OGH 8Nc4/21m

8Nc4/21mTribunale superiore8 feb 2021

Testo completo

OGH 8Nc4/21m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080NC00004.21M.0208.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S*****, wegen Kontaktrechtsregelung, über den Delegierungsantrag des Vaters Mag. M*****, vertreten durch Riedl - Ludwig - Penzl Rechtsanwälte GmbH in Haag, weitere Partei (Mutter) Mag. L*****, vertreten durch Wirleitner Oberlindober Gursch, Rechtsanwälte in Steyr, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben.

Anstelle des Bezirksgerichts Neulengbach wird das Bezirksgericht Steyr als das zur Führung des Pflegschaftsverfahrens zuständige Gericht bestimmt.

Begründung

Begründung:

[1] Der Vater brachte beim zuständigen (zweispännigen) Bezirksgericht *****, dessen Gerichtsvorsteher er ist, einen Antrag auf Regelung des Kontaktrechts zu seiner mj Tochter ein. Die nach der Geschäftsverteilung für die Führung des Verfahrens zuständige Richterin erklärte sich für befangen, weil sie zum Antragsteller – dem Vorsteher ihrer Dienststelle – ein freundschaftlich-kollegiales Verhältnis pflege. Der Vater wiederum zeigte seine Ausgeschlossenheit an und beantragte unter einem, das Pflegschaftsverfahren an das Bezirksgericht Steyr zu delegieren, bei dem bereits das Ehescheidungsverfahren zwischen den Kindeseltern anhängig sei.

[2] Das Landesgericht St. Pölten stellte mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. 12. 2020 die Befangenheit der Richterin und die Ausgeschlossenheit des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichts ***** fest und bestimmte wegen Eintritts der Entscheidungsunfähigkeit dieses Gerichts gemäß § 30 JN das Bezirksgericht Neulengbach als für die weitere Führung des Verfahrens zuständig.

[3] Die Mutter erklärte in der Folge, der Delegierung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Steyr zuzustimmen.

[4] Das Bezirksgericht Neulengbach legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit dem Bemerken vor, dass eine Delegierung zweckmäßig erscheine, weil der Wohnsitz der Parteien viel näher beim Bezirksgericht Steyr als beim Bezirksgericht Neulengbach liege und damit auch den Grundsätzen des § 26 Abs 3 JN (gemeint wohl GOG) Rechnung getragen würde.

[5] Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

[6] Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei auch im außerstreitigen Verfahren (vgl RIS-Justiz RS0046292) anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Frage der Zweckmäßigkeit ist nach den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beurteilen (vgl RS0046333).

[7] Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände (Zusammenhang mit dem weiteren familienrechtlichen Verfahren, Nähe zum Wohnort der Parteien) liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien und ist somit als zweckmäßig zu beurteilen.

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