AUSL EGMR Bsw1864/18

Bsw1864/18Altro tribunale25 mar 2021

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AUSL EGMR Bsw1864/18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2021

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Matalas gg. Griechenland, Urteil vom 25.3.2021, Bsw. 1864/18.

Spruch

Art. 10 EMRK - Freiheitsstrafe wegen Vorwurf unprofessionellen Verhaltens in persönlichem Schreiben.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 9.000,– für immateriellen Schaden; € 4.200,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. wurde am 5.11.2007 zum Geschäftsführer einer GmbH ernannt. Um sich ein vollständiges Bild machen zu können, forderte er noch am selben Tag alle Mitarbeiter und externen Berater auf, ihm über die in ihren Arbeitsbereich fallenden Angelegenheiten zu berichten. Diese Anweisung erging auch an Frau L. P., die als juristische Beraterin für das Unternehmen tätig war. Am 10.11. erschien diese im Büro des Bf., um ihn mündlich über die anhängigen Verfahren zu informieren. Zwei Wochen später übermittelte sie einen sechs Zeilen umfassenden Bericht, wonach keine Verfahren anhängig wären. Nach Ansicht des Bf. waren diese Informationen unvollständig.

Am 11.12.2007 enthob der Bf. Frau L. P. ihrer Funktionen als juristische Beraterin. Am 14.1.2008 wurde sie schriftlich aufgefordert, alle sich auf anhängige Verfahren des Unternehmens beziehenden Akten zu übergeben. Am 24.1. erschien sie am Firmensitz, um die Akten auszuhändigen. Der Bf. war nicht anwesend, da L. P. ihren Besuch erst am selben Tag angekündigt hatte.

Da der Bf. nach wie vor der Ansicht war, nicht über alle Verfahren informiert worden zu sein, richtete er am 4.2. ein weiteres förmliches Schreiben an L. P., das die folgenden Passagen enthielt: »Wir verurteilen Ihr unprofessionelles und gegen die Regeln der Ethik verstoßendes Handeln gegenüber unserem Unternehmen, das Ihnen bislang große Toleranz entgegengebracht hat. [...] Trotz der zahlreichen förmlichen Schreiben, die wir an Sie gerichtet haben, wurden wir bis heute von Ihnen nicht über den Stand der Rechtssachen informiert, mit denen sie betraut waren. [...] Diese Hartnäckigkeit kann nur mit einer böswilligen Absicht Ihrerseits erklärt werden, den Interessen des Unternehmens zu schaden, um sich für Ihre Entlassung zu rächen.«

Aufgrund dieses Schreibens erstattete L. P. strafrechtliche Anzeige gegen den Bf. wegen Verleumdung. Das Gericht erster Instanz verurteilte ihn am 26.11.2014 zu zehn Monaten Haft. Vor dem Rechtsmittelgericht bachte der Bf. vor, er habe nicht die Absicht gehabt, das Ansehen der Klägerin zu schädigen. Er schilderte die Hintergründe der Auseinandersetzung und verwies unter anderem darauf, durch Zufall von einer das Unternehmen betreffenden Verhandlung erfahren zu haben. Das Berufungsgericht bestätigte die Verurteilung, reduzierte die Freiheitsstrafe jedoch auf acht Monate. Sie wurde bedingt nachgesehen. Das Gericht sah es nicht als erwiesen an, dass L. P. dem Bf. Informationen vorenthalten hatte, und qualifizierte seine Vorwürfe daher als unwahre Tatsachenbehauptungen. Diese wären zahlreichen Personen bekannt geworden, darunter dem Anwalt, der das Schreiben aufgesetzt hatte, dem Zusteller und den Bewohnern des Hauses, in dem die Klägerin ihr Büro hatte, da das Schreiben an der Bürotür zurückgelassen worden sei. Das Kassationsgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Bf. ab, reduzierte jedoch die Freiheitsstrafe wegen seines bisher tadellosen Lebenswandels auf fünf Monate.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

(20) Der Bf. brachte vor, seine strafrechtliche Verurteilung wegen Verleumdung habe sein Recht auf freie Meinungsäußerung [...] verletzt. [...]

