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Bsw17665/17•AUSL EGMR Bsw17665/17
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Y. S. und O. S. gg. Russland, Urteil vom 15.6.2021, Bsw. 17665/17.
Art. 8 EMRK - Anordnung der Rückgabe eines entführten Kindes nach Donezk.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar; € 4.150,– für Kosten und Auslagen (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die ErstBf. heiratete im April 2001 einen Ukrainer (A. S.) und ließ sich mit ihm im ukrainischen Donezk nieder, wo 2006 die gemeinsame Tochter O. S. (die ZweitBf.) geboren wurde. Nachdem sich die Beziehung verschlechtert hatte, verließ die ErstBf. 2011 ihren Ehemann und ihr Kind und zog in die an der russischen Pazifikküste gelegene Region Primorje. Die Ehe wurde 2012 geschieden, wobei das Sorgerecht bei beiden Elternteilen blieb. 2013 entschied das Budyonovskiy BG Donezk, dass die Tochter weiterhin bei ihrem Vater leben sollte.
Im April 2014 riefen bewaffnete Aufständische die »Volksrepublik Donezk« aus, woraufhin es zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen den Abtrünnigen und der ukrainischen Armee kam.
Anfang 2016 kam die ErstBf. nach Donezk, um die ZweitBf. zu sich zu holen. Ohne die Zustimmung oder das Wissen des Vaters brachte sie das Kind nach Primorje, wo sie erfolgreich die russische Staatsbürgerschaft für sie beide beantragte. Die beiden leben nach wie vor dort.
Am 23.4.2016 beantragte der Vater gemäß dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) (Anm: Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. 512/1988.) die Rückgabe seines Kindes. Die ErstBf. sprach sich dagegen aus und brachte vor, die Tochter wäre von ihrem Vater vernachlässigt und misshandelt worden. Zudem wäre die Rückgabe wegen des anhaltenden bewaffneten Konflikts in Donezk iSv. Art. 13 lit. b HKÜ mit der schwerwiegenden Gefahr eines Schadens für das Kind verbunden. (Anm: Gemäß Art. 13 lit. b HKÜ kann von der Anordnung der Rückgabe abgesehen werden, »wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, [...] dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.«) Das zentrale BG Chabarovsk (Russland) ordnete mit Urteil vom 16.8.2016 die Rückgabe des Kindes an. Nach Ansicht des Gerichts lagen keine besonderen Umstände vor, die im Hinblick auf das HKÜ eine Ausnahme von der Rückgabe gerechtfertigt hätten. Die Vorwürfe der Vernachlässigung und Misshandlung erachtete das Gericht als widerlegt. Was die allgemeine Lage in Donezk betraf, sah das Gericht eine schwerwiegende Gefahr im Fall der Rückkehr ebenfalls als nicht erwiesen an. Gelegentliche militärische Aktionen in verschiedenen Gegenden der Ukraine würden keine individuellen Gefahren für das Kind mit sich bringen. Zudem wäre weder erwiesen, dass die ukrainischen Behörden keinen Schutz bieten könnten, noch dass die Entfernung der ZweitBf. von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort die einzige Möglichkeit wäre, sie vor der behaupteten Gefahr zu schützen.
Dieses Urteil wurde am 12.10.2016 vom Regionalgericht Chabarovsk bestätigt. Am 8.3.2017 forderte der EGMR die russische Regierung auf, das Urteil vorerst nicht zu vollstrecken.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens), Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(56) Die Bf. behaupteten, die Entscheidung der russischen Gerichte über die Rückkehr der ZweitBf. nach Donezk [...] habe ihr Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt. Außerdem brachten sie vor, es wäre ihnen vor dieser Entscheidung kein faires Verfahren geboten worden. [...]
Zulässigkeit
(59) Der GH erachtet diese Beschwerdevorbringen nicht als offensichtlich unbegründet [...]. Da sie auch nicht aus einem anderen Grund unzulässig sind, müssen sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Entscheidung in der Sache
(86) [...] Das Urteil des BG vom 16.8.2016, mit dem die Rückkehr der ZweitBf. in die Ukraine – nach Donezk – angeordnet wurde, begründete einen Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Familienlebens.
