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6Ob104/20t•OGH 6Ob104/20t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald Partnerschaft in Sankt Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei F***** G*****, vertreten durch Dr. David Suntinger, Rechtsanwalt in Sankt Veit an der Glan, wegen Einwilligung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. Februar 2020, GZ 5 R 146/19h144, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die geltend gemachten Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Revision zeigt auch keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts auf:
Die Rechtsmittelausführungen zur fraglichen Unmöglichkeit eines weiteren Abrückens der Straße verfehlen schon deshalb ihr Ziel, weil die tatsächlich erfolgte Straßenverlegung dem natürlichen Konsens der Streitteile entspricht; ein weitergehendes Abrücken war nicht geschuldet.
Zutreffend haben die Vorinstanzen von der Aufnahme einer ZugumZugVerpflichtung des Klägers in den Urteilsspruch abgesehen: Die Feststellungen sind zwanglos so zu verstehen, dass die klagende Partei dem Beklagten die ihm vertraglich zugesagten Leistungen ordnungsgemäß angeboten hat. Wenn er meint, es hätte seiner Mitwirkung durch Unterschriftsleistung nicht bedurft, weil ohnedies bereits die Verurteilung zur Einwilligung in die Einverleibung die Grundlage für die Verbücherung bilde, so versucht er unzulässigerweise, eine (negative) Tatbestandsvoraussetzung für die Aufnahme einer ZugumZugVerpflichtung in den Urteilsspruch (nämlich das Fehlen eines gleichzeitigen Schuldner und Annahmeverzugs des Beklagten; vgl 1 Ob 12/15v; RS0021637 [T2];
RS0020035) unter Verweis auf die Rechtsfolge einer solchen Verurteilung auszuhebeln.
Die gerügten rechtlichen Feststellungsmängel betreffend die Fälligkeit der hinterlegten Ablösesumme und die Vereinbarung über die Verlegung der östlichen Hofzufahrt bestehen nicht.
Die Kritik des Beklagten an der vermeintlichen „Vertragsauslegung“ der Vorinstanzen zu Punkt 1. der Grundabtretungsvereinbarung betrifft die Tatsachenfeststellung über den natürlichen Konsens der Streitteile und zielt somit auf eine nicht revisible Tatfrage ab.
Dem Revisionswerber gelingt es nicht, eine Vertragsverletzung der klagenden Partei aufzuzeigen. Daher erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Rechtsmittelausführungen zur synallagmatischen Verknüpfung zwischen den in der Grundabtretungsvereinbarung geregelten Leistungen.
Die Beurteilung der Vorinstanzen im vorliegenden Einzelfall, wonach der klagenden Partei keine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung vorzuwerfen ist und für die Unsicherheitseinrede des Beklagten kein Raum bleibt, ist nicht korrekturbedürftig.
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