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8Nc33/20z•OGH 8Nc33/20z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Rechtssache des Einschreiters ***** E*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Eingabe vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Für den Einschreiter wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y114, ein einstweiliger Erwachsenenvertreter, insbesondere auch zur Vertretung in allen anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren, bestellt.
[2] Mit der Eingabe vom 9. 12. 2020 im bereits rechtskräftig erledigten Verfahren 8 Ob 51/20p will der Einschreiter die „Nichtigkeit bzw Wiederaufnahme von Amts wegen“ erreichen, „damit die Rechtssicherheit und -ordnung wiederhergestellt wird“.
[3] Der Einschreiter ist nicht Partei oder Beteiligter im Verfahren 8 Ob 51/20p.
[4] Seine Eingabe vom 9. 12. 2020 enthält daher bloß sinn- und zwecklose Ausführungen iSd § 86a Abs 2 ZPO und war daher ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen.
[5] In Hinkunft wird jeder weitere Schriftsatz des Einschreiters, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung– mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten genommen werden (RISJustiz RS0129051).
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