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12Ns9/21a•OGH 12Ns9/21a
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 605 Hv 2/19b des Landesgerichts Korneuburg, über den Ablehnungsantrag des Genannten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs , Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** sind von der Entscheidung über den Antrag des Mag. Herwig B auf Delegierung des Verfahrens AZ 605 Hv 2/19b des Landesgerichts Korneuburg nicht ausgeschlossen.
Gründe:
[1] Beim Landesgericht Korneuburg ist zu AZ 605 Hv 2/19b ein Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB anhängig. In diesem Verfahren beantragte der Betroffene die Delegierung des Verfahrens, wobei er gleichzeitig (erkennbar) jene Richter des Obersten Gerichtshofs ablehnte, die über diesen Antrag zu entscheiden haben.
[2] Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** sind die zur Entscheidung zuständigen Mitglieder des Senats 14 (AZ 14 Ns 3/21h).
[3] Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Da das Antragsvorbringen keine Darlegung enthält, inwiefern derartige Gründe auf die im Spruch genannten Mitglieder des Senats 14 zutreffen sollen, liegen die Voraussetzungen der zitierten Bestimmung nicht vor.
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