Zulässigkeit

(21) Die Regierung brachte vor, der Bf. hätte die verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft. Insbesondere hätte er es verabsäumt, sich in seiner Nichtigkeitsbeschwerde [...] auf [...] Art. 10 EMRK zu beziehen [...]. Daher hätte er dem Kassationsgerichtshof nicht die Gelegenheit gegeben, eine mögliche Verletzung der Konvention zu prüfen.

(26) [...] Der Bf. legte dem Kassationsgerichtshof eine vollständige Schilderung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht sowie Argumente vor, die in der Sache für Art. 10 EMRK relevant waren. Insbesondere brachte er vor, der Inhalt seines Schreibens habe Werturteile dargestellt, die er nicht in einer Beleidigungsabsicht, sondern [...] als Geschäftsführer zur Verteidigung der legitimen Interessen des Unternehmens geschrieben hätte. Der Kassationsgerichtshof ging auf die Argumente des Bf. ein und verwarf sie.

(27) Angesichts dessen ist der GH überzeugt, dass sich der Bf. [...] zumindest implizit über eine Verletzung seines Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit beschwert hat. [...] Folglich gab er den innerstaatlichen Gerichten die Gelegenheit, [...] die behauptete Verletzung zu beseitigen. Die Einrede [...] betreffend die [...] Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe ist daher zu verwerfen.

(28) [...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(44) Um zu entscheiden, welcher Zugang auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, muss der GH den behaupteten Eingriff im Licht des Falls insgesamt betrachten, einschließlich der Form, in der die dem Bf. vorgehaltenen Äußerungen gemacht wurden, ihres Inhalts und des Kontexts, in dem sie gefallen sind.

(45) [...] Die gegen L. P. in dem genannten förmlichen Schreiben erhobenen Vorwürfe betrafen kein Verhalten, das nach innerstaatlichem Recht als strafbar angesehen wurde. Sie in einem Dokument, das einer begrenzten Zahl von Personen übermittelt wurde, zu beschuldigen, unprofessionell zu sein und ein unethisches Verhalten an den Tag zu legen, war jedoch nicht nur geeignet, ihren guten Ruf zu beflecken, sondern konnte ihr zudem sowohl in ihrem beruflichen als auch in ihrem sozialen Umfeld Schaden zufügen. Die Vorwürfe erreichten daher einen ausreichenden Schweregrad, um die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte von L. P. zu beeinträchtigen. Der GH muss sich daher vergewissern, ob die innerstaatlichen Behörden einen fairen Ausgleich zwischen den beiden durch die EMRK garantierten Werten – nämlich der [...] Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. auf der einen und dem Recht von L. P. auf Achtung ihres guten Rufs [...] auf der anderen Seite – getroffen haben.

(46) Wenn die nationalen Behörden eine Abwägung im Hinblick auf diese Rechte vorgenommen haben, muss der GH prüfen, ob sie bei ihrer Einschätzung die in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien [...] angewendet haben und ob die Gründe, die ihre angefochtenen Entscheidungen motiviert haben, relevant und ausreichend waren, um den Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit zu rechtfertigen. Er wird dabei jene in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien prüfen, die für den vorliegenden Fall relevant sind. [...] Der GH hatte bislang nicht die Gelegenheit, über Fälle zu entscheiden, in denen sich die Verleumdung aus Äußerungen in privaten Schreiben zwischen Personen ergab, die von ihrem Verfasser nicht für eine öffentliche Verbreitung gedacht waren, sondern nur gegenüber einer begrenzten Zahl von Personen bekannt gemacht wurden. Er hat sich allerdings mit herabsetzenden Äußerungen gegenüber Beamten in schriftlichen Beschwerden an die Behörden befasst. Obwohl bei der Berücksichtigung der Qualität des Adressaten unterschiedliche Eigenschaften relevant werden, [...] ist die Struktur des Verhaltens in beiden Arten von Fällen insofern dieselbe, als die Behauptungen in Dokumenten enthalten waren, die nicht öffentlich verfügbar gemacht wurden. Daher sind einige der im Kontext dieser Rechtsprechung entwickelten Kernprinzipien mutatis mutandis auch im vorliegenden Fall anwendbar.

