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32Bs172/21k•OLG Wien 32Bs172/21k
Das Oberlandesgericht Wien hat als Vollzugssenat nach § 16a StVG durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des R***** K***** wegen Widerrufs des elektronisch überwachten Hausarrests (in der Folge: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes ***** als Vollzugsgericht vom *****, GZ *****, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht ***** als Vollzugsgericht einer Beschwerde des R***** K***** gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt ***** vom 9. März 2021, GZ *****, mit dem dem Genannten die Vollzugsform des eüH widerrufen worden war, nicht Folge.
Begründend wurde ausgeführt, dass R***** K*****, der bereits zwei Vorverurteilungen (Urteile des Landesgerichtes ***** vom *****, AZ *****, sowie vom *****, AZ *****) aufweise, denen jeweils Vermögensdelikte zugrundelägen, die dieser als Geschäftsführer von Bauunternehmen gesetzt habe, mit Urteil des Landesgerichtes ***** vom *****, AZ *****, der Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 3 SMG und § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von *****, wovon ein Strafteil von ***** bedingt nachgesehen wurde, verurteilt worden sei. Die Aufforderung zum Strafantritt der zu vollziehenden ***** Freiheitsstrafe sei ihm am ***** zu eigenen Handen zugestellt worden.
Mit am 6. Oktober 2020 in der Justizanstalt ***** eingelangtem Antrag habe R***** K***** den Vollzug dieser Freiheitsstrafe in Form des eüH begehrt. Obwohl er zu ***** der Staatsanwaltschaft ***** (korrespondierend ***** des Landesgerichtes *****) bereits als Beschuldigter geführt und über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes ***** vom 14. März 2020 wegen des Verdachts des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, teils in Verbindung mit § 15 StGB als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und 3 lit. b und c StPO verhängt worden wäre, sei die Anführung dieses Verfahrens trotz einer hiefür im Antragsformular auf Bewilligung des eüH vorgesehenen Feldes unterblieben.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2021, *****, habe der Leiter der Justizanstalt ***** den Vollzug der ***** Freiheitsstrafe ab 17. Februar 2021, 8.00 Uhr, in Form des eüH bewilligt.
Im Zuge der Erstellung des ersten Aufsichtsprofils beim Verein ***** am 11. Februar 2021 habe R***** K***** den zu AZ ***** des Landesgerichtes ***** für ***** auf Grund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ***** vom 23. November 2020, Zahl , anberaumten Hauptverhandlungstermin mitgeteilt. Hiedurch habe der Leiter der Justizanstalt ***** erstmals von dem genannten, u.a. gegen R K***** geführten Strafverfahren Kenntnis erlangt.
Die genannte Anklageschrift lege R***** K***** zur Last, zu den im Zeitraum vom ***** bis ***** von B***** R*****, M***** J***** und J***** C***** in unterschiedlichen Beteiligungen begangenen Tathandlungen beigetragen zu haben, indem er M***** J***** in mehrfachen Angriffen Blankorechnungen mit dem Firmenstempel der ***** GmbH verkaufte bzw. übergab, um die unmittelbaren Täter im Falle einer Kontrolle vor der Entdeckung zu schützen, weil durch die von M***** und M***** J***** mit dem Diebsgut zu ergänzenden Rechnungen der Eindruck erweckt werden sollte, die gestohlenen Sachen seien redlich erworben, und hiedurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB in der Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB begangen zu haben.
Während über die weiteren Angeklagten in der Hauptverhandlung am 26. Februar 2021, GZ ***** des Landesgerichtes , durchgehend Schuldsprüche ergangen seien, sei das Strafverfahren gegen R K***** nach weiterer Anklageausdehnung mit Blick auf dessen Beweisanträge ausgeschieden worden.
Mit Bescheid vom 9. März 2021, GZ , habe der Leiter der Justizanstalt ***** die R K***** gewährte Vollzugsform des eüH im Wesentlichen mit der Begründung, dass durch den nunmehr hervorgekommenen dringenden Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung die günstige Missbrauchsprognose nicht mehr aufrecht zu erhalten sei, widerrufen.
