche Briefe und Vorschreibungen an diese Adresse zu übermitteln, wozu er auch eine Kopie des Schreibens vorlegte, hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz (bloß) dahin bestritten, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um einen eingeschriebenen Brief, sondern um einen „im normalen Postwege aufgegebenen Brief“ gehandelt habe, von dem nicht gesagt werden könne, ob dieser jemals an der Adresse der Hausverwaltung angekommen ist. Warum eine treuwidrige Zugangsvereitelung vorliegen sollte, hat doch der Beklagte unstrittig zumindest versucht, der Hausverwaltung, die im Übrigen auch seine EMail-Adresse kannte, brieflich seine aktuelle Zustellanschrift bekanntzugeben, ist nicht zu erkennen.
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