AUSL EGMR Bsw80982/12

Bsw80982/12Altro tribunale15 ott 2020

Testo completo

AUSL EGMR Bsw80982/12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2020

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Muhammad und Muhammad gg. Rumänien, Urteil vom 15.10.2020, Bsw. 80982/12.

Spruch

Art. 1 7. Prot. EMRK - Ausweisung aufgrund geheimer Informationen über angebliche terroristische Aktivitäten.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 1 7. Prot. EMRK (14:3 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je € 10.000,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden; € 1.365,– an beide Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (14:3 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die beiden Bf. stammen aus Pakistan. Der 1982 geborene Adeel Muhammad reiste im September 2012 mit einem Studentenvisum nach Rumänien ein, wo er für sein Studium der Wirtschaftswissenschaften ein »Erasmus Mundus«-Stipendium erhielt. Ramzan Muhammad kam bereits im Februar 2009 nach Rumänien. Auch er hatte ein Studentenvisum und erhielt ein solches Stipendium. Beide besuchten die Universität von Sibiu.

Der rumänische Geheimdienst (Serviciul român de informatii – SRI) ersuchte am 4.12.2012 die Staatsanwaltschaft Bukarest, beim Gericht zu beantragen, die beiden Bf. zu in Rumänien unerwünschten Personen zu erklären. Zur Untermauerung des Ersuchens übermittelte er als geheim klassifizierte Dokumente. Die Staatsanwaltschaft stellte noch am selben Tag einen entsprechenden Antrag beim Berufungsgericht Bukarest. Unter Verweis auf die dem Gericht übermittelten geheimen Unterlagen wurde behauptet, es gäbe schwerwiegende Hinweise darauf, dass die beiden Bf. Handlungen planten, die geeignet waren, die nationale Sicherheit zu gefährden. Nach den Angaben der Regierung enthielten diese geheimen Unterlagen Details über die Aktivitäten der Bf. zur Unterstützung einer islamistischen Gruppierung, die der Al-Qaida ideologisch nahestehe. Die Polizei von Sibiu stellte den Bf. noch am 4.12.2012 eine Vorladung für den nächsten Tag zu.

In der am 5.12. durchgeführten Verhandlung vor dem Berufungsgericht Bukarest wurde den von einem Dolmetscher unterstützten Bf. zunächst mitgeteilt, dass es starke Hinweise dafür gäbe, sie würden Aktivitäten planen, die geeignet wären, die nationale Sicherheit zu gefährden. Beide gaben an nicht zu verstehen, was genau ihnen vorgeworfen würde, weshalb sie auch keine Beweisanträge stellen könnten. Zugang zu den als geheim klassifizierten Unterlagen, die als Beweis zugelassen wurden, erhielten sie nicht. Daraufhin wurde das Verfahren in der Sache eröffnet. Der Antrag der Bf. auf Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde als verspätet zurückgewiesen.

Mit seinem am selben Tag verkündeten Urteil erklärte das Berufungsgericht die beiden Bf. für die Dauer von 15 Jahren zu unerwünschten Personen. Zugleich wurde angeordnet, sie bis zur Abschiebung in Verwahrungshaft zu halten. Die Begründung des Gerichts stützte sich auf die geheimdienstlichen Informationen, aus denen hervorgehe, dass die Bf. sich an Aktivitäten beteiligten, die eine Gefährdung der nationalen Sicherheit darstellten.

Der SRI veröffentlichte am 6.12.2012 eine Presseaussendung über das Vorgehen gegen die beiden Bf., die mit vollem Namen genannt wurden. Darin wurden neben den Ermittlungen des Geheimdiensts auch Details über die den Bf. vorgeworfenen terroristischen Aktivitäten dargelegt.

Die Bf. bekämpften das Urteil des Berufungsgerichts beim Obersten Gerichts- und Kassationshof. Sie waren mittlerweile von Anwälten vertreten, die jedoch nicht über das zur Einsichtnahme in die geheimen Unterlagen erforderliche Sicherheitszertifikat verfügten. In ihrem Rechtsmittel brachten sie insbesondere vor, das Berufungsgericht hätte sie über die gegen sie erhobenen Vorwürfe auch unterrichten können, ohne geheime Informationen preiszugeben. In Ermangelung einer Offenlegung der Fakten, auf die sich die Vorwürfe stützten, wäre es ihnen nicht möglich gewesen, sich zu verteidigen. Der Oberste Gerichts- und Kassationshof wies das Rechtsmittel am 20.12.2012 ab. Nach seiner Ansicht war das Berufungsgericht zurecht von Hinweisen auf die nationale Sicherheit gefährdende Aktivitäten der Bf. ausgegangen. Diese wären in der Lage gewesen, sich angemessen zu verteidigen.

