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8Ob116/20x•OGH 8Ob116/20x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** P*****, vertreten durch Mag. Domenique Schöngrundner, Rechtsanwältin in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 8.500 EUR sA und Feststellung, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 21. September 2020, GZ 5 R 72/20z36, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 23. März 2020, GZ 5 C 119/18f32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Klägerin und die Beklagte haben mit Eingabe vom 23. Februar 2021 gemeinsam mitgeteilt, dass sie einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart haben.
[2] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz iVm § 513 ZPO ist diese Vereinbarung auch noch im Revisionsverfahren zulässig (RISJustiz RS0041994). Dadurch entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen (8 Ob 40/20w uva).
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