progetti
3Ob92/20f•OGH 3Ob92/20f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin D***** SE, *****, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Tschechische Republik (Ministerium *****), *****, vertreten durch HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, im Verfahren über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. April 2020, GZ 46 R 61/20s11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 12. Dezember 2019, GZ 11 Nc 285/19i2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Anträge der Antragstellerin vom 20. Mai 2021 werden abgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer Äußerung zu diesen Anträgen selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung eines näher bezeichneten luxemburgischen Urteils.
[2] Mit Beschluss vom 4. November 2020 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 23. September 2020 zu 3 Ob 126/20f gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
[3] Die Antragstellerin begehrt nun die Aufhebung des Unterbrechungsbeschlusses, die Vorlage auch der Rechtssache 3 Ob 92/20f an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung sowie ihre Zulassung als Partei im Ausgangsrechtsstreit zu 3 Ob 126/20f.
[4] Diese Anträge sind nicht berechtigt.
[5] 1. Die Antragstellerin behauptet zu Recht nicht, der Unterbrechungsgrund sei mittlerweile weggefallen.
[6] 2. Die Beurteilung eines allfälligen Streithilfeersuchens nach Art 40 EuGHSatzung ist nicht Aufgabe dieses Senats.
[7] 3. Für die begehrte Zulassung der Antragstellerin als (weitere) Partei des Ausgangsrechtsstreits(= 3 Ob 126/20f) ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Die von der Antragstellerin ins Treffen geführte Bestimmung des Art 97 Abs 2 EuGHVerfahrensordnung sieht die Unterrichtung des EuGH von der Zulassung einer neuen Partei im Ausgangsrechtsstreit vor; die Antragstellerin ist aber nach wie vor nicht Partei jenes Verfahrens, in dem das Vorabentscheidungsersuchen zu 3 Ob 126/20f gestellt wurde.
[8] 4. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH auch in dieser Rechtssache wäre nur dann erforderlich, falls dieser im Anlassrechtsstreit über die im vorliegenden Verfahren allein relevante Eventualfrage 3 nicht entscheiden sollte. Bis dahin kommt die Stellung eines nochmaligen Vorabentscheidungsersuchens zur selben Frage allein zum Zweck, auch der Antragstellerin die Abgabe von Erklärungen im Vorabentscheidungsverfahren zu ermöglichen, nicht in Betracht. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Antragsgegnerin als Mitgliedstaat der EU – nicht aber als Verfahrenspartei – berechtigt ist, im anhängigen Vorabentscheidungsverfahren Erklärungen abzugeben.
[9] 5. Die von der Antragsgegnerin ohne Aufforderung durch den Obersten Gerichtshof erstattete Äußerung zu den Anträgen der Antragstellerin war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und ist daher nicht zu honorieren.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.