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1Nc7/21a•OGH 1Nc7/21a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 22 Nc 1/21m anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Klagenfurt einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen (erkennbar) gegen die Republik Österreich (Bund) aufgrund einer angeblichen Fehlentscheidung des Oberlandesgerichts Graz ein.
[2] Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RISJustiz RS0122241), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.
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