AUSL EGMR Bsw74989/11

Bsw74989/11Altro tribunale13 lug 2021

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AUSL EGMR Bsw74989/11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2021

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Ali Riza gg. die Schweiz, Urteil vom 13.7.2021, Bsw. 74989/11.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Zugang eines Fußballers zu einem Gericht im Zusammenhang mit arbeitsrechtlicher Streitigkeit.

Zulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf die behauptete Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Einschränkung des Zugangs zu einem Gericht (mehrheitlich).

Unzulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf die behauptete Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen Nichtabhaltung einer öffentlichen Verhandlung (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf die behauptete Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen der Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Der Bf. wurde in Großbritannien geboren und besitzt sowohl die britische als auch die türkische Staatsbürgerschaft. Zur Zeit der gegenständlichen Ereignisse war er als Fußballprofi aktiv. Im Jänner 2006 unterzeichnete er einen bis zum 30.6.2008 befristeten Vertrag beim türkischen Fußballklub Trabzonspor. Im Jänner 2008 informierte er den Klub jedoch darüber, dass er nicht mehr für ihn spielen werde. Er begründete diesen Schritt mit häufig verspäteten Gehaltszahlungen. Der Klub verhängte daraufhin eine Geldstrafe gegen den Bf.

Da der Vertrag zwischen dem Bf. und Trabzonspor eine Schiedsklausel zugunsten der FIFA enthielt, wandte sich Ersterer zur Lösung des Konflikts an die FIFA-Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten. Die FIFA informierte den Bf. jedoch, dass sie bei Streitigkeiten wie der vorliegenden, die zwei Parteien derselben Nationalität betrafen, nicht tätig werden könne. Sie empfahl dem Bf., sich zur Streitbeilegung an die Organe des türkischen Fußballverbands zu wenden.

Im Mai 2008 brachte der Klub den Streit vor die Schlichtungskammer des türkischen Fußballverbands. Diese verurteilte den Bf. in der Folge insbesondere zur Zahlung von Schadenersatz wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsvertrages sowie zu einer Geldstrafe. Die Schiedskommission des türkischen Fußballverbands bestätigte diese Entscheidung am 16.4.2009 im Wesentlichen. Gegen die Entscheidung der Schiedskommission war kein Rechtsmittel an die ordentlichen Gerichte vorgesehen.

Im November 2009 rief der Bf. in der Causa den internationalen Sportgerichtshof in Lausanne (Court of Arbitration for Sport, im Folgenden »CAS«) an, der sich allerdings – ohne zuvor eine Verhandlung abzuhalten – für unzuständig erklärte, da die Voraussetzungen des Art. R 47 des Sportschiedsgerichtskodex (Code de l’arbitrage en matière de sport) nicht erfüllt wären. Danach ist eine Anrufung des CAS gegen die Entscheidung eines Verbands, eines Vereins oder einer anderen Sportorganisation nur zulässig, wenn die Statuten oder Reglements der besagten Sportorganisation dies vorsehen oder wenn die Parteien eine spezielle Schiedsvereinbarung geschlossen haben. Art. 14 des Reglements des türkischen Fußballverbands über die Schiedskommission bestimmte jedoch, dass Streitigkeiten dem CAS nur unterbreitet werden konnten, wenn sie ein internationales Element aufwiesen. Nach Ansicht des CAS traf dies im vorliegenden Fall jedoch nicht zu.

Gegen die Entscheidung des CAS erhob der Bf. eine Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizer Bundesgericht. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 19.4.2011 ab. Dabei verzichtete es auf die Abhaltung einer Verhandlung.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete insbesondere eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht), da er die Streitigkeit weder in der Türkei noch in der Schweiz vor ein Gericht bringen hätte können.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht

Zulässigkeit

(64) [...] Der Bf. rügte vor dem CAS die Entscheidung der Schiedskommission vom 16.4.2009, mit der er zur Zahlung von Schadenersatz an den Klub verurteilt wurde. Daher sind die Rechte, die der Bf. mit der Anrufung des CAS geltend gemacht hat, vermögensrechtlicher Natur und resultieren aus einer vertraglichen Beziehung zwischen Privatpersonen. Somit handelt es sich dabei um »zivilrechtliche« Ansprüche iSd. Art. 6 EMRK.

