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11Ns92/20y•OGH 11Ns92/20y
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2020 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter im Verfahren über eine Anzeige gegen Dr. J***** wegen des Vergehens nach § 288 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 74 Bl 92/20w des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag der L***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Eine Delegierung eines (nicht einmal eingeleiteten) Ermittlungsverfahrens kommt nicht in Betracht (§ 39 Abs 1 StPO; vgl RISJustiz RS0128937, auch RS0127791, RS0127792), weswegen der Antrag der Anzeigerin, der es überdies an der Antragslegitimation mangelt, zurückzuweisen war.
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