Die Bf. verließen Rumänien am 27.12.2012. Sie leben mittlerweile in Pakistan bzw. den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten, in Verletzung ihrer durch Art. 1 7. Prot. EMRK (Verfahrensgarantien bei Ausweisung) garantierten Rechte ausgewiesen worden zu sein. Sie brachten vor, sie wären nicht über die tatsächlichen Vorwürfe gegen sie informiert worden und hätten keine Akteneinsicht bekommen, weshalb sie sich nicht effektiv gegen die Vorwürfe, die nationale Sicherheit zu bedrohen, verteidigen hätten können.

Zulässigkeit

(91) [...] Die Garantien des Art. 1 7. Prot. EMRK sind nur auf Fremde anwendbar, »die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten«, der dieses Protokoll ratifiziert hat. Im vorliegenden Fall kamen die Bf. nach Rumänien, um ihre universitären Studien fortzusetzen und hatten für diesen Zweck Visa zu einem dauerhaften Aufenthalt erlangt. Sie hielten sich daher rechtmäßig in Rumänien auf, als die Ausweisungsverfahren gegen sie eingeleitet wurden. Da ihnen somit die Ausweisung zu einem Zeitpunkt drohte, zu dem sie rechtmäßig in Rumänien aufhältige Fremde waren, ist Art. 1 7. Prot. EMRK im vorliegenden Fall anwendbar.

(92) [...] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Sie ist auch aus keinem anderen [...] Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 7. Prot. EMRK

(113) [...] Die Bf. beriefen sich auf das Recht, während des Verfahrens über den Antrag, sie für unerwünscht zu erklären, über die spezifischen faktischen Gründe unterrichtet zu werden, die diesem Antrag zugrunde lagen. Sie brachten weiters vor, die Weigerung ihnen zu erlauben, die als geheim eingestuften Dokumente [...] zu lesen, habe ihr Recht auf Akteneinsicht verletzt.

Allgemeine Grundsätze

Die Rechtsprechung des GH

(118) Als erste grundlegende Schutzvorschrift sieht Art. 1 Abs. 1 7. Prot. EMRK vor, dass die betroffene Person »nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden darf«. Diese Formulierung [...] betrifft nicht nur das Bestehen einer rechtlichen Grundlage im innerstaatlichen Recht, sondern auch die Qualität des einschlägigen Rechts: Es muss zugänglich und vorhersehbar sein und auch Schutz gegen willkürliche Eingriffe in Konventionsrechte durch die Behörden gewähren. [...]

(119) Zusätzlich zur allgemeinen Anforderung der Rechtmäßigkeit sieht Art. 1 Abs. 1 7. Prot. EMRK drei spezifische verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen vor: Fremde müssen in der Lage sein, gegen ihre Ausweisung sprechende Gründe vorzubringen, ihren Fall prüfen zu lassen und sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde vertreten zu lassen.

(123) [...] In Fällen, die Art. 1 Abs. 1 7. Prot. EMRK betreffen, hat der GH stets versucht sicherzustellen, dass die Ausweisungsentscheidung nicht willkürlich war und dass der Fremde seine in Abs. 1 aufgezählten Rechte effektiv ausüben konnte.

(124) Der GH wird im Lichte seiner bisherigen Rechtsprechung schrittweise prüfen: ob und wenn ja in welchem Ausmaß die von den Bf. behaupteten Rechte durch Art. 1 7. Prot. EMRK geschützt werden (b); die Möglichkeit ihrer Einschränkung (c); und die bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Einschränkung dieser Rechte mit Art. 1 7. Prot. EMRK zu beachtenden Kriterien (d).

Werden die von den Bf. behaupteten Rechte durch Art. 1 7. Prot. EMRK geschützt?