(65) Art. 6 Abs. 1 EMRK ist folglich ratione materiae auf die Streitigkeit des vorliegenden Falls anwendbar.

(66) Da diese Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, erklärt sie der GH für zulässig (mehrheitlich; abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens).

In der Sache

(78) Der GH erachtet es für angemessen, die Beschwerde [...] zu behandeln, indem er nacheinander die folgenden Fragen beantwortet: (i.) Was ist der Gegenstand des vom GH zu entscheidenden Streits? (ii.) Kann sich der Bf. gegenüber der Schweiz auf ein Recht auf Zugang zu einem Gericht berufen? (iii.) Hat der Bf. eine Einschränkung seines Rechts auf Zugang erfahren? (iv.) War die Einschränkung gerechtfertigt?

Bestimmung des Gegenstands des Streits

(79) [...] Im Fall Ali Riza u.a./TR hat der GH festgestellt, dass es sich bei den Verfahren in der Türkei um eine Zwangsschiedsgerichtsbarkeit handelte, da die Schiedskommission über eine exklusive und obligatorische Zuständigkeit für die Streitigkeit des Bf. verfügte und ihre Entscheidungen endgültig und vollstreckbar waren.

(80) Der Bf. konnte sich daher nicht an die ordentlichen Gerichte in der Türkei wenden und hatte keine andere Wahl, als die Streitigkeit den Schiedsinstanzen des türkischen Fußballverbands zu unterbreiten. Nachdem er vor diesen Instanzen unterlegen war, rief er den CAS und das Bundesgericht an. Dies war nicht von Erfolg gekrönt, da der CAS sich [...] für unzuständig erklärte. Die Frage, die sich dem GH in diesem Zusammenhang stellt, ist, ob die Unzuständigkeitsentscheidung, die in der Folge vom Bundesgericht bestätigt wurde, den Bf. eines wirksamen Zugangs zu einem Gericht iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK beraubte. Zu diesem Zweck erachtet es der GH für angebracht, das Verfahren vor dem CAS und das folgende Verfahren vor dem Bundesgericht als ein Verfahren zu betrachten, das von jenem abtrennbar ist, das der Bf. vor den Instanzen des türkischen Fußballverbands führte.

Existierte ein Recht des Bf. auf Zugang zu einem Gericht gegenüber der Schweiz?

(81) Der GH äußert gewisse Zweifel, ob der Bf. sich gegenüber der Schweiz auf ein Recht auf Zugang zu einem Gericht berufen kann, da die Streitigkeit, um die es in der vorliegenden Beschwerde geht, nur eine sehr entfernte Verbindung zu diesem Staat aufweist. Er konkretisiert diesbezüglich, dass das vor den Instanzen des türkischen Fußballverbands geführte Verfahren a priori keine Verbindung zu den Schweizer Gerichten und auch kein internationales Element aufwies. Ganz im Gegenteil betraf es einen Streit zwischen dem Bf., bei dem es sich um einen türkischen Fußballspieler handelt, [...] einerseits und einem türkischen Fußballklub und dem türkischen Fußballverband andererseits. Im Übrigen sah das damals in Kraft stehende Recht vor, dass die Entscheidungen der Schiedskommission endgültig und vollstreckbar waren. Daher gab es kein Beschwerderecht an den CAS. Das Verfahren vor diesem konnte deshalb nicht als Teil des zwangsweisen Schiedsverfahrens vor den Instanzen des türkischen Fußballverbands angesehen werden.

(82) Außerdem verfügte der Bf. – wie vom GH im Fall Ali Riza u.a./TR festgestellt – in der Türkei über ein Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der Umstand, dass er dieses nicht wirksam ausüben konnte, was zur Feststellung einer Konventionsverletzung durch den GH führte, bedeutet nicht, dass ihm notwendigerweise eine Beschwerde an den CAS offenstehen musste. Deshalb kann nicht behauptet werden, dass die Schweiz als Folge der Mängel im Verfahren in der Türkei verpflichtet war, ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in der Schweiz zu garantieren. Anders formuliert bewirkten die vom GH im Hinblick auf die Türkei festgestellten Mängel nicht automatisch die Verantwortlichkeit der Schweiz.

(83) Dennoch befindet der GH, dass er die Frage offenlassen kann, ob der Bf. sich gegenüber der Schweiz auf ein Recht auf Zugang zu einem Gericht berufen konnte, da die Behauptung einer Verletzung dieses Rechts aus den folgenden Gründen unbegründet ist.