Zur Natur der Äußerungen und zur genauen Art ihrer Kommunikation

(47) Was die Natur der Äußerungen [...] betrifft, bestanden diese in Behauptungen eines Fehlverhaltens seitens der früheren Rechtsanwältin des Unternehmens [...] bei der Erfüllung ihrer Pflichten. Insbesondere behauptete der Bf., sie habe es verabsäumt, ihn als neuen Geschäftsführer des Unternehmens angemessen über die anhängigen Verfahren des Unternehmens zu informieren, was ein unprofessionelles und unethisches Verhalten darstelle.

(50) [...] Die innerstaatlichen Gerichte qualifizierten die genannten Äußerungen als »Tatsachen« und erachteten sie – nach Durchführung eines Beweisverfahrens – als unwahr. Sie boten allerdings keine überzeugenden Gründe für diese Schlussfolgerung. Vielmehr beurteilten sie bloß, ob die in dem förmlichen Schreiben verwendeten Ausdrücke geeignet waren, die Persönlichkeitsrechte und das Ansehen der Klägerin zu schädigen. Die Rolle der innerstaatlichen Gerichte in solchen Verfahren bezieht sich allerdings nicht darauf, dem Beklagten aufzuzeigen, welchen Stils er sich bei der Ausübung seines Rechts auf Kritik bedienen hätte sollen, wie scharf die fraglichen Bemerkungen auch gewesen sein mögen.

(51) Angesichts des beschränkten Umfangs der diesbezüglichen Begründung der innerstaatlichen Gerichte ist der GH von ihrem Zugang nicht überzeugt und kann ihre Schlussfolgerung aus folgenden Gründen nicht teilen. Angesichts der Formulierung der Äußerungen des Bf. und der Erklärungen, die er vor den innerstaatlichen Gerichten abgegeben hat, ist der GH der Ansicht, dass die Kommentare des Bf. eine Kombination aus Werturteilen und Tatsachenbehauptungen beinhalten. Er ist überzeugt, dass die Charakterisierung von L. P. durch den Bf. – nämlich dass ihr Verhalten unethisch und unprofessionell war und sie im Geist der Revanche für ihre Entlassung durch das Unternehmen gehandelt hatte – ein Werturteil darstellte. Was die übrigen Äußerungen in dem Schreiben betrifft (nämlich dass L. P. den Bf. immer noch nicht vollständig über alle anhängigen Verfahren informiert hatte), stellten diese keine bloßen Werturteile dar, sondern auch Tatsachenbehauptungen [...], die diese Werturteile untermauerten. In diesem Kontext bekräftigt der GH, dass sogar private Schreiben, die an eine beschränkte Zahl von Personen verteilt werden, eine gewisse Tatsachengrundlage benötigen. Die Frage ist daher, ob eine Tatsachengrundlage festgestellt werden kann, die im Verhältnis zur Natur und zum Schweregrad der Äußerungen und Vorwürfe des Bf. ausreichend genau und verlässlich war.

(52) [...] Die innerstaatlichen Gerichte versuchten einzuschätzen, ob die Äußerungen des Bf. wahr oder falsch waren und kamen zum Schluss, dass seine Behauptungen durch keinen der vorliegenden Beweise bestätigt wurden. Wie der GH allerdings bemerkt, legte der Bf. diesen Gerichten verschiedene Argumente vor, die seine Behauptungen unterstützten [...]. Dessen ungeachtet enthalten die Urteile der innerstaatlichen Gerichte keine spezifischen Begründungen, mit denen die Argumente des Bf. widerlegt werden [...].

