OGH 11Os55/21d

11Os55/21dTribunale superiore1 giu 2021

Testo completo

OGH 11Os55/21d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00055.21D.0601.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Adinel C***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 27. Jänner 2021, GZ 605 Hv 5/20f107, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Adinel C***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 26. Jänner 2020 in Wien VasileRomeo M***** zu töten versucht, indem er ihm zwei Messerstiche in den Kopf und zwar im Bereich der linken Wange und der linken Schläfe versetzte.

[3] Die Geschworenen haben die in Richtung des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB gestellte Hauptfrage (fld Zahl 1) bejaht und die dazu gestellte Zusatzfrage nach Notwehr (§ 3 StGB – fld Zahl 3) verneint. Die Eventualfrage (fld Zahl 2) in Richtung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB blieb zufolge Bejahung der Hauptfrage unbeantwortet. Weitere Fragen wurden nicht gestellt.

[4] Gegen die stimmenmehrheitliche Verneinung der Zusatzfrage durch die Geschworenen (US 4 f) richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[5] Die Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bedeutet, dass die diesbezügliche Kritik konkrete Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorgekommen sind (oder hätten vorkommen können – dazu Ratz, WKStPO § 281 Rz 481), bezeichnen und aus diesen die aus ihrer Sicht bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen entwickeln, also darlegen muss, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz (iVm § 302 Abs 1) StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt (RISJustiz RS0119583, RS0117749; Ratz, WKStPO § 281 Rz 490, § 345 Rz 11 ff).

[6] Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (vgl RISJustiz RS0118780).

[7] Die Tatsachenrüge behauptet,

das Beschaffen der Tatwaffe durch den Angeklagten sei ungeklärt geblieben,

die „einzig lebensnahe Erklärung“ dafür sei, dass das Tatopfer das Messer selbst beigebracht habe,

„beispielsweise“ seien zwei Zeugen aus Angst vor dem späteren Tatopfer und dessen Gruppe davongerannt,

die Angaben des Tatopfers zum zeitlichen Nachfolgen des Angeklagten vor der Tat würden differieren,

nach Angaben dreier Zeugen habe das spätere Opfer dem Angeklagten Faustschläge ins Gesicht versetzt,

der Angeklagte sei nicht vor der Strafverfolgung geflüchtet, sondern sei lediglich infolge unrichtiger Meldeanschrift in Österreich nicht angetroffenen worden,

die für die Geschworenen wahrnehmbare Mitteilung der Vorsitzenden, telefonische Kontaktaufnahmen der Verteidigung mit dem Zeugen N***** vor dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung der Rechtsanwaltskammer zu melden (ON 106 S 22 f), habe implizit den Vorwurf einer unzulässigen Zeugenbeeinflussung beinhaltet und damit die Glaubwürdigkeit der (entlastenden) Angaben dieses Zeugen herabgesetzt und

der Sachverständige habe anhand des Stichkanals keine Aussage zu einer Notwehrsituation treffen können.

[8] Abgesehen davon, dass der kritischpsychologische Vorgang, der aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person führt, einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RISJustiz RS0106588 [T9]), versucht die Rüge mit ihrer (belastende Beweisergebnisse völlig außer Acht lassenden) Argumentation bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld der auf Notwehr gerichteten Verantwortung des Angeklagten (ON 88 S 4 ff, 66; ON 106 S 39 ff) im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren zum Durchbruch zu verhelfen. Bis auf den letztangeführten Punkt verfehlt sie überdies den Bezug auf entscheidende Tatsachen, zu diesem genügt der Hinweis auf RISJustiz RS0128874.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 344, 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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