AUSL EGMR Bsw45581/15

Bsw45581/15Altro tribunale2 set 2021

Testo completo

AUSL EGMR Bsw45581/15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2021

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Sanchez gg. Frankreich, Urteil vom 2.9.2021, Bsw. 45581/15.

Spruch

Art. 10 EMRK - Verspätete Löschung eines zu Hass aufstachelnden Kommentars auf Facebook-Seite eines Politikers.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (6:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Der Bf. ist Vorsitzender der Gruppierung Rassemblement national (bis 2018 Front national) im Regionalen Rat von Okzitanien. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Ereignisse war er Kandidat der Front national für die Parlamentswahlen. F. P., Mitglied des Europaparlaments und erster stellvertretender Bürgermeister von Nîmes, war einer seiner politischen Kontrahenten.

Am 24.10.2011 veröffentlichte der Bf. folgenden Eintrag betreffend F. P. auf seiner von ihm persönlich betreuten und öffentlich zugänglichen Facebook-Seite: »Während die Front national ihre neue Webseite termingerecht eröffnet hat, sollte man kurz einen Gedanken an F. P. verschwenden, dessen für heute angekündigte Webseite eine ominöse Dreifachnull anzeigt […]«. Noch am selben Tag reagierte der Nutzer S. B. darauf mit folgendem Kommentar: »Dieser großartige Mann hat Nîmes in Algier verwandelt. In jeder Straße gibt es einen Kebab-Stand und eine Moschee, während Rauschgifthändler und Prostituierte die Stadt beherrschen. Kein Wunder, dass er Brüssel als Hauptstadt der neuen Weltordnung der Scharia gewählt hat. […] Danke F. P. und Küsse an Leila [L. T.]. [...].« Ein weiterer Nutzer, L. R., schrieb drei aufeinanderfolgende Kommentare, die sich gegen Muslime richteten.

Bereits am nächsten Tag erlangte L. T., die Lebensgefährtin von F. P., Kenntnis von den genannten Einträgen. Da sie sich durch den Hinweis auf ihren – maghrebinisch klingenden – Vornamen persönlich und in rassistischer Weise angegriffen fühlte, stellte sie S. B. zur Rede. Letzterer löschte seinen Facebook-Eintrag unverzüglich. Am 26.10.2011 erstattete L. T. bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Bf. sowie gegen S. B. und L. R. aufgrund der auf der Facebook-Seite des Bf. veröffentlichten Äußerungen. Einen Tag später hinterließ Letzterer dort eine Nachricht, wonach Diskussionsteilnehmer eingeladen seien, den Inhalt ihrer Kommentare zu überprüfen. Zu Interventionen von seiner Seite hinsichtlich bereits abgegebener Kommentare kam es indes nicht.

In der Folge wurde gegen die Genannten vom Strafgericht Nîmes Anklage wegen Anstiftung zu Hass oder Gewalt gegen eine bestimmte Personengruppe, darunter insbesondere L. T., aufgrund ihrer Herkunft oder ihrer Angehörigkeit zu einer spezifischen Ethnie, Nation, Rasse oder Religion erhoben. Mit Urteil vom 28.2.2013 sprach das Gericht den Bf., S. B. und L. R. schuldig iSd. Anklage und verurteilte sie jeweils zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,– sowie – mit Ausnahme von L. R. – zur gemeinschaftlichen Zahlung von € 1.000,– an ideellem Schadenersatz an L. T. Was den Bf. angehe, sei dieser, indem er aus eigenem Antrieb eine öffentlich zugängliche Internetseite zum Zweck des Austausches von Meinungen kreiert und die beleidigenden Kommentare erst nach ca. sechs Wochen entfernt habe, gemäß Art. 93 Abs. 3 des Gesetzes vom 29.7.1982 in seiner Eigenschaft als »Produzent« einer öffentlichen elektronischen Kommunikationsplattform als Haupttäter strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Das vom Bf. angerufene Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichts und setzte lediglich die Geldstrafe auf € 3.000,– herab. Eine an den Cour de cassation gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

Rechtsausführungen:

Der Bf. bringt vor, seine Verurteilung wegen von Dritten veröffentlichten Kommentaren auf seiner Facebook-Seite stelle eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung iSv. Art. 10 EMRK dar.