(125) [...] Die von den Bf. geltend gemachten Rechte, nämlich das Recht, über die Gründe für ihre Ausweisung informiert zu werden, und das Recht auf Zugang zu den Dokumenten im Akt, werden im Text von Art. 1 7. Prot. EMRK nicht ausdrücklich erwähnt. Daher muss der GH vor dem Hintergrund, dass die Konvention »praktische und effektive« Rechte garantiert, entscheiden, ob und wenn ja in welchem Ausmaß diese Rechte als von Art. 1 Abs. 1 7. Prot. EMRK verlangt angesehen werden können.

(126) [...] Die in Art. 1 Abs. 1 7. Prot. EMRK festgeschriebene Voraussetzung, nämlich dass ein Fremder nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden kann, impliziert [...], dass das einschlägige Recht den von der Rechtsprechung des GH in solchen Angelegenheiten geforderten Qualitätskriterien entspricht, einschließlich der Sicherstellung von Schutz gegen Willkür seitens der Behörden. Zusätzlich garantiert Art. 1 Abs. 1 lit. a 7. Prot. EMRK ausdrücklich das Recht des Fremden, Gründe gegen seine Ausweisung vorzubringen. Nach Ansicht des GH kann ein Fremder die Behauptungen der Behörden, wonach die nationale Sicherheit auf dem Spiel steht, nicht sinnvoll anfechten oder in vernünftiger Form gegen seine Ausweisung sprechende Gründe vorbringen, ohne die relevanten Tatsachenelemente zu kennen, die für die innerstaatlichen Behörden den Grund zur Annahme bildeten, der Fremde bedrohe die nationale Sicherheit. Eine solche Information ist wesentlich, um die effektive Ausübung des in Art. 1 Abs. 1 lit. a 7. Prot. EMRK enthaltenen Rechts sicherzustellen.

(127) [...] Der GH hat [in früheren Urteilen] festgestellt, dass Art. 1 7. Prot. EMRK ein Recht des Fremden umfasst, über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen informiert zu werden. Er hat es immer bemängelt, wenn verabsäumt wurde, den Betroffenen irgendeine Information über die der Ausweisungsentscheidung zugrunde liegenden Gründe zu gewähren.

(128) Was das Recht auf Zugang zu den Dokumenten im Akt betrifft, wurde dieses als solches in der Rechtsprechung des GH zu Art. 1 7. Prot. EMRK bislang nicht verankert. Der GH hatte allerdings Gelegenheit auszusprechen, dass Ausweisungsmaßnahmen, selbst wenn die nationale Sicherheit auf dem Spiel steht, irgendeiner Form von kontradiktorischem Verfahren unterliegen müssen, wenn nötig mit angemessenen verfahrensrechtlichen Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung des als geheim eingestuften Materials. Nach Ansicht des GH impliziert dies, dass Art. 1 7. Prot. EMRK dem Fremden ein Recht garantiert, über den Inhalt der Dokumente und Informationen, auf die sich die über die Ausweisung [...] entscheidende Behörde stützt, informiert zu werden. Diese Information sollte bevorzugt schriftlich und jedenfalls in einer Form erfolgen, die eine wirksame Verteidigung erlaubt, unbeschadet der Möglichkeit, wenn nötig angemessen gerechtfertigte Einschränkungen dieser Information zu verhängen.

(129) Art. 1 Abs. 1 7. Prot. EMRK verlangt nach Ansicht des GH angesichts dieser Überlegungen grundsätzlich, dass die betroffenen Fremden über die relevanten Sachverhaltselemente unterrichtet werden, aufgrund derer die zuständige Behörde zur Annahme gelangt ist, dass sie eine Bedrohung der nationalen Sicherheit darstellen. [Er verlangt weiters], dass ihnen Zugang zum Inhalt der Dokumente und Informationen im Akt gewährt wird, auf die sich die Behörden bei der Entscheidung über ihre Ausweisung gestützt haben.

Zulässige Einschränkungen des Rechts, über relevante Sachverhaltselemente der Ausweisungsentscheidung informiert zu werden, und des Rechts auf Zugang zum Inhalt der von der zuständigen innerstaatlichen Behörde herangezogenen Dokumente

(130) Allerdings sind diese Rechte nicht absolut. Wie bestimmte Strafverfahren können auch Verwaltungsverfahren über eine Ausweisung durch widerstreitende Interessen – wie die nationale Sicherheit, die Notwendigkeit des Schutzes von Zeugen vor drohenden Repressalien oder der erforderlichen Geheimhaltung polizeilicher Ermittlungsmethoden – gekennzeichnet sein, die gegen die Rechte des Fremden abzuwägen sind. [...]

