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3Ob132/21i•OGH 3Ob132/21i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G*****, wegen Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. Mai 2021, GZ 15 R 49/21t12, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Februar 2021, GZ 26 Nc 9/20z4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „zur Einbringung einer Klage auf Ungültigkeiterklärung/Nichtigkeit des Exekutionstitels“ ab.
[2] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Dagegen richtet sich der als „Beschwerde“ bezeichnete Revisionsrekurs der Antragstellerin, der unzulässig und außerdem verspätet ist.
[4] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8]; RS0052781 [T3, T9]). Der Oberste Gerichtshof hat über das gesamte Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Sachentscheidung darüber keine Kognitionsbefugnis (vgl RS0052781 [T14]).
[5] 2. Darüber hinaus erhielt die Antragstellerin die Rekursentscheidung des Oberlandegerichts Wien bereits am 25. Mai 2021 zugestellt. Ihren als „Beschwerde“ bezeichneten Revisionsrekurs brachte sie erst am 15. Juni 2021 ein, als die 14tägige Revisionsrekursfrist bereits abgelaufen war.
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