I. Zulässigkeit

(47) Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund [...] unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

II. In der Sache

(49) Die Parteien stimmen darin überein, dass die strafrechtliche Verurteilung des Bf. einen Eingriff in die Ausübung seines von Art. 10 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit darstellte. […]

1. Vorliegen einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage

(69) Der Bf. beklagt sich in erster Linie über die fehlende Vorhersehbarkeit seiner strafrechtlichen Verurteilung und über einen Verstoß gegen das Prinzip der Rechtssicherheit. Der GH schließt sich jedoch dem Vorbringen der Regierung an, wonach der Bf. lediglich die von den nationalen Gerichten vorgenommene rechtliche Würdigung der Tatbestandselemente des gegenständlichen Vergehens in Frage stelle. In der Tat beklagt sich der Bf., der im Rahmen seiner Kassationsbeschwerde zu keiner Zeit die Nichtvorhersehbarkeit des besagten Eingriffs iSv. Art. 10 EMRK gerügt hat, in Wirklichkeit über die Bewertung der entscheidungserheblichen Tatsachen des vorliegenden Falles durch die nationalen Gerichte, was Fragen hinsichtlich der »Notwendigkeit« des Eingriffs, nicht jedoch dahingehend aufwirft, ob dieser iSv. Art. 10 EMRK gesetzlich vorgesehen war.

(70) Im Übrigen wurde die [strafrechtliche] Verurteilung des Bf. hauptsächlich auf die Art. 23 Abs. 1 und 24 Abs. 8 des Gesetzes vom 29.7.1881 und auf Art. 93-3 des Gesetzes Nr. 82/652 vom 29.7.1982 gestützt.

(71) Der GH möchte auch in Erinnerung rufen, dass er bereits die Ansicht vertreten hat, dass eine auf den Art. 23 und 24 des Gesetzes vom 29.7.1881 fußende Verurteilung dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit von Gesetzen iSv. Art. 10 EMRK entspricht (siehe die Entscheidungen Garaudy/F und Le Pen/F sowie das Urteil Soulas u.a./F). Er sieht keinen Grund, von dieser Ansicht im vorliegenden Fall abzugehen.

(72) Der GH hebt ebenfalls hervor, dass der Bf. strafrechtlich als Haupttäter zur Verantwortung gezogen wurde – und zwar in seiner Eigenschaft als »Produzent« iSv. Art. 93-3 des Gesetzes Nr. 82/652 vom 29.7.1982, wobei die Gerichte einer Entscheidung des Cour constitutionnel vom 16.9.2001 [in der dieser die Anwendung dieser Bestimmung auf audiovisuelle Kommunikationsformen unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen für verfassungskonform erklärte] und der früheren Rechtsprechung des Cour de cassation [...] zur Auslegung des Begriffs »Produzent« folgten. Der GH muss zwar einräumen, dass die Haftung eines Facebook-Kontoinhabers für auf seiner Facebook-Seite veröffentlichte Beiträge noch nicht Gegenstand einer spezifischen Rechtsprechung [der französischen Gerichte] war. Er möchte dennoch in Erinnerung rufen, dass [die gerichtliche Entscheidung über] eine noch nie dagewesene […] rechtliche Frage für sich keinen Verstoß gegen die Anforderungen der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit darstellt, sofern die in

Betracht gezogene Lösung Teil einer möglichen und vernünftigerweise vorhersehbaren Auslegung [von Gesetzesbestimmungen] ist. Außerdem hat gerade der Bf. die [von den Gerichten herangezogene] rechtliche Grundlage in Bezug auf die Anforderungen des Art. 10 EMRK nicht bestritten und er hat sie übrigens auch nicht im Rahmen seiner Kassationsbeschwerde zum Gegenstand seiner Kritik gemacht. Der GH muss sich daher mit diesem Aspekt der Vorhersehbarkeit von Gesetzen nicht näher auseinandersetzen.