(131) Der GH hat auch in Fällen betreffend Ausweisungsverfahren Einschränkungen des Rechts eines Bf. auf Zugang zum Akt und auf Information über die Anschuldigungen akzeptiert, wenn die nationale Sicherheit ins Spiel gebracht wurde. Wie der GH überdies im Hinblick auf die Möglichkeit der Einschränkung der Verfahrensrechte von Fremden, denen die Ausweisung droht, feststellt, sieht die große Mehrheit der Mitgliedstaaten in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung ausdrücklich die Möglichkeit solcher Einschränkungen vor, wenn die nationale Sicherheit bedroht ist.

(132) Wie der GH betont, ist er sich völlig im Klaren über das Ausmaß der von Terrorismus ausgehenden Gefahr und der Bedrohung der Gesellschaft und folglich auch über die Bedeutung von Überlegungen zur Terrorabwehr. Er ist sich auch der erheblichen Schwierigkeiten bewusst, mit denen Staaten beim Schutz ihrer Bevölkerungen vor terroristischer Gewalt konfrontiert sind. Dementsprechend sollte Art. 1 7. Prot. EMRK nicht in einer Art angewendet werden, die den zuständigen Behörden bei der Ergreifung effektiver Maßnahmen zur Abwehr von Terrorismus und anderen schweren Straftaten [...] unverhältnismäßige Schwierigkeiten auferlegt.

(133) Dennoch dürfen Einschränkungen der fraglichen Rechte den durch Art. 1 7. Prot. EMRK garantierten verfahrensrechtlichen Schutz nicht vereiteln, indem sie den Wesenskern der in dieser Bestimmung verankerten Schutzvorkehrungen beeinträchtigen. Selbst im Fall von Einschränkungen muss dem Fremden eine wirksame Gelegenheit eingeräumt werden, Gründe gegen seine Ausweisung vorzubringen, und er muss vor jeder Willkür geschützt werden. Der GH wird sich daher zunächst vergewissern, ob die Einschränkungen der Verfahrensrechte des Fremden von der zuständigen Behörde als unter den besonderen Umständen des Falls gebührend gerechtfertigt angesehen wurden. Sodann wird er prüfen, ob die aus diesen Einschränkungen für den betroffenen Fremden resultierenden Schwierigkeiten durch ausgleichende Faktoren ausreichend kompensiert wurden. Somit werden nur solche Einschränkungen, die unter den Umständen des jeweiligen Falls gebührend gerechtfertigt und ausreichend kompensiert sind, im Kontext von Art. 1 7. Prot. EMRK zulässig sein.

Bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit der Einschränkungen mit Art. 1 7. Prot. EMRK anzuwendende Kriterien

(134) Der GH [...] hat in früheren Fällen zu Art. 6 EMRK festgestellt, dass selbst wenn die nationale Sicherheit oder Interessen der öffentlichen Ordnung berührt sind, nur solche Einschränkungen von Verfahrensrechten legitim sind, die nicht den Wesenskern dieser Rechte beeinträchtigen. [...] Er hat regelmäßig die Meinung vertreten, dass die Auswirkungen der Einschränkungen von Verfahrensrechten auf die Situation der Betroffenen durch das von den nationalen Behörden durchgeführte Verfahren ausreichend kompensiert werden müssen.

(135) Auch wenn aus dieser Rechtsprechung zu Art. 5 und Art. 6 EMRK nicht abgeleitet werden kann, dass der Umfang der verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen nach Art. 1 7. Prot. EMRK unbedingt derselbe sein muss, bietet diese Judikatur doch nützliche Hinweise zur Methode, die bei der Beurteilung von Einschränkungen der durch Art. 1 7. Prot. EMRK garantierten Rechte anzuwenden ist.