Rechtlich erwog das Vollzugsgericht, dass bereits der Umstand, dass R***** K***** das gegen ihn anhängige Strafverfahren, in dem er sich bereits in Untersuchungshaft befunden hätte, in seinem Antrag auf Bewilligung des eüH trotz einer ausdrücklichen diesbezüglichen Spalte nicht angeführt habe, dessen fehlende Paktfähigkeit zeige. Soweit er dies in seiner Beschwerde damit zu entschuldigen suche, dass er auf Grund der Untersuchungshaft berechtigt davon ausgehen habe dürfen, dass die Justizanstalt ***** von diesem Verfahren Kenntnis habe, stehe dies im Widerspruch mit seinen Angaben gegenüber der Justizanstalt ***** am *****, wonach er die Mitteilung auf Grund seines Stresses vergessen hätte. Im Übrigen würden Spekulationen über den Kenntnisstand der Justizanstalt ihn nicht von seiner eindeutigen Verpflichtung, gegen ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Freiheitsstrafenvollzug im eüH anhängige Strafverfahren anzugeben, befreien. Durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ***** vom 23. November 2020 in Verbindung mit den weiteren Verfahrensergebnissen, insbesondere der darüber vom Landesgericht ***** zu AZ ***** am 6. Februar 2021 durchgeführten Hauptverhandlung ergäbe sich aber auch ein dringender Verdacht im Sinne des § 173 Abs 1 StPO, dass dieser zwischen ***** (richtig: *****) und ***** neuerlich unter Ausnützung seiner Stellung als Geschäftsführer einer Bauunternehmung, wie bereits zu den genannten Vorverurteilungen, massiv einschlägig straffällig geworden sei. Hiebei komme es im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob sich der Verdacht auf eine während des eüH oder schon davor begangene Handlung richtet, sondern nur, ob die Vollzugsbehörde diesen mangels Kenntnis nicht in ihre Missbrauchsprognose einfließen habe lassen können. Der nunmehr neu hervorgekommene dringende Tatverdacht in Verbindung mit der dargestellten fehlenden Paktfähigkeit des Beschwerdeführers und seinem massiv einschlägig belasteten Vorleben würde die Annahme, dass er den Vollzug der Strafe in Form des eüH nicht missbrauchen werde, nicht mehr aufrecht halten lassen. Es fehle sohin jedenfalls an der Voraussetzung des § 156c Abs 1 Z 4 StVG für die Bewilligung dieser Vollzugsform, sodass daher der Leiter der Justizanstalt ***** die Anhaltung im eüH zutreffend widerrufen habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des anwaltlich vertretenen R***** K***** (ON 6), in der er moniert, dass das gegen ihn anhängige Strafverfahren beim Landesgericht ***** keinesfalls als Rechtfertigung für den Wegfall der zuvor gestellten günstigen Prognose herangezogen werden könne. Auch die weitere Unterstellung, wonach er seine Stellung als Bauleiter bei der Fa. ***** GmbH (seiner Arbeitgeberin) für weitere strafbare Handlungen und damit die Vollzugsform des eüH missbrauchen werde, stelle geradezu eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung dar. Dass er entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft ***** die aufgefundenen Rechnungen mit dem Stempel der ***** GesmbH keinesfalls versehen haben konnte, werde er im anhängigen Verfahren AZ ***** des Landesgerichtes ***** anhand des abzuführenden Beweisverfahrens und nach Beischaffung der beantragten Beweise beweisen können. Die unterlassene Information der Justizanstalt ***** vom anhängigen Strafverfahren sei darauf zurückzuführen, dass er am 13. März 2020 festgenommen und am 14. März 2020 in der Justizanstalt ***** aufgenommen worden sei, sodass er berechtigt davon habe ausgehen können, dass die Justizanstalt ***** von diesem Verfahren ohnedies in Kenntnis sei. Darüber hinaus sei gemäß § 156c Abs 2 Z 5 StVG der Widerruf des eüH nur dann zulässig, wenn gegen den Strafgefangenen der dringende Verdacht bestehe, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung während des eüH begangen zu haben. Er habe den ihm bewilligten eüH jedoch noch gar nicht angetreten und könne daher naturgemäß die ihm nunmehr mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ***** vom 23. November 2020 vorgeworfenen Beitragshandlungen sohin auch nicht während desselben begangen haben, weshalb ein Widerruf zu unterbleiben gehabt hätte.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Nach § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben, noch - um das Ermessen anders auszuüben - abändern (Pieber in WK2 StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger, StVG4 § 16a Rz 2).
Für die Bewilligung des Vollzugs einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des eüH ist es eine erforderliche Voraussetzung, dass bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs 2 StVG) anzunehmen ist, der Rechtsbrecher werde diese Vollzugsform nicht missbrauchen (§ 156c Abs 1 Z 4 StVG). Bereits begangene strafbare Handlungen stellen Risikofaktoren dar, die in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus nennen die Gesetzesmaterialien die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder frühere Verurteilungen, den nunmehrigen Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte, die bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 156c Abs 2 StVG ist die Anhaltung im eüH zu widerrufen, wenn – hier von Relevanz – eine für ihre Anordnung notwendige Voraussetzung wegfällt (Z 1) oder gegen den Strafgefangenen der dringende Verdacht besteht, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung während des eüH oder eine vorsätzliche oder fahrlässige gerichtliche strafbare Handlung, deren Aburteilung nach Abs 1 Z 4 einer Bewilligung des Strafvollzuges durch eüH entgegenstehen würde, begangen zu haben oder sich dem weiteren Strafvollzug entziehen zu wollen (Z 5). Da die in den §§ 156b und 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung des eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen, führt das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung bzw. zum Widerruf einer befürwortenden Entscheidung.