(73) Unter diesen Umständen sieht der GH keinen Grund, um zum Schluss zu kommen, dass der strittige Eingriff nicht iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen gewesen wäre.

2. Legitimes Ziel

(74) Der Eingriff verfolgte [...] das legitime Ziel des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer.

3. Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft

(80) Der GH muss nun im Lichte der von den nationalen Gerichten abgegebenen Begründung und im Einklang mit seiner einschlägigen Rechtsprechung prüfen, ob deren Entscheidung, den Bf. [für die Veröffentlichung der strittigen Beiträge auf seiner Facebook-Seite] verantwortlich zu machen, auf – nach Lage des Falles – relevanten und ausreichenden Gründen beruhte.

a. Zum Kontext der strittigen Kommentare

(81) [Was den Charakter der auf der Facebook-Seite des Bf. veröffentlichen Kommentare angeht], ist vorerst festzustellen, dass diese von Natur aus klar gesetzwidrig waren. Sowohl das Strafgericht [...] als auch das Gericht zweiter Instanz hielten es in begründeten Entscheidungen für erwiesen, dass einerseits die strittigen Kommentare die betroffene Personengruppe, nämlich Personen muslimischen Glaubens, klar bezeichneten und dass die Assoziierung der muslimischen Gemeinschaft mit Kriminalität und Unsicherheit in der Stadt Nîmes, indem diese Gruppe [unter anderem] mit »Dealern und Prostituierten« [...] gleichgesetzt wurde, von ihrem Sinn und ihrer Reichweite her dazu tendierte, ein starkes Gefühl der Zurückweisung oder der Feindseligkeit gegenüber der Personengruppe muslimischen Glaubens hervorzurufen (mochte es sich nun tatsächlich um Muslime handeln oder diese nur als solche wahrgenommen werden), andererseits die Äußerung »Küsse an Leila«, mit der die Lebensgefährtin von F. P. gemeint war, dem Vizebürgermeister von Nîmes, der in den Facebook-Kommentaren dafür verantwortlich gemacht worden war, die Stadt den Muslimen (und somit unsicheren Verhältnissen) zu überlassen, derart beschaffen war, dass Letztere aufgrund ihres Vornamens mit der muslimischen Gemeinschaft – und somit mit der Transformation der Stadt – in Verbindung gebracht wurde, was zu Hass und Gewalt gegen sie aufstacheln konnte.

(84) Zum vom Bf. angesprochenen Kontext von Wahlen ist zu sagen, dass [...] der Meinungsäußerungsfreiheit im Kontext der politischen Debatte die größtmögliche Bedeutung beizumessen ist und die politische Rede nur aus dringlichen Gründen eingeschränkt werden darf. [...] Dennoch gilt die Freiheit der politischen Diskussion nicht absolut. Die Vertragsstaaten dürfen gewisse »Einschränkungen« oder »Sanktionen« auferlegen, wobei es letztlich am GH liegt zu beurteilen, ob diese mit der Meinungsäußerungsfreiheit [...] vereinbar sind.

(85) Der GH möchte auch daran erinnern, dass die Toleranz und die Achtung der ebenbürtigen Würde aller menschlichen Wesen die Basis einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft darstellen. Es kann daher in demokratischen Staatsformen im Prinzip als notwendig erachtet werden, alle Formen von Äußerungen, die Hass, basierend auf Intoleranz (inbegriffen religiöse Intoleranz), verbreiten, dazu ermutigen, fördern oder rechtfertigen, zu sanktionieren, wenn nicht sogar zu verhindern, vorausgesetzt die auferlegten »Formalitäten«, »Bedingungen«, »Einschränkungen« und »Strafen« erweisen sich zum gesetzlich verfolgten Ziel als verhältnismäßig.

