OGH 2Ob192/20d

2Ob192/20dTribunale superiore26 mag 2021

Testo completo

OGH 2Ob192/20d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00192.20D.0526.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** B*****, vertreten durch Mag. Michael Nierla, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. U***** Versicherungen AG, , und 2. N KG, *****, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, wegen 25.410,94 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 1.666,67 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. August 2020, GZ 14 R 93/20d68, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1] Die Revisionswerber zeigen keine von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts auf. Sämtliche ins Treffen geführte Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar:

[2] In der Entscheidung 8 Ob 132/76 ZVR 1977/306 war die Kreuzung weniger weitläufig und der Zeitbedarf des Kraftfahrzeugs für das Überqueren deutlich geringer.

[3] In der Entscheidung 2 Ob 50/87 ZVR 1988/99 versuchte ein zunächst neben der Fahrbahn wartender Fußgänger die ampelgeregelte Kreuzung nicht bei Grünlicht, sondern bei Rotlicht und im Laufschritt zu überqueren.

[4] Die Entscheidung 2 Ob 210/09k ZVR 2011/194 betraf keinen Fall der Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger.

[5] In der Entscheidung 2 Ob 73/12z überquerte der Fußgänger eine Freilandstraße. Überdies stand der Betriebsgefahr des PKW ein schwerwiegendes Verschulden des Fußgängers gegenüber.

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