(136) Der GH wird daher nun entscheiden, unter welchen Umständen Einschränkungen des Rechts, über die der Ausweisungsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente informiert zu werden, bzw. Einschränkungen des Rechts auf Zugang zum Inhalt der Dokumente und Informationen, auf die sich die für die Entscheidung über die Ausweisung zuständige nationale Behörde gestützt hat, mit Art. 1 7. Prot. EMRK vereinbar sind. Der Einfachheit halber werden diese Rechte fortan als »Verfahrensrechte« des Fremden bezeichnet.

(137) Zu diesem Zweck muss sich der GH zunächst vergewissern, ob die fraglichen Einschränkungen unter den Umständen des Falls gebührend gerechtfertigt waren und sodann beurteilen, ob diese Einschränkungen ausreichend kompensiert wurden [...].

(138) Der GH wird seine Prüfung unter Beachtung der Umstände eines vorliegenden Falls durchführen und dabei das Verfahren insgesamt berücksichtigen. [...]

War die Einschränkung der Verfahrensrechte der Fremden gebührend gerechtfertigt?

(139) [...] Dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechend ist es in erster Linie Sache der nationalen Behörden einzuschätzen, ob es in einem konkreten Fall notwendig und gebührend gerechtfertigt ist, die Verfahrensrechte eines Fremden einzuschränken. Der GH hat daher den Entscheidungsprozess zu beurteilen, in dem die Einschränkung der Verfahrensrechte des Fremden verhängt wurde. [...] Diese Einschätzung der Notwendigkeit [...] sollte von Schutzvorkehrungen gegen Willkür begleitet sein. Die diesbezüglichen Anforderungen verlangen eine angemessene Begründung der Entscheidung, mit der solche Einschränkungen verfügt werden, und – vor allem im Fall, dass diese Gründe gegenüber der betroffenen Person nicht offengelegt werden – ein Verfahren, das eine angemessene Überprüfung dieser Gründe erlaubt.

(140) Damit eine solche Überprüfung dem Rechtsstaatsprinzip entspricht, das der Einräumung uneingeschränkten Ermessens für die Exekutive entgegensteht, ist sie einem Gericht oder einem anderen Spruchkörper zu übertragen, das bzw. der unabhängig von jener Verwaltungsbehörde ist, die diese Einschränkung verfügen will. [...]

(141) Somit ist das erste in der Prüfung nach Art. 1 7. Prot. EMRK vom GH anzuwendende Kriterium, ob eine unabhängige nationale Behörde die Notwendigkeit von Einschränkungen der Verfahrensrechte des Fremden geprüft hat. In diesem Zusammenhang wird der GH dem Aufgabenbereich dieser nationalen Behörde Gewicht beimessen und insbesondere berücksichtigen, ob sie befugt ist, die Notwendigkeit der Geheimhaltung der klassifizierten Informationen zu bewerten.

(142) Der GH wird sodann auch beurteilen müssen, welche Befugnisse der unabhängigen Behörde [...] eingeräumt wurden. Insbesondere muss er sich vergewissern, ob sie in Fällen, in denen sie festgestellt hat, dass die nationale Sicherheit die Verweigerung der Offenlegung der Dokumente und Informationen [...] gegenüber dem betroffenen Fremden nicht rechtfertigt, befugt war, die für Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständige Behörde aufzufordern, die Klassifizierung der Dokumente zu überdenken, oder ob sie selbst deren Geheimnisschutz aufheben konnte, sodass die Dokumente dem Fremden übermittelt werden konnten oder dieser zumindest über ihren Inhalt in Kenntnis gesetzt werden konnte.

(143) Wenn die unabhängige Behörde hingegen festgestellt hat, dass der Schutz der nationalen Sicherheit die Offenlegung des Inhalts der geheimen Dokumente gegenüber dem Fremden ausschloss, muss der GH bestimmen, ob die Behörde bei dieser Schlussfolgerung die berührten Interessen gebührend erhoben und die Interessen der öffentlichen Sicherheit gegen die Interessen des Fremden abgewogen hat.

(144) Sollten es die nationalen Behörden verabsäumt haben, die Notwendigkeit von Einschränkungen der Verfahrensrechte eines Fremden zu prüfen, oder diese unzureichend geprüft und gerechtfertigt haben, wird dies allerdings für sich alleine nicht ausreichen, um eine Verletzung von Art. 1 7. Prot. EMRK zu begründen. Jedenfalls wird sich der GH auch vergewissern, ob im konkreten Fall irgendwelche ausgleichenden Maßnahmen getroffen wurden und ob sie gegebenenfalls ausreichend waren, um die Einschränkungen der Verfahrensrechte des Fremden zu entschärfen, sodass der Wesenskern dieser Rechte gewahrt blieb.