(86) [Was den Kontext angeht, in dem sich die strittigen Äußerungen abspielten], ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall um eine der Öffentlichkeit frei zugängliche Facebook-Seite ging, die für eine Wahlkampagne genutzt wurde. Mit dieser Form der Meinungsäußerung sollte ein großer Wählerkreis erreicht werden, also mehr oder weniger die ganze Bevölkerung. Nun hat der GH aber bereits mehrfach festgehalten, dass [...] Internetseiten, darunter Blogs und soziale Medien, [...] zwar den Zugang der Öffentlichkeit zu aktuellen Fragen in einem großen Maß verbessern und generell die Kommunikation von Information erleichtern. Andererseits [...] bringen die Vorteile dieser Medien auch gewisse Risiken mit sich, kommt es doch mit einer noch nie dagewesenen Verbreitung von Informationen im Internet auch zu klarerweise rechtswidrigen Äußerungen – man denke insbesondere an diffamierende, hasserfüllte oder zu Gewalt aufrufende Kommentare.

(87) Im Kontext von Wahlen, in dem die Freiheit der Meinungsäußerung von politischen Parteien durchaus groß ist, wenn sie die Wählerinnen und Wähler zu überzeugen suchen, trägt jedoch ein solcher Kontext im Fall eines rassistischen oder fremdenfeindlichen Diskurses dazu bei, Hass und Intoleranz zu schüren, da die Positionen der Wahlkandidaten zwangsläufig dazu tendieren, immer starrer zu werden und die stereotypen Slogans oder Formeln dabei die Oberhand über vernünftige Argumente gewinnen. Die Auswirkungen eines rassistischen oder fremdenfeindlichen Diskurses bergen daher das Risiko in sich, größer und schädlicher zu werden. Der GH möchte dazu anmerken, dass die besondere Verantwortung von Politikerinnen und Politikern bei der Bekämpfung von Hassrede auch vom Ausschuss für die Beseitigung von Rassendiskriminierung in seiner Allgemeinen Empfehlung Nr. 35 vom 26.9.2013 und von der ECRI in ihrer Empfehlung Nr. 15 über allgemeine Politiken [betreffend den Kampf gegen Hassrede vom 8.12.2015] unterstrichen wurde.

(88) Der GH hat die von S. B. und L. R. veröffentlichten Kommentare untersucht. [...] Er ist der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte betreffend diese Veröffentlichungen vollinhaltlich gerechtfertigt waren. Die verwendete Sprache stachelte unmissverständlich zu Hass und Gewalt gegen eine Person wegen Zugehörigkeit zu einer Religion an, was auch nicht durch den Wahlkontext oder aufgrund der Absicht, lokale Probleme anzusprechen, verschleiert bzw. heruntergespielt werden kann. Der GH erinnert daran, dass die Aufstachelung zu Hass nicht notwendigerweise den Aufruf dazu oder zur Vornahme einer Gewalt- bzw. einer anderen deliktischen Handlung erfordert. Persönliche Attacken im Wege von Beleidigungen, Lächerlichmachung oder Diffamierung, die gegen gewisse Teile der Bevölkerung oder spezifische Gruppen innerhalb dieser gerichtet sind, oder die Aufstachelung zu Hass und zur Gewalt gegen eine Person aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, wie dies vorliegend der Fall

war, sind für die Behörden ausreichend, die Bekämpfung eines solchen Verhaltens zum vorrangigen Ziel zu machen, wenn sie mit dem unverantwortlichen Gebrauch der Meinungsäußerungsfreiheit konfrontiert sind, welche die Würde oder sogar die Sicherheit von Teilen oder Gruppen der Bevölkerung untergräbt. Der GH verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Beweggründe der ECRI für ihre Empfehlung Nr. 15 über allgemeine Politiken betreffend den Kampf gegen Hassrede vom 8.12.2015 […].

