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12Ns138/20w•OGH 12Ns138/20w
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Werner D***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 23 Hv 15/16d des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Ein wichtiger Grund im Sinn des § 33 Abs 1 StPO liegt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Erstgerichts (ON 156) nicht vor. Auf die Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs, insb AZ 12 Ns 99/15b, wird verwiesen.
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