(87) [...] Es bleibt daher zu bestimmen, ob der Eingriff »gesetzlich vorgesehen« war, eines oder mehrere der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten legitimen Ziele verfolgte und »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war, um sie zu verwirklichen.
(88) [...] Die Entscheidung über die Rückgabe der ZweitBf. an den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der Ukraine – Donezk – wurde vom BG aufgrund des HKÜ, das zwischen Russland und der Ukraine am 1.6.2012 in Kraft getreten war, und Kapitel 22.2 des russischen Zivilgesetzbuchs [...] getroffen.
(90) [...] Auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Beweise stellten die innerstaatlichen Gerichte fest, dass A. S. sein Sorgerecht über die ZweitBf. tatsächlich ausübte, als diese von der ErstBf. entführt wurde, und dass die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der ZweitBf. von der ErstBf. ohne seine Zustimmung vorgenommen wurde. Diese war daher rechtswidrig, was die Verpflichtung nach dem HKÜ auslöste, die ZweitBf. in die Ukraine zurückzubringen.
(91) [...] Der umstrittene Eingriff war somit nach Ansicht des GH »gesetzlich vorgesehen« iSv. Art. 8 EMRK. Er stellt weiters fest, dass er dem legitimen Ziel diente, die Rechte und Freiheiten des Kindes (der ZweitBf.) und seines Vaters (A. S.) zu schützen.
(92) Der GH muss daher bestimmen, ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war« [...] und ob bei der Interessenabwägung [...] dem Kindeswohl innerhalb des den Staaten in solchen Angelegenheiten zugestandenen Ermessensspielraums ausreichendes Gewicht beigemessen wurde. In diesem Zusammenhang muss der Entscheidungsfindungsprozess [...] fair und so ausgestaltet sein, dass die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen ausreichend geachtet werden, auch wenn diese Bestimmung keine ausdrücklichen verfahrensrechtlichen Anforderungen enthält.
(93) Im vorliegenden Fall [...] erfolgten sowohl der Antrag an die russischen Behörden auf Rückgabe als auch das innerstaatliche Verfahren [...] innerhalb der in Art. 12 HKÜ für die sofortige Rückgabe vorgesehenen Frist von weniger als einem Jahr.
(94) Wie der GH allerdings bemerkt, wehrte sich die ErstBf. gegen eine Rückkehr der ZweitBf. an den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der Ukraine – Donezk – mit dem Argument, diese würde iSv. Art. 13 lit. b HKÜ eine schwerwiegende Gefahr für das Kind darstellen. Sie behauptete insbesondere, A. S. hätte die ZweitBf. misshandelt und vernachlässigt. Außerdem brachte sie vor, angesichts des anhaltenden bewaffneten Konflikts im Territorium der »Volksrepublik Donezk« [...] würde eine Rückkehr des Kindes in die Ukraine sein körperliches und seelisches Wohlbefinden gefährden. Die innerstaatlichen Gerichte waren daher gehalten, aussagekräftige Prüfungen durchzuführen, die es ihnen ermöglichten, das Bestehen einer »schwerwiegenden Gefahr« zu bestätigen oder auszuschließen. Der GH muss sich somit vergewissern, ob die Einsprüche der ErstBf. gegen die Rückgabe ihrer Tochter von den innerstaatlichen Gerichten wirklich berücksichtigt wurden, ob die Entscheidungen in diesem Punkt ausreichend begründet waren und ob sich die Gerichte davon überzeugt haben, dass im Empfangsstaat angemessene Garantien und handfeste Schutzmaßnahmen verfügbar waren.