b. Zur Verantwortlichkeit des Bf. für von Dritten getätigte Äußerungen auf seiner Facebook-Seite

(89) Die gegenständlichen Kommentare wurden im Rahmen von lokalen politischen Debatten im Zuge einer Wahlkampagne vor den anstehenden Parlamentswahlen auf der Facebook-Seite des Bf., eines gewählten Politikers und Wahlkandidaten, getätigt. Zwar trifft es zu, dass der GH der Freiheit der Meinungsäußerung im Kontext der politischen Debatte höchste Bedeutung einräumt, Beschränkungen des politischen Diskurses nur aus zwingenden Gründen erfolgen dürfen und in der Zeit vor den Wahlen Meinungen und Informationen jeglicher Natur frei zirkulieren sollten. Nichtsdestotrotz möchte er auf seine zuvor getätigte Feststellung verweisen, dass die strittigen Einträge ihrem Charakter nach klar rechtswidrig waren. Dazu kommt, dass im Zuge der politischen Debatte getätigte Äußerungen gewisse Grenzen nicht überschreiten dürfen, vor allem wenn es um die Achtung des guten Rufes und der Rechte anderer geht, ist es doch in höchstem Maße wichtig, die rassische Diskriminierung in all ihren Ausdrucksformen zu bekämpfen. Die Tatsache,

dass es sich beim Bf. um einen gewählten Volksvertreter handelt, vermag daher keinen seine Verantwortlichkeit einschränkenden Umstand darzustellen. Der GH möchte dazu in Erinnerung rufen, dass es in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung ist, dass Politikerinnen und Politiker in ihren öffentlich ausgetragenen Diskursen die Verbreitung von Äußerungen vermeiden, welche Intoleranz nähren könnten. Da diese ebenfalls Träger der von Art. 10 Abs 2 EMRK vorgesehenen Pflichten und Verantwortlichkeiten sind, müssen auch sie besonders aufmerksam sein, was die Verteidigung der Demokratie und ihrer Prinzipien angeht, und zwar insbesondere im Kontext von Wahlen, der – wie im vorliegenden Fall – durch lokale Spannungen charakterisiert wird, deren ultimatives Ziel sogar die Machtergreifung sein kann.

(90) Ferner möchte der GH darauf hinweisen, dass dem Bf. selbst nicht der Gebrauch seiner Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere was die politische Debatte betrifft, zum Vorwurf gemacht wurde, sondern sein Mangel an Wachsamkeit und Reaktion betreffend gewisse auf seiner Facebook-Seite veröffentlichten Kommentare.

(92) Der GH möchte zu diesem Punkt daran erinnern, dass F. P. einer der politischen Kontrahenten des Bf. war und die fraglichen Ereignisse im Kontext einer speziellen lokalen politischen Debatte, mit einer offenkundigen Sprengkraft innerhalb der Bevölkerung, abliefen, was insbesondere aus den strittigen Kommentaren, aber auch aus den Äußerungen der politischen Protagonisten hervorgeht. [...]

(93) Anhand des Vorgesagten ist daher festzustellen, dass im Hinblick auf Art. 10 EMRK sowohl das Strafgericht als auch das Gericht zweiter Instanz ihre Schlussfolgerungen bezüglich der Verantwortlichkeit des Bf. auf relevante und ausreichende Gründe stützten.