(53) Der GH kann den Wahrheitsgehalt der sich auf die Unvollständigkeit der von L. P. vorgelegten Informationen über anhängige Verfahren beziehenden Behauptungen nicht einschätzen, ist dies doch Aufgabe der zuständigen innerstaatlichen Behörden. Dennoch ist er der Ansicht, dass die Zurückweisung der relevanten Argumente nicht durch ausreichende Gründe gerechtfertigt war und dass es die innerstaatlichen Gerichte daher verabsäumten, die Äußerungen des Bf. als Werturteile zu qualifizieren (die ihrer Art nach einem Beweis nicht zugänglich sind) und zu prüfen, ob sie auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhten. Folglich wurden die Argumente des Bf. [...], er habe seine persönliche subjektive Meinung ausgedrückt, die seiner Ansicht nach auf »wahren Tatsachen« beruht hätte, von den innerstaatlichen Gerichten nicht sorgfältig in Betracht gezogen. Der GH muss daher feststellen, dass die innerstaatlichen Gerichte einen der wichtigsten Standards seiner Rechtsprechung zum Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gründlich angewendet haben.

(54) Was die Art und Weise betrifft, in der sich der Bf. ausdrückte, bemerkt der GH, dass seine Vorwürfe betreffend das berufliche Verhalten von L. P. zwar ziemlich schwerwiegend waren, er sich jedoch keiner derben, böswilligen oder unangemessenen Sprache bediente. Die Judikatur des GH zieht im Hinblick auf die Rechtfertigung von Sanktionen für solche Äußerungen eine klare Linie zwischen Kritik und Beleidigung.

(55) Was die Art der Kommunikation der Äußerungen betrifft, bemerkt der GH, dass das förmliche Schreiben privat verschickt wurde und der Bf. seine Behauptungen nicht veröffentlichte oder in anderer Weise für die Außenwelt zugänglich machte. [...] Die Verleumdungsklage bezog sich daher auf die Korrespondenz zwischen dem Bf. und L. P. und nicht auf in den Medien veröffentlichtes Material und die umstrittenen Äußerungen wurden nicht öffentlich gemacht. [...] Die Tatsache, dass sie nie öffentlich gemacht wurden, ist gemäß der einschlägigen Rechtsprechung für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nach Art. 10 EMRK relevant. Die Äußerungen fielen auch nicht außerhalb der angemessenen Kanäle [...]. Ihre negativen Auswirkungen auf das Ansehen von L. P. waren daher, so es sie überhaupt gab, ziemlich begrenzt.

Zum Kontext der Äußerungen

(56) [...] Die Bemerkungen des Bf. wurden im Zuge eines Streits zwischen ihm als Geschäftsführer des Unternehmens und L. P. in ihrer Eigenschaft als dessen frühere juristische Beraterin gemacht. Der Bf. war damit beschäftigt, zahlreiche förmliche Schreiben an L. P. zuzustellen. Diese antwortete ihrerseits mit einem Schreiben an den Bf., in dem sie ankündigte, noch am selben Tag zum Firmengebäude zu kommen und die Akten der anhängigen Verfahren [...] auszuhändigen. Dieses Schriftstück wurde mehr als eineinhalb Monate nachdem der Bf. [...] seine Stelle angetreten hatte zugestellt. Es scheint daher schon Spannungen zwischen dem Bf. und L. P. gegeben zu haben, wobei der Bf. darauf bestand, selbst nach der Entlassung von L. P. nicht über alle anhängigen Gerichtsverfahren informiert worden zu sein, und L. P. [...] die Vorwürfe bestritt [...].

(57) [...] Nichts in der Begründung der innerstaatlichen Gerichte weist darauf hin, dass sie den anhaltenden Streit zwischen dem Bf. und der Klägerin berücksichtigten. Folglich verabsäumten es die innerstaatlichen Gerichte, den Kontext einzuschätzen, in dem die Äußerungen des Bf. gemacht wurden, obwohl der Bf. eine vollständige Schilderung seines Disputs mit L. P. vorgelegt hatte.