(95) Gemäß Art. 13 lit. b HKÜ sind die einen Antrag auf Rückgabe prüfenden Gerichte nicht verpflichtet, diese anzuordnen, »wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass [...] diese mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist.« Es ist in erster Linie Sache des sich der Rückgabe widersetzenden Elternteils, ausreichende Beweise dafür vorzulegen. [...] Während die genannte Bestimmung die genaue Art der »schwerwiegenden Gefahr« nicht einschränkt [...], kann sie im Licht von Art. 8 EMRK nicht so ausgelegt werden, als ob sie alle notwendigerweise mit der [...] Rückkehr verbundenen Unannehmlichkeiten einschließen würde. Die in Art. 13 lit. b HKÜ vorgesehene Ausnahme betrifft nur Situationen, die über das Maß dessen hinausgehen, was ein Kind vernünftigerweise ertragen kann.
(96) [...] Es ist nicht Aufgabe des GH, an Stelle der zuständigen Behörden zu prüfen, ob die Rückkehr der ZweitBf. nach Donezk mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens iSv. Art. 13 HKÜ einhergehen würde. Allerdings ist der GH [...] dafür zuständig sich zu vergewissern, ob die russischen Gerichte bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen des HKÜ die in Art. 8 EMRK enthaltenen Garantien gewährleistet und insbesondere das Kindeswohl berücksichtigt haben.
(97) [...] Das BG behandelte die von der ErstBf. vorgebrachten Argumente. Es erachtete die Behauptungen über eine Vernachlässigung und unangemessene Behandlung des Kindes durch A. S. als unbegründet und [...] widerlegt. Was das behauptete Bestehen einer »schwerwiegenden Gefahr« im Zusammenhang mit dem Ort, an den das Kind im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren sollte, betrifft – den anhaltenden militärischen Konflikt in Donezk – vertrat das BG die Ansicht, dass gelegentliche militärische Handlungen als solche keine sich auf eine schwerwiegende Gefahr eines Schadens für das Kind beziehende Ausnahme begründen würden. Das behauptete Risiko war demnach eine generelle Konsequenz des Lebens in einer Konfliktzone und kein individuelles Risiko für das Kind. In diesem Zusammenhang bemerkte das BG, dass die ZweitBf. das Kind erst 2016 nach Russland geholt hatte, obwohl der bewaffnete Konflikt in der Ukraine seit April 2014 andauerte. Es berücksichtigte weiters, dass sie keine Beweise dafür vorgelegt hatte, dass der behaupteten Gefahr von den ukrainischen Behörden nicht begegnet werden könnte und die Entfernung der ZweitBf. vom Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts die einzige Möglichkeit wäre, sie vor der behaupteten Gefahr zu schützen. Das Regionalgericht bestätigte diese Begründung [...].
(98) Der GH bemerkt, dass die Begründung des BG hinsichtlich der Einschätzung der Ernsthaftigkeit der Sicherheitslage am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der ZweitBf. in der Ukraine – Donezk – eher knapp war. Dasselbe gilt auch für die Einschätzung der Auswirkungen dieser generellen Sicherheitslage auf die ZweitBf. durch das BG und für die Beurteilung der Frage, ob das Ausmaß dieser Auswirkungen ausreichend war, um die Anwendung der Ausnahme der »schwerwiegenden Gefahr« iSv. Art. 13 lit. b HKÜ zu begründen. Bei seiner Schlussfolgerung über das Fehlen einer »schwerwiegenden Gefahr eines Schadens für das Kind« bezog sich das BG auf keine Regierungsberichte, offiziellen Dokumente internationaler Organisationen [...] oder Reisewarnungen, in denen die Sicherheitslage zur gegenständlichen Zeit detailliert geschildert wurde. Wie der GH zugleich feststellen muss, konnte die Situation in Donezk anhand zahlreicher Quellen leicht festgestellt werden, die übereinstimmend schwere Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe in der Ostukraine bezeugten, zu der auch Donezk gehörte. Diese umfassen tausende von zivilen Opfern des Konflikts sowohl unter Erwachsenen als auch unter Kindern, wobei die große Mehrheit durch Artillerie- und Mörserbeschuss verursacht wurde. Vom BG wurde auch nicht beurteilt, ob es sich bei den damals in Donezk herrschenden Umständen um mehr als um isolierte Vorfälle in einem unruhigen politischen Umfeld handelte und damit die Schwelle zu einer »schwerwiegenden Gefahr« erreicht wurde. Es verabsäumte, die von der ZweitBf. [...] geäußerte Furcht vor einer Rückkehr nach Donezk wegen des Beschusses und explodierender Bomben zu berücksichtigen [...]. Zudem schweigt der Text des Urteils des BG hinsichtlich der Verfügbarkeit von adäquaten und effektiven Maßnahmen im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der ZweitBf. – Ukraine – zur Vermeidung oder Minderung der behaupteten »schwerwiegenden Gefahr« im Fall der Rückkehr des Kindes. Er sagt auch nichts darüber, ob der zweite Elternteil, A. S., für Sicherheitsmaßnahmen sorgen könnte und ob die ErstBf. nach der Rückkehr der ZweitBf. raschen Zugang zu gerichtlichen Verfahren hätte.
