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1Ob40/21w•OGH 1Ob40/21w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 35.170,63 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2021, GZ 4 R 57/20k36, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. Februar 2020, GZ 3 Cg 49/18i20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO
mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der erkennende Senat hat sich erst kürzlich zu einem weitgehend gleichgelagerten Sachverhalt geäußert; auf die zu 1 Ob 39/21y ergangene Entscheidung kann daher verwiesen werden. Auch in dem hier zu beurteilenden Fall vermag der Revisionswerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuwerfen.
[2] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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