(145) Die Beurteilung der ausgleichenden Faktoren durch den GH wird umso strenger sein müssen, je weniger gründlich die von den innerstaatlichen Behörden vorgenommene Prüfung der Notwendigkeit war, die Verfahrensrechte des Fremden einzuschränken. Um genau zu sein, wird es eine übermäßig oberflächliche Prüfung der Notwendigkeit, die fraglichen Rechte einzuschränken, auf innerstaatlicher Ebene verlangen, dass verstärkte ausgleichende Faktoren verwirklicht werden, damit – abhängig von den Umständen des Falls – die Wahrung des Wesenskerns der durch Art. 1 7. Prot. EMRK garantierten Rechte sichergestellt wird.

(146) Bei seiner Einschätzung wird der GH zwei grundlegenden Prinzipien folgen. Je beschränkter die dem Fremden zugänglichen Informationen sind, desto wichtiger sind die Schutzvorkehrungen, um die Einschränkung seiner Verfahrensrechte auszugleichen. Wo die Umstände des Falls besonders schwerwiegende Folgen für die Situation des Fremden zeigen, müssen die ausgleichenden Schutzvorkehrungen entsprechend gestärkt werden.

Wurden die Einschränkungen der Verfahrensrechte durch ausgleichende Faktoren aufgewogen?

(147) Auf der zweiten Stufe seiner Überprüfung wird sich der GH vergewissern, ob die Einschränkungen der Verfahrensrechte des Fremden durch geeignete und angemessene Schutzvorkehrungen ausgeglichen wurden.

(148) [...] Die dem GH verfügbaren Informationen zeigen keinen europäischen Konsens über die Art von Faktoren, die geeignet wären, die Einschränkungen der Verfahrensrechte von Fremden auszugleichen, oder über den Umfang solcher Faktoren. [...]

(149) Daraus leitet der GH ab, dass den Staaten unter Art. 1 7. Prot. EMRK ein gewisser Ermessensspielraum bei der Wahl der Faktoren zuzugestehen ist, die zum Ausgleich von Einschränkungen der Verfahrensrechte vorgesehen werden. [...]

(150) Wenn Ausweisungsverfahren als Ganzes beurteilt werden, um die Konsequenzen bestimmter Einschränkungen der effektiven Ausübung der Verfahrensrechte von Fremden zu beurteilen, sind die folgenden – nicht erschöpfend aufgelisteten, auf der Rechtsprechung des GH und einer rechtsvergleichenden Analyse beruhenden – Faktoren zu berücksichtigen.

Die Relevanz der gegenüber dem Fremden offengelegten Informationen betreffend die Gründe für seine Ausweisung und der zum Inhalt der Dokumente, auf die sich die Behörde stützt, gewährte Zugang

(151) Die Rechtsprechung des GH gibt nicht in abstracto vor, in welchem Umfang Fremden Informationen zu gewähren sind, da dies von den Umständen des Falls abhängt. Der GH wird daher in jedem einzelnen Fall die Relevanz der gegenüber dem Fremden tatsächlich offengelegten Informationen über die der Ausweisungsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente und den Zugang zum Inhalt der Dokumente und Informationen, auf die sich die Entscheidung der Behörde stützt, berücksichtigen. Er wird sich vergewissern, ob die innerstaatlichen Behörden den betroffenen Fremden im Verfahren in dem mit der Wahrung der Vertraulichkeit und der gebotenen Durchführung der Ermittlungen vereinbaren Ausmaß über den Inhalt der gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert haben.

(152) Eine weitere wichtige Frage ist, ob ein Gericht oder ein anderer unabhängiger Spruchkörper in einem konkreten Fall nach Durchsicht der als geheim eingestuften Beweise entscheiden kann, welche sich auf den Sachverhalt beziehenden Informationen gegenüber dem betroffenen Fremden offengelegt werden können, ohne die nationale Sicherheit zu gefährden, vorausgesetzt sie werden in einem Verfahrensstadium offengelegt, in dem der Fremde noch in der Lage ist, diese Informationen sinnvoll anzufechten.