(99) Angesichts dieser Überlegungen ist der GH der Ansicht, dass die Behauptung der »schwerwiegenden Gefahr«, die in Anwendung von Art. 13 lit. b HKÜ eine Ausnahme von der Rückkehr der ZweitBf. begründen konnte, von den russischen Gerichten nicht ausreichend berücksichtigt wurde und dass ihre Entscheidungen, mit denen sie die Einsprüche der ErstBf. zurückwiesen, nicht ausreichend begründet waren, um es dem GH zu ermöglichen festzustellen, dass diese Fragen im Licht von Art. 8 EMRK effektiv untersucht und beurteilt wurden.
(100) Aus diesen Gründen kommt der GH zu dem Schluss, dass die Bf. einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens erlitten haben, weil der Entscheidungsfindungsprozess [...] den Art. 8 EMRK innewohnenden prozeduralen Anforderungen nicht entsprach [...]. Folglich hat eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (4:3 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens, Richter Dedov und Richterin Elósegui; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Schembri Orland).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK
(101) Die Bf. behaupteten, die ZweitBf. würde Gefahr laufen, einer mit Art. 2 und Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung ausgesetzt zu werden, wenn das Urteil [...] über ihre Rückgabe nach Donezk [...] vollstreckt wird.
(104) [...] Diese Beschwerdepunkte hängen eng mit jenen zusammen, die oben unter Art. 8 EMRK geprüft wurden und müssen daher ebenfalls für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(105) [...] Der GH hat die Hauptargumente, die unter Art. 2 und Art. 3 EMRK im Hinblick auf die ZweitBf. vorgebracht wurden, bereits in seinen Überlegungen unter Art. 8 EMRK geprüft. Angesichts seiner Feststellungen zu Art. 8 EMRK [...] erachtet er eine gesonderte Prüfung der Beschwerde unter Art. 2 und Art. 3 EMRK im Hinblick auf die ZweitBf. nicht für erforderlich (4:3 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens, Richter Dedov und Richterin Elósegui).
Zur empfohlenen vorläufigen Maßnahme
(108) Die Empfehlung an die Regierung nach Art. 39 VerfO bleibt in Kraft, bis das vorliegende Urteil rechtskräftig wird oder der GH eine Entscheidung in dieser Angelegenheit trifft (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Elósegui).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar; € 4.150,– für Kosten und Auslagen (jeweils 4:3 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens, Richter Dedov und Richterin Elósegui).
Vom GH zitierte Judikatur:
Ždanoka/LV v. 17.6.2004 = NL 2004, 131
Maumousseau und Washington/F v. 6.12.2007 = NL 2007, 316
Neulinger und Shuruk/CH v. 6.7.2010 (GK) = NLMR 2010, 211
Šneersone und Kampanella/I v. 12.7.2011
X./LV v. 26.11.2013 (GK) = NLMR 2013, 429
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.6.2021, Bsw. 17665/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 263) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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