OGH 15Os62/21p

15Os62/21pTribunale superiore17 giu 2021

Testo completo

OGH 15Os62/21p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00062.21P.0617.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen Y***** Y***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. März 2021, GZ 115 Hv 26/19i33, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Y***** Y***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./) sowie zweier Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (B./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W***** G***** Y*****

A./ am 22. April 2019 dadurch am Körper verletzt, dass er mehrfach auf sie einschlug und ihr mit einem Messer einen Stich in die Schulter versetzte, wodurch sie eine oberflächliche einen cm lange Stichwunde in der rechten äußeren Rückenregion in Höhe des äußeren oberen Schulterblattrandes, eine Prellung des Mundes mit einer Schwellung und Blutunterlaufung sowie Schleimhautverletzung der Oberlippe, kratzerartige Hautabschürfungen der mittleren linken Rückenregion, eine kleine kratzerartige Schürfung an der Innenseite des linken Oberarmes und eine Blutunterlaufung des linken Unterarmes erlitt;

B./ am 23. und am 24. April 2019 jeweils durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie wieder mit dem Messer attackieren und umbringen, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RISJustiz RS0099547). Dass die Tatrichter aus der – von ihnen gar nicht referierten – Aussage der Y***** K***** nicht die von der Beschwerde gewünschten Schlüsse gezogen haben, stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht dar (RISJustiz RS0099431 [T2]).

[5] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellungen zum Tatgeschehen (zu B./) im Einklang mit den Kriterien logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen auf die für insgesamt glaubwürdig und lebensnah befundenen Angaben der G***** Y***** – bei Verwerfung der Verantwortung des Angeklagten als „reine Schutzbehauptung“ (US 7) – gegründet und dabei auch einzelne Widersprüche in der Aussage der Zeugin nicht außer Acht gelassen (US 4 ff).

[6] Soweit die Rüge vorbringt, die Zeugin G***** Y***** habe bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nur „allgemeine Aussagen getroffen“ und „die einzelnen Details erst durch Vorhalt und Erinnerung durch das Erstgericht genannt“, kritisiert sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

[7] Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).

[8] Mit dem Hinweis auf Inkonsistenzen in der Aussage der Zeugin K***** in Bezug auf die unmittelbare Wahrnehmung der Drohungen (ON 10 S 10, ON 32 S 33) gelingt es der Beschwerde nicht, solch erhebliche Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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