c. Die vom Bf. ergriffenen Maßnahmen

(95) Die innerstaatlichen Gerichte sahen eine Verantwortlichkeit des Bf. [für die strittigen Kommentare] auf der Basis mehrerer Faktoren. Sowohl das Strafgericht als auch das Gericht zweiter Instanz hielten zunächst fest, dass der Bf. seine Facebook-Seite bewusst öffentlich gemacht hatte und er es folglich seinen Anhängern und Freunden [...] gestattete, dort Nachrichten zu hinterlassen. Folglich stand der Bf. unter einer Verpflichtung, den Inhalt der veröffentlichten Äußerungen zu kontrollieren. Zudem strich das Strafgericht hervor, dass der Bf. die Tatsache nicht ignorieren durfte, dass seine Facebook-Seite zwangsläufig Kommentare politischen Gehalts, vor allem ihrem Wesen nach polemischer Natur, anziehen musste, was von seiner Seite eine spezielle Überwachung erfordert hätte. In diesem Sinne hielt auch das Gericht zweiter Instanz fest, dass der Bf. in seiner Eigenschaft als politische Persönlichkeit in dieser Hinsicht besonders wachsam sein hätte müssen. [...]

(97) Ungeachtet dessen musste das Strafgericht feststellen, dass die Kommentare von L. R. noch am 6.12.2011 vorhanden waren, also ungefähr sechs Wochen nach ihrer Veröffentlichung. [...] Zwar hat der Bf. am 27.10.2011 auf seiner Facebook-Seite eine Nachricht hinterlassen, wonach die Diskussionsteilnehmerinnen bzw. -teilnehmer eingeladen seien, den Inhalt ihrer Kommentare zu überprüfen, ohne jedoch die strittigen Kommentare zu entfernen und – was sein Vorbringen angeht, er habe vor seiner Befragung durch die Gendarmen keine Kenntnis von L. R.s Äußerung gehabt – ohne sich die Mühe zu machen, den Inhalt der der Öffentlichkeit damals noch zugänglichen Kommentare zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

(98) Außerdem existiert in den Augen des GH ohne Zweifel eine geteilte Verantwortung zwischen dem Inhaber einer sozialen Netzwerkseite und deren Nutznießer. Die von Facebook aufgestellten Nutzungsbedingungen heben übrigens das Verbot von hasserfüllten Äußerungen hervor. Demnach ist der Zugang zu diesem sozialen Netzwerk nur dann erlaubt, wenn alle Nutzerinnen bzw. Nutzer diese Regel akzeptieren. (Anm: Vgl. dazu im selben Sinn, aber betreffend eine Fan- und nicht eine spezielle Facebook-Seite, das Urteil des EuGH (GK) vom 5.6.2018, C-210/16, im Fall Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein/Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH.)

(99) Unter diesen Umständen ist der GH der Ansicht, dass sich die vom Strafgericht und Gericht zweiter Instanz angegebenen Gründe auf relevante und ausreichende Gründe iSv. Art. 10 EMRK stützten, was die auf den Bf. zur Anwendung kommenden Maßnahmen angeht.

d. Zur Möglichkeit der Haftbarmachung der Urheber der Kommentare

(100) Die Urheber der strittigen Äußerungen wurden identifiziert, ob nun direkt von L. T. […] oder durch die Ermittlungsbeamten, was L. R. betrifft. Nichtsdestotrotz wurde der Bf. auf der Grundlage von Art. 93 Abs. 3 des Gesetzes vom 29.7.1982 aufgrund seiner Eigenschaft als »Produzent« einer öffentlichen Kommunikationsseite im Internet verantwortlich gemacht, da er der Öffentlichkeit von Internetnutzerinnen bzw. -nutzern adressierte Nachrichten zur Verfügung gestellt hatte und wurde damit seine Verantwortlichkeit insbesondere deswegen begründet, weil er von der Entfernung gesetzwidriger Nachrichten Abstand nahm, sobald er dies in Erfahrung gebracht hatte. Der Bf. wurde nach dem Gesetz als »Urheber« angesehen, wobei dies aus genau diesem Grund von den innerstaatlichen Gerichten strafrechtlich geahndet wurde. In der Tat wurde dem Bf. im Vergleich zu den Leserinnen und Lesern, die Kommentare auf seiner Facebook-Seite verfasst hatten, ein anderes – verschiedenes – Verhalten zur Last gelegt. Mit anderen Worten

