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12Ns49/21h•OGH 12Ns49/21h
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Bernhard W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 121 Hv 9/18g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Bernhard W***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO hinsichtlich des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Mai 2019, GZ 121 Hv 9/18g877, des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 16. September 2020, AZ 15 Os 40/20a, und des Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Februar 2021, AZ 21 Bs 307/20f, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *****.
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 47/21b, 11 Os 49/21x, 11 Os 50/21v über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
[2] Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Sie war mit diesem Verfahren allerdings bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über die Anträge auf Erneuerung ausgeschlossen (Lässig, WKStPO § 43 Rz 3).
[3] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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