OGH 14Ns81/20b

14Ns81/20bTribunale superiore29 dic 2020

Testo completo

OGH 14Ns81/20b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00081.20B.1229.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Dezember 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Mann in der Strafsache gegen Peter V***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 U 103/15f des Bezirksgerichts Leopoldstadt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RISJustiz RS0129146). Im Übrigen ist die Notwendigkeit der Vernehmung von im Sprengel des zuständigen Gerichts lebenden Zeugen in der Hauptverhandlung mit Blick auf die bisherige Verantwortung des Angeklagten nicht auszuschließen.

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