haben die nationalen Instanzen die die Verantwortlichkeit des Bf. – der nicht anstelle von S. B. und L. R. (die schließlich ebenfalls verurteilt wurden) strafrechtlich verfolgt worden war – begründenden Tatsachen aufgrund eines bestimmten Verhaltens ermittelt, welches direkt mit seinem Status als Inhaber der Facebook-Seite verknüpft war. Für den GH ist es legitim, dass ein solches Statut spezifische Verpflichtungen mit sich bringt, und zwar insbesondere dann, wenn – wie das Beispiel des Bf. zeigt – der Inhaber einer Facebook-Seite sich dazu entscheidet, nicht von der ihm gebotenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Zugang zu dieser einzuschränken, sondern vielmehr die Wahl trifft, sie der gesamten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Wie die nationalen Gerichte ist auch der GH der Meinung, dass eine solche Feststellung insbesondere dann gilt, wenn ein Kontext vorhanden ist, der – wie im vorliegenden Fall – dazu »einlädt«, klar rechtswidrige Äußerungen zu machen.

(101) Wie auch der Anhang zur Empfehlung R (97) 20 des Ministerkomitees des Europarats [vom 30.10.1997] über Hassrede empfiehlt, »sollten das innerstaatliche Recht und die internen Praktiken eine klare Unterscheidung treffen zwischen einerseits der Verantwortlichkeit des Urhebers der Ausdrücke von Hassrede und andererseits der allfälligen Verantwortlichkeit der Medien und von Medienvertreterinnen bzw. -vertretern, die im Rahmen ihres Auftrags der Mitteilung von Informationen und Ideen über Fragen des öffentlichen Interesses zu ihrer Verbreitung beitragen« [6. Grundsatz Abs. 2]. Im vorliegenden Fall waren die Äußerungen jedenfalls klar rechtswidrig und standen zudem im Widerspruch zu den Nutzungsbedingungen von Facebook.

(102) Die innerstaatlichen Gerichte stützten sich somit auf relevante und ausreichende Gründe.

e. Zu den Konsequenzen für den Bf. aus dem innerstaatlichen Verfahren

(103) […] Der GH ist der Ansicht, dass der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. durch die Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,– mit Blick darauf, dass er durchaus mit einer härteren Strafe rechnen durfte, und des Fehlens anderweitiger – nachgewiesener – Konsequenzen nicht unverhältnismäßig war.

f. Ergebnis

(104) Angesichts der spezifischen Umstände des vorliegenden Falles beruhte die Entscheidung der nationalen Instanzen, den Bf. zu verurteilen, weil er von Dritten veröffentlichte – unrechtmäßige – Äußerungen auf seiner im Zuge seiner Wahlkampagne verwendeten Facebook-Seite nicht prompt gelöscht hatte, auf relevanten und ausreichenden Gründen, berücksichtigt man den Ermessensspielraum, den der belangte Staat in diesem Zusammenhang genoss. Der strittige Eingriff kann daher als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erachtet werden.

(105) Folglich liegt keine Verletzung von Art. 10 EMRK vor (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum der Richterin Mourou-Vikström).

Vom GH zitierte Judikatur:

Jersild/DK v. 23.9.1994 = NL 1994, 294 = ÖJZ 1995, 227

Garaudy/F v. 24.6.2003 (ZE)

Erbakan/TR v. 6.7.2006

Soulas u.a./F v. 10.7.2008

Le Pen/F v. 20.4.2010 (ZE)

Magyar Helsinki Bizottság/H v. 8.11.2016 (GK) = NLMR 2016, 536

Kilin/RUS v. 11.5.2021

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.9.2021, Bsw. 45581/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 449) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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