Einschränkung des Rechts auf Zugang

(84) [...] Vorausgesetzt, der Bf. konnte sich gegenüber der Schweiz auf ein Recht auf Zugang zu einem Gericht berufen, erlitt er eine Einschränkung dieses Rechts, da der CAS sich für unzuständig erklärte [...] und dies vom Bundesgericht bestätigt wurde.

Rechtfertigung der Einschränkung

(85) [...] Der GH ist bereit zu akzeptieren, dass die Einschränkung der Zuständigkeit des CAS das Ziel der geordneten Rechtspflege und der Sicherstellung der Wirksamkeit innerstaatlicher gerichtlicher Entscheidungen verfolgte.

(86) Was die Verhältnismäßigkeit zwischen den eingesetzten Mitteln und dem anvisierten Ziel angeht, wiederholt der GH, dass [die Vertragsstaaten] bei der Festsetzung von zulässigen Einschränkungen für das Recht auf Zugang zu Gerichten [...] einen gewissen Ermessensspielraum genießen. Auch wenn es letztlich dem GH obliegt, über die Einhaltung der Anforderungen aus der Konvention zu entscheiden, ist er nicht befugt, die Beurteilung der nationalen Behörden betreffend die beste Strategie in diesem Bereich zu ersetzen. Daher ist das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht absolut. Allerdings dürfen die angewendeten Einschränkungen den Zugang des Individuums nicht auf eine Weise oder zu einem Grad beschränken, dass dieses Recht in seinem Wesen beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall muss der GH somit die Frage beantworten, ob die Verneinung der Zuständigkeit durch den CAS vor dem Hintergrund der Besonderheit des vorliegenden Falls das Recht des Bf. auf Zugang zu einem Gericht in seinem Wesen verletzt hat.

(87) Der GH wiederholt zunächst, dass der der Beschwerde zugrundeliegende Streit nur eine sehr schwache Verbindung zum belangten Staat aufweist, die Entscheidungen der türkischen Schiedskommission endgültig und vollstreckbar waren, das Verfahren vor dem CAS nicht Teil eines Zwangsschiedsverfahrens war und der Bf. in der Türkei über ein Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verfügte.

(88) Er erinnert auch daran, dass es den nationalen Behörden obliegt, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden. Er kann daher die Beurteilung der innerstaatlichen Behörden im Hinblick auf angebliche Rechtsfehler nur in Frage stellen, wenn diese durch Willkür oder offenkundige Unangemessenheit gekennzeichnet sind. Zudem verletzt eine Entscheidung über die Unzuständigkeit eines Gerichts das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht, wenn die Argumente des Betroffenen, die für die Zuständigkeit des Gerichts sprechen, tatsächlich und wirksam untersucht wurden und das Gericht auf angemessene Weise die Gründe darlegte, auf die sich seine Entscheidung stützte.

(89) Der GH wird die Entscheidung des CAS [...] im Rahmen dieser eingeschränkten europäischen Kontrolle beurteilen.

(90) Der CAS hat in seiner umfassend und detailliert begründeten Entscheidung zunächst daran erinnert, dass seine Zuständigkeit gemäß Art. R 47 des Sportschiedsgerichtskodex entweder aus einem Vertrag mit einer Schiedsklausel, einer späteren Schiedsvereinbarung oder den Statuten oder Reglements einer Sportorganisation resultieren konnte, die die Anrufung des CAS vorsahen. Nun befand er aber, dass seine Zuständigkeit durch den zwischen dem Bf. und dem Klub geschlossenen Vertrag nicht begründet wurde. Er stellte auch fest, dass die Parteien keine spätere Schiedsvereinbarung getroffen hatten und dass weder die Statuten der FIFA noch das FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern seine Zuständigkeit begründeten.

