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12Ns123/20i•OGH 12Ns123/20i
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Olaf W***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 37 Hv 148/18a des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten Patrick L***** auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag des Angeklagten Patrick L***** auf Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28a Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu:
Keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO werden – auch unter dem Blickwinkelder COVID19Pandemie (dazu § 9 Z 1 1. COVID19Justizbegleitgesetz; § 4 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113) – mit dem Hinweis darauf angesprochen, dass
die beiden Mitangeklagten ihren Wohnsitz in Deutschland (vgl RIS-Justiz RS0127777) und
keiner der Angeklagten sowie keiner der seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck beantragten Zeugen ihren ständigen Aufenthalt im Gerichtssprengel des Landesgerichts Innsbruck hätten.
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