OGH 3Ob83/21h

3Ob83/21hTribunale superiore24 giu 2021

Testo completo

OGH 3Ob83/21h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00083.21H.0624.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) M***** V*****, und 2) H***** V*****, Schweiz, beide vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die verpflichtete Partei R***** M*****, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Räumung, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 23. März 2021, GZ 2 R 91/21d50, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 18. November 2020, GZ 19 E 144/20z37, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der betreibenden Parteien auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Rekursgericht gewährte der Verpflichteten über ihren Antrag – in teilweiser Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts – neuerlich die Aufschiebung der Räumungsexekution gemäß § 6 Abs 1 des 2. COVID19JuBG ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung. Dazu sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob die Aufschiebung einer Räumungsexekution gemäß § 6 Abs 1 des 2. COVID19JuBG nur einmalig und längstens für die Dauer von sechs Monaten zulässig sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

[2] Der von der Verpflichteten gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist entgegendem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

[3] 1. Die Zulassungsfrage nach der mehrmaligen Anwendung des § 6 Abs 1 des 2. COVID19JuBG stellt sich nicht, weil das Rekursgericht diese Frage zugunsten der Verpflichteten beantwortet hat und die Betreibenden die Entscheidung des Rekursgerichts unbekämpft ließen.

[4] 2. Auch sonst zeigt die Verpflichtete in ihrem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[5] 2.1 Die von ihr gegen die sechsmonatige Frist in § 6 Abs 2 des 2. COVID19JuBG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen nicht. Dazu räumt die Verpflichtete – in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Rekursgerichts – selbst ein, dass § 200b Abs 1 EO (idF BGBl I 2020/16) Zwangsversteigerungen betrifft (vgl dazu F. Mohr, COVID19Pandemie – Stillstand der Exekutionsverfahren? ZIK 2020/63, 1). Da solche Verfahren im Allgemeinen komplexer und langwieriger als andere Exekutionsverfahren sind, ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz erkennbar.

[6] 2.2 Inhaltlich strebt die Verpflichtete die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin an, dass ihr die Aufschiebung der Räumungsexekution zumindest für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt werde.

[7] Ein solcher Ausspruch im Beschluss über die Bewilligung der Aufschiebung der Räumungsexekution findet im Wortlaut des § 6 des 2. COVID19JuBG eindeutig keine Deckung.

[8] 3. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

[9] Nach § 6 Abs 3 des 2. COVID19JuBG findet ein Kostenersatz zwischen den Parteien nicht statt.

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