(91) Was das Reglement des türkischen Fußballverbands über die Schiedskommission angeht, hielt der CAS fest, dass dessen Art. 14 vorsah, dass jeder Einwand gegen die Entscheidungen der Schiedskommission wegen Streitigkeiten aus insbesondere Verträgen von Sportlern dem CAS unterbreitet werden konnte, sofern der Disput ein internationales Element aufwies. Diesbezüglich hielt er fest, dass dieser Artikel die Streitigkeit betraf und nicht den Vertrag. Die Streitigkeit hatte nichts mit dem Wunsch des Bf. nach einem Transfer von Trabzonspor zu einem Klub außerhalb der Türkei zu tun. In die Streitigkeit selbst war kein ausländischer Klub involviert. Was die Frage anbelangt, ob der Bf. in der Türkei als Ausländer angesehen werden konnte, nahm der CAS auf mehrere Dokumente Bezug und berücksichtigte verschiedene Charakteristika der Geschichte des Spielers. Er erinnerte insbesondere daran, dass der Bf. 2003 im Alter von 23 Jahren in die Türkei gekommen und dort als türkischer Spieler registriert worden war. Der CAS befand, dass der Bf. im Hinblick auf die fragliche Streitigkeit gewiss die engste Verbindung zur Türkei aufwies und seine Doppelstaatsbürgerschaft unzureichend war, um der Streitigkeit eine internationale Dimension iSd. Art. 14 des Reglement des türkischen Fußballverbands über die Schiedskommission zu verleihen. Der CAS erinnerte auch daran, dass die FIFA bereits befunden hatte, dass die Streitigkeit kein internationales Element aufwies, und sich deshalb [...] geweigert hatte, sich damit zu befassen. Der Bf. hatte diese Entscheidung nicht angefochten.

(92) Der CAS kam angesichts der vorgenannten Gründe zum Schluss, dass die Streitigkeit kein internationales Element aufwies und deshalb Art. 14 des Reglements des türkischen Fußballverbands über die Schiedskommission im vorliegenden Fall keine Anwendung fand. Daher waren die Voraussetzungen des Art. R 47 des Sportschiedsgerichtskodex nicht erfüllt und die Zuständigkeit des CAS konnte nicht begründet werden.

(93) Am 19.4.2011 [...] bestätigte das Bundesgericht die Entscheidung des CAS [...].

(94) Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen befindet der GH, dass der CAS in einer begründeten und detaillierten Entscheidung auf überzeugende Weise erläutert hat, warum er nicht über die Streitigkeit befinden konnte und diese insbesondere kein internationales Element aufwies. Daraus folgt, dass der Bf., nachdem er vor den Instanzen des türkischen Fußballverbands unterlegen war, ein Tribunal angerufen hat, das für die Entscheidung über seine Rügen unzuständig war.

(95) Die Schlussfolgerungen des CAS wurden im Übrigen durch das Bundesgericht bestätigt, dessen Urteil ebenfalls detailliert begründet war, alle vom Bf. vorgebrachten Beschwerdepunkte behandelte und eine klare Argumentation sowie überzeugende Feststellungen bot.

(96) Deshalb kommt der GH im Rahmen seiner eingeschränkten Kontrolle zum Schluss, dass die Entscheidungen des CAS und des Bundesgerichts weder willkürlich noch offenkundig unangemessen [...] waren.

(97) Angesichts des Vorgesagten und der äußerst schwachen Verbindung zwischen der Streitigkeit [...] und der Schweiz sowie der Besonderheit des Verfahrens vor dem CAS und dem Bundesgericht war die Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht nicht unverhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel – der geordneten Rechtspflege und der Sicherstellung der Wirksamkeit der innerstaatlichen gerichtlichen Entscheidungen. Somit wurde dieses Recht nicht in seinem Wesen verletzt.

(98) Daher erfolgte keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK [...] (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Pavli, gefolgt von den Richtern Dedov und Ravarani).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen Nichtabhaltung einer öffentlichen Verhandlung

(99) [...] Der Bf. rügte, weder vor dem CAS noch dem Bundesgericht in den Genuss einer öffentlichen Verhandlung gekommen zu sein.

(113) Der GH erinnert daran, dass Art. 6 EMRK nicht notwendigerweise in allen Verfahren die Abhaltung einer Verhandlung verlangt. Davon abgesehen werden kann insbesondere in Fällen, die keine Frage der Glaubwürdigkeit aufwerfen oder bei denen keine Unstimmigkeit über Tatsachen besteht, die eine Verhandlung erfordern, und in denen die Gerichte fair und angemessen auf der Grundlage der von den Parteien präsentierten und sonstiger Dokumente entscheiden können.