Zum Ausmaß der Beeinträchtigung der betroffenen Person durch die Äußerungen

(58) [...] Die Behauptungen des Bf. waren geeignet, die berufliche und gesellschaftliche Reputation der Bf. zu beflecken. Der GH erinnert jedoch daran, dass die Aussagen in einem privaten Schreiben gemacht wurden, das nicht zur öffentlichen Verbreitung bestimmt war. Im Gegensatz zu dem, was von den innerstaatlichen Gerichten angenommen wurde, kann nicht festgestellt werden, dass der Inhalt dieses Dokuments zahlreichen Personen bekannt wurde [...]. [...] Die innerstaatlichen Gerichte verabsäumten es daher, den beschränkten Einfluss korrekt zu beurteilen, den das Dokument möglicherweise auf das Ansehen von L. P. haben konnte.

Zur Schwere der über den Bf. verhängten Sanktionen

(59) [...] Der Bf. wurde zu einer fünfmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Auch wenn [...] die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen in Fällen der üblen Nachrede nicht als solche unverhältnismäßig ist, stellt eine strafrechtliche Verurteilung eine schwerwiegende Sanktion dar [...]. Wie der GH bei zahlreichen Gelegenheiten betont hat, ist die Verhängung einer Gefängnisstrafe in einem Fall der üblen Nachrede nur unter außergewöhnlichen Umständen mit der Freiheit der Meinungsäußerung, wie sie durch Art. 10 EMRK garantiert wird, zu vereinbaren, nämlich dann, wenn andere Grundrechte schwerwiegend beeinträchtigt werden, was etwa bei Hassrede oder Anstiftung zu Gewalt der Fall sein kann.

(60) Die schweren Sanktionen, die über den Bf. verhängt wurden, könnten nur unter außergewöhnlichen Umständen als notwendig angesehen werden. Der GH ist [...] allerdings der Ansicht, dass [...] die Umstände des vorliegenden Falls – einer privaten Auseinandersetzung zwischen dem Geschäftsführer eines Unternehmens und der früheren Rechtsberaterin dieses Unternehmens, die nicht an die Öffentlichkeit drang – keine Rechtfertigung für die Verhängung einer Gefängnisstrafe boten. Eine solche Sanktion wird schon aufgrund ihrer Natur unvermeidlich eine abschreckende Wirkung auf die Meinungsäußerungsfreiheit haben und die bedingte Nachsicht der Strafe ändert nichts an dieser Schlussfolgerung [...].

Schlussfolgerung

(61) Die obigen Faktoren führen den GH zum Ergebnis, dass die von den innerstaatlichen Gerichten zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht des Bf. auf freie Meinungsäußerung vorgebrachten Gründe nicht »relevant und ausreichend« waren. Der GH ist sich der im Grunde subsidiären Rolle des Konventionssystems bewusst. Angesichts des Versäumnisses der innerstaatlichen Gerichte, relevante und ausreichende Gründe zur Rechtfertigung des umstrittenen Eingriffs vorzubringen, kann der GH allerdings nicht feststellen, dass sie Standards angewendet haben, die den in Art. 10 EMRK verankerten Standards entsprochen hätten, oder sich auf eine akzeptable Beurteilung des relevanten Sachverhalts gestützt haben. [...]

(62) Daher hat eine Verletzung von Art. 10 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 9.000,– für immateriellen Schaden; € 4.200,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Lindon, Otchakovsky-Laurens und July/F v. 22.10.2007 (GK) = NL 2007, 261

Pfeifer/A v. 15.11.2007 = NL 2007, 307 = ÖJZ 2008, 161

Palomo Sánchez u.a./E v. 12.9.2011 (GK) = NLMR 2011, 267

Axel Springer AG/D v. 7.2.2012 (GK) = NLMR 2012, 42 = EuGRZ 2012, 294

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.3.2021, Bsw. 1864/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 171) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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