OGH 12Os67/21a

12Os67/21aTribunale superiore24 giu 2021

Testo completo

OGH 12Os67/21a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00067.21A.0624.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Pauritsch, in der Strafsache gegen Marvin G***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 22. März 2021, GZ 620 Hv 1/21v25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marvin G***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 31. Oktober 2020 Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge im Flugzeug aus der Türkei aus und nach Österreich eingeführt, indem er in seinem Gepäck versteckt zumindest 437 Gramm Morphin und 87 Gramm Codein aus der Türkei bis zum Flughafen W***** transportierte.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die das Vorliegen der subjektiven Tatseite in Ansehung der Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 3 SMG bestreitende Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht an den gerade dazu getroffenen tatrichterlichen Feststellungen (US 4).

[5] Damit verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeit (RISJustiz RS0099724).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen.

[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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