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26Ns5/20i•OGH 26Ns5/20i
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Vas und Dr. Hausmann sowie die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda als weitere Richter über die aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen *****, Rechtsanwalt in *****, gestellten Delegierungsantrag des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, Zahl D 165/20, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen den ***** Rechtsanwalt ***** übermittelte der Kammeranwalt den Akt an den Disziplinarrat „mit dem Hinweis, dass einem Vorgehen gemäß § 29 DSt nicht entgegengetreten wird“. Hierauf legte der Präsident des Disziplinarrats den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag auf Übertragung an einen anderen Disziplinarrat vor.
[2] Die Übertragung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist nach § 25 Abs 1 DSt ab Anhängigkeit eines solchen möglich. Diese ist (erst) mit der Anordnung der Untersuchung mittels Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) gegeben (RISJustiz RS0119913; vgl 24 Os 4/14i).
[3] Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur (dem Disziplinarrat [durch seinen Präsidenten oder einen Senat] obliegenden; § 27 Abs 1, § 29 DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RISJustiz RS0119913 [T1]).
[4] Solange aber mangels Vorliegens eines Verfolgungsantrags des Kammeranwalts eine Entscheidungskompetenz des Disziplinarrats (noch) nicht in Rede steht (§ 20 Abs 2 erster Satzteil DSt), gibt es keine Grundlage für die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat (25 Ns 2/14g).
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