OGH 12Os79/21s

12Os79/21sTribunale superiore29 lug 2021

Testo completo

OGH 12Os79/21s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00079.21S.0729.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Casagrande in der Strafsache gegen Alia V***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Angelo S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 3. Februar 2021, GZ 23 Hv 76/20p191, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Angelo S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche Mitangeklagter enthaltenden Urteil wurde Angelo S***** des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 siebenter Fall SMG (C./1./), des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (C./2./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (C./3./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in I*****

C./1./ am 14. April 2020 (zu ergänzen: vorschriftswidrig – US 19) Marco P***** im Wege seines Snapchat-Accounts Suchtmittel, und zwar 35 g Cannabis zum Preis von 350 Euro zum Kauf angeboten;

C./2./ am 14. April 2020 Marco P***** (zu ergänzen – vgl US 20: mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz) fremde bewegliche Sachen, nämlich 350 Euro Bargeld mit Gewalt weggenommen, indem er ihm zuerst einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und den Bargeldbetrag dann an sich nahm;

C./3./ am 22. Juli 2020 als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung hinsichtlich eines Vorfalls mit einer schweren Körperverletzung vom 9. Dezember 2019 in I***** zur Sache falsch ausgesagt, indem er in der Hauptverhandlung zu AZ ***** des Landesgerichts I***** behauptete, bei der Polizei gelogen zu haben, und ferner angab, er sei mit dem Bus zum Si***** gefahren, dort habe er aber von einer Schlägerei nichts mitbekommen und er habe selbst weder einen Schlagring noch ein Messer gesehen, das sei ihm nur erzählt worden und Sa***** habe ihm auch nicht erzählt, dass er mit einem Messer zugestochen habe.

[3] Die dagegen aus Z 4, 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Angelo S***** schlägt fehl.

[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Abweisung des (in Bezug auf den Vorwurf laut Schuldspruch C./3./ gestellten) Antrags auf Vernehmung

„a) des Zeugen Dragan S***** zum Beweis dafür, dass die Polizei beim Anruf am 10. 12. 2019 den Eindruck vermittelte, sie würde gegen Angelo S***** ermitteln;

b) des Zeugen Insp. Thomas G***** zum Beweis dafür, dass bei den Einvernahmen am 10. und 14. 12. 2019 ursprünglich gegen Angelo S***** ermittelt wurde“ (ON 190 S 41 f), nicht verletzt.

[5] Denn der Beweisantrag legte einerseits die Relevanz für die Lösung der Schuldfrage nicht offen, die die Tatrichter im Sinne einer Falschaussage im Haupt- und nicht im Ermittlungsverfahren lösten (vgl dazu die auf beide Varianten abzielende Alternativanklage der Staatsanwaltschaft ON 11 in ON 162). Davon abgesehen legte der Beschwerdeführer auch nicht dar, welches Ergebnis von der Durchführung des beantragten Beweisbegehrens zu erwarten gewesen wäre (vgl zum Ganzen RIS-Justiz RS0118444).

[6] Da bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist, ist das im Rechtsmittel nachgetragene Vorbringen unbeachtlich (RISJustiz RS0099618).

[7] Soweit die gegen den Schuldspruch C./3./ gerichtete Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Unrichtigkeit der in der Hauptverhandlung am 22. Juli 2020 im Verfahren AZ ***** des Landesgerichts I***** gemachten Angaben erblickt, geht sie zunächst an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vorbei (vgl RISJustiz RS0119370). Denn die Tatrichter leiteten die Falschaussage aus einer vernetzten Betrachtung der jeweiligen Vernehmungsinhalte im Ermittlungsverfahren und in der nachfolgenden Hauptverhandlung ab, wobei sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten, er habe vor der Polizei die Unwahrheit gesagt, sei aber von einer Vernehmung als Beschuldigter ausgegangen, als Schutzbehauptung verwarfen (US 26 ff).

[8] Die entsprechende subjektive Tatseite leitete der Schöffensenat wiederum aus dem äußeren Tatgeschehen ab (US 29), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vgl RIS-Justiz RS0116882).

[9] Die weitere Beschwerde behauptet, dass sich die Tatrichter in Ansehung des zum Schuldspruch C./2./ konstatierten Faustschlags im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf ein entsprechendes Eingeständnis gestützt hätten. Dieser Einwand trifft nicht zu (vgl ON 190 S 18: „habe ihn geschlagen“).

[10] Die Angaben der Zeugin Chiara F*****, wonach der Angeklagte und Marco P***** „dann zu schlägern begonnen“ haben (ON 190 S 13), stehen den getroffenen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen nicht erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegen.

[11] Ob der Angeklagte mit einem vorgefassten Vorsatz handelte, Gewalt anzuwenden, ist für die Subsumtion nach § 142 Abs 1 StGB nicht entscheidend (vgl Kienapfel/Höpfel/Kert AT16 Rz 11.20).

[12] Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt bloß die Argumention der Mängelrüge und weckt damit keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.

[13] Zu C./3./ behauptet die Rechtsrüge (Z 9 lit b) Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten anlässlich dessen Vernehmung vor der Polizei, wobei sie aber prozessordnungswidrig übergeht, dass ihm eine Falschaussage anlässlich seiner gerichtlichen Vernehmung zur Last gelegt wurde.

[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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