(116) Was das Verfahren vor dem CAS betrifft, erinnert der GH daran, dass dieses sich auf die Prüfung der Zuständigkeit beschränkt hat. Die Streitigkeit wurde daher nicht in der Sache untersucht. Dieses Tribunal hielt trotz eines diesbezüglichen ausdrücklichen Antrags des Bf. keine öffentliche Verhandlung ab.

(117) [...] Um über seine Zuständigkeit zu entscheiden, musste der CAS die Frage untersuchen, ob die Streitigkeit ein internationales Element aufwies. Der Fall warf daher eine Tatsachenfrage auf. Dennoch weist nichts darauf hin, dass diese Frage nicht auf der Basis der Akte und schriftlicher Stellungnahmen der Parteien gelöst werden konnte. Dies gilt umso mehr, als der CAS einen zweiten Schriftenwechsel anordnete, um über alle notwendigen Elemente und Beweise zu verfügen [...]. Der GH kann nur schwer erkennen, wie die Abhaltung einer Verhandlung dem CAS helfen hätte können zu entscheiden, ob die Streitigkeit ein internationales Element aufwies.

(119) [...] Vor dem Bundesgericht ging es lediglich um die Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Anrufung des CAS. Der GH teilt die Ansicht der Regierung, wonach die Frage der Zuständigkeit [...] eine hochtechnische Rechtsfrage im Sinne der [...] Rechtsprechung [des GH] darstellte, die ohne Rückgriff auf eine Verhandlung korrekt gelöst werden konnte.

(120) Deshalb muss dieser Beschwerdepunkt wegen offensichtlicher Unbegründetheit [...] [als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Lemmens).

Zur behaupteten Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit im Verfahren vor dem Bundesgericht

(131) [...] Der GH kann nicht erkennen, inwiefern der Bf. für die Einbringung seiner Beschwerde über eine kürzere Frist verfügt hätte als jene, die den Gegenparteien für die Replik darauf gewährt wurde. Gemäß Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Das Bundesgericht räumte dem Klub und dem türkischen Fußballverband in der Folge eine Frist von 30 Tagen ein, um ihre Repliken einzureichen. Streng genommen unterschied sich die Frist zwischen den Parteien daher nicht.

(132) Der GH anerkennt jedoch, dass die Gegenparteien – da ihnen die Beschwerde am 14.7.2010 zugestellt wurde – mehr Zeit hatten, um ihre Repliken vorzubereiten, die sie erst am 18.1.2011 einreichten. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Bundesgericht zunächst Vorfragen [...] behandelte.

(133) Es bleibt daher zu prüfen, ob der Bf. dadurch der angemessenen Möglichkeit beraubt wurde, seinen Fall unter Bedingungen zu präsentieren, die ihn nicht eindeutig benachteiligten.

(134) Der GH befindet, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen es dem Bf. nicht unmöglich machte, dieses Rechtsmittel zweckmäßig zu verwenden. Angesichts der eingegrenzten Frage vor dem Bundesgericht, nämlich jener nach der Zuständigkeit des CAS, befindet der GH [...], dass der vorliegende Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Im Übrigen betont der GH diesbezüglich, dass sich die zwischen der Mitteilung der Beschwerde [an die Gegenparteien am 14.7.2010] und der Festsetzung einer Antwortfrist durch das Bundesgericht am 2.12.2010 verstrichene Zeit mit dem Schriftenwechsel zwischen den Parteien zu Vorfragen [...] erklären lässt. Der Bf. hatte mehrfach die Möglichkeit, seinen Fall zu präsentieren [...].

(135) Der GH befindet deshalb, dass der Bf. gegenüber dem Klub und dem türkischen Fußballverband nicht klar benachteiligt wurde.

(136) Aus diesem Grund muss dieser Beschwerdepunkt wegen offensichtlicher Unbegründetheit [...] [als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Lemmens).

Vom GH zitierte Judikatur:

Obermeier/A v. 28.6.1990 = EuGRZ 1990, 209 = ÖJZ 1991, 22

Zubac/HR v. 5.4.2018 (GK)= NLMR 2018, 138

Mutu und Pechstein/CH v. 2.10.2018 = NLMR 2018, 418

Konkurrenten.no AS/N v. 5.11.2019 (ZE) = NLMR 2019, 500

Ali Riza u.a./TR v. 28.1.2020

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.7.2021, Bsw. 74989/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 318) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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