Dem Vollzugsgericht ist zunächst beizupflichten, dass auf Grund des Verschweigens des aktuell gegen ihn beim Landesgericht ***** anhängigen Strafverfahrens nicht von der erforderlichen Pakttreue des Beschwerdeführers – die eminente Voraussetzung für diese Vollzugsform ist – auszugehen ist. So sah sich dieser in seinem am 6. Oktober 2020 gestellten Antrag auf Bewilligung des eüH trotz einer eigens dafür vorgesehenen Rubrik (vgl. S 2 der ON 1 des EÜH-Aktes) nicht veranlasst, dieses anhängige Verfahren, in dem er sich vom ***** bis ***** in Untersuchungshaft befunden hatte, anzuführen, vielmehr bestätigte er mit seiner Unterschrift ausdrücklich, sämtliche vorstehenden Angaben wahr und vollständig gemacht zu haben. Auch bei dem am 2. November 2020 in den Räumlichkeiten von ***** bezüglich des beantragten eüH durchgeführten Erhebungsgespräch erwähnte er der Sozialarbeiterin gegenüber dieses Verfahren nicht (ON 24 des EÜH-Aktes), sondern wurde dieser Umstand erst, nachdem ihm bereits mit Bescheid des Anstaltsleiters der Justizanstalt ***** vom 5. Februar 2021 der eüH bewilligt worden war, im Zuge der Erstellung des ersten Aufsichtsprofils beim ***** am 11. Februar 2021 offenkundig. Mit dem Argument des Beschwerdeführers, dass er auf Grund der erlittenen Untersuchungshaft berechtigt davon ausgehen habe dürfen, dass die Justizanstalt ***** ohnehin Kenntnis vom aktuell anhängigen Verfahren habe, hat sich das Vollzugsgericht auseinandergesetzt und mit beanstandungsfreier Begründung dargelegt, weshalb dieses nicht zu überzeugen vermochte (ON 4 S 8).
Sofern der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass er die ihm mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ***** vom 23. November 2020, die in der Hauptverhandlung am 26. Februar 2021 ausgedehnt wurde, angelastete strafbare Handlung nicht während des eüH begangen habe, verkennt er, dass es irrelevant ist, ob sich der Verdacht auf eine während des eüH oder bereits davor begangene strafbare Handlung bezieht, sofern es sich um einen neu hervorgekommenen Verdacht handelt (VwGH 26.1.2012, 2011/01/0243). Denn bereits der – in casu neu hervorgekommene und vom Vollzugsgericht zutreffend als dringend eingestufte – Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, die im Falle ihrer Aburteilung nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG einer Bewilligung dieser Vollzugsform entgegenstünde, berechtigt zum Widerruf des eüH (§ 156c Abs 2 Z 5 StVG).
SoweitderBeschwerdeführerbehauptet,dassnach Aufnahme seiner im anhängigen Verfahren AZ ***** des Landesgerichtes ***** beantragten Beweise das Beweisverfahren ergeben werde, dass er die ihm angelastete strafbare Handlung nicht begangen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass das Vollzugsgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die dem Beschwerdeführer mit (in der Hauptverhandlung ausgedehnter) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ***** vom ***** zur Last gelegte strafbare Handlung in sein Kalkül einbeziehen durfte, weil in Bezug auf einen Widerruf eines bewilligten eüH durch den Anstaltsleiter lediglich ein dringender Verdacht vorausgesetzt wird, der Strafgefangene habe eine – hier – vorsätzlich strafbare Handlung, deren Aburteilung nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG einer Bewilligung des Strafvollzuges durch eüH entgegenstehen würde, begangen, sodass im Falle einer derartig qualifizierten Verdachtslage auch das aktuell anhängige Strafverfahren ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung als weiteres Kriterium zur Beurteilung der Missbrauchsgefahr nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG herangezogen werden darf.
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Vollzugsgerichts, dass zufolge des nunmehr neu hervorgekommenen dringenden Tatverdachts in Verbindung mit dem massiv einschlägig getrübten Vorleben des Beschwerdeführers und seiner aus dem Verschweigen des aktuell anhängigen Strafverfahrens in seinem Antrag auf eüH ableitbaren mangelnden Paktfähigkeit die Annahme, dieser werde die Vollzugsform des eüH nicht missbrauchen, nicht mehr aufrecht erhalten werden könne, nicht zu beanstanden.
Da bereits der Wegfall einer der geforderten gesetzlichen Voraussetzungen zum Widerruf der Anhaltung im eüH führt und das Vollzugsgericht weder von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abwich, noch seine Ermessensentscheidung außerhalb des gesetzlichen Rahmens bzw. auf unvertretbare Weise traf, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
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