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9Nc19/21z•OGH 9Nc19/21z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.Prof. Dr. Dehn in der Rechtssache der Antragstellerin Mag. ***** L*****, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in Enns, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Ordinationsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin bringt vor, gegen die näher genannte ukrainische Fluglinie die Einbringung einer Klage auf Zahlung von 666 EUR aus Anlass der Stornierung eines Fluges von Schwechat nach Dubai und retour zu beabsichtigen. Sie sei österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich. Der Abflugort sei Schwechat.
[2] Die Ansprüche würden aus Unionsrecht abgeleitet, weshalb Österreich sicherstellen müsse, dass die Ansprüche effektiv durchgesetzt werden könnten. Die Rechtsverfolgung in der Ukraine sei unzumutbar, weil ukrainische Gerichte nicht vom räumlichpersonellen Anwendungsbereich der FluggastrechteVerordnung erfasst seien. Zudem sei die Vollstreckung ukrainischer Urteile in Österreich durch Exekutionsführung auf Flugzeuge, die Österreich anfliegen, nicht gesichert, weil es keine entsprechenden Abkommen zwischen Österreich bzw der Europäischen Union und der Ukraine gebe. Die Ablehnung der Ordination käme einer Rechtsschutzverweigerung gleich. Es werde daher eine Ordination des Bezirksgerichts Schwechat zur Verhandlung und Entscheidung über die Rechtssache beantragt (§ 28 Abs 1 JN). Dem Antrag ist ein Klagsentwurf beigefügt.
[3] Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind derzeit nicht gegeben:
[4] Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ordinationsantrag unzulässig, bevor die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit (bzw der internationalen Zuständigkeit) und der örtlichen Zuständigkeit in einem bereits anhängigen ordentlichen Verfahren rechtskräftig entschieden wurde (RS0046450; 4 Nc 24/19w; 4 Ob 2/21p). Im Anlassfall liegt eine solche Entscheidung (noch) nicht vor. Der von der Antragstellerin verfrüht eingebrachte Ordinationsantrag ist daher zurückzuweisen.
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