Information des Fremden über die Durchführung des Verfahrens und die innerstaatlichen Mechanismen zum Ausgleich der Einschränkung seiner Rechte

(153) [...] Die Sicherstellung der effektiven Wahrnehmung der vom innerstaatlichen Recht gewährten Rechte setzt voraus, dass die Betroffenen in ausreichendem Maß über diese Rechte informiert werden. [...] Derartige Informationen sind besonders nützlich, wenn Fremde nicht von einem Anwalt vertreten werden und wenn das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass sie es verabsäumen, ihre nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Rechte auszuüben. [...]

Vertretung des Fremden

(154) Wie Art. 1 Abs. 1 lit. c 7. Prot. EMRK angibt, müssen Fremde in der Lage sein, sich vor der Behörde, die für die Entscheidung über ihre Ausweisung zuständig ist, vertreten zu lassen. Dies setzt zunächst voraus, dass Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts in solchen Fällen eine effektive Möglichkeit der Vertretung vorsehen. Die für einen Fremden bestehende Möglichkeit, sich von einem Anwalt oder sogar von einem spezialisierten Anwalt, der über die notwendige Autorisierung für den Zugang zu als geheim eingestuften, für den Fremden nicht zugänglichen Dokumenten im Akt verfügt, vertreten zu lassen, stellt daher einen wesentlichen ausgleichenden Faktor dar. Der GH wird weiters berücksichtigen, ob es für den Fremden praktisch möglich war, im Lauf des umstrittenen Verfahrens effektiven Zugang zu einer solchen Vertretung zu haben.

(155) Der GH wird die vom Vertreter des Fremden in einem konkreten Fall genossenen Rechte als weitere wichtige Schutzvorkehrung beachten. Auf dieser Grundlage wird er beispielsweise prüfen, in welchem Umfang Zugang zu den Dokumenten im Akt, einschließlich der klassifizierten, für den Fremden nicht zugänglichen Dokumente, gewährt wurde. Er wird weiters berücksichtigen, ob die Kommunikation des Anwalts mit seinem Klienten beschränkt wurde, sobald er Zugang zu dem geheimen Material erlangt hatte.

Beteiligung einer unabhängigen Behörde

(156) Gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a und lit. b 7. Prot. EMRK hat der betroffene Fremde das Recht, »Gründe vorzubringen, die gegen seine Ausweisung sprechen« und »seinen Fall prüfen zu lassen«. Bei der Beurteilung der Befolgung dieser Vorschriften sind nach Ansicht des GH folgende Aspekte zu berücksichtigen:

(1) Ob [...] unabhängige Verwaltungsbehörden oder Gerichte am Verfahren beteiligt waren, um entweder direkt über die Ausweisung zu entscheiden oder um sie hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit oder sogar in der Sache selbst zu überprüfen [...].

(2) Ob der Bf. die gegen ihn erhobenen Behauptungen, wonach er die nationale Sicherheit gefährde, in effektiver Weise vor einer unabhängigen Behörde anfechten konnte.

(3) Ob die unabhängige Behörde die Befugnis hatte, die [...] Gründe, auf denen die Ausweisung basierte, und die vorgelegten Beweise wirksam zu überprüfen und, wenn ja, ob sie diese Befugnis im konkreten Fall angemessen ausgeübt hat. Dabei wird der GH berücksichtigen, ob diese Behörde zur Erfüllung ihrer diesbezüglichen Aufgabe Zugang zur Gesamtheit des Akts [...] einschließlich der als geheim eingestuften Dokumente hatte. Ein weiterer wichtiger Faktor wird die Befugnis dieser Behörde sein, die Echtheit der Dokumente im Akt zusammen mit der Glaubwürdigkeit und dem Wahrheitsgehalt der klassifizierten Informationen [...] zu verifizieren. Es gibt in diesem Zusammenhang keine Vermutung dafür, dass die von der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde vorgebrachten Gründe [...] tatsächlich bestehen und gültig sind. Die unabhängige Behörde muss in der Lage sein, die Tatsachen im Lichte der Beweise zu überprüfen.

(4) Ob die zur Überprüfung einer Ausweisungsentscheidung berufene Behörde die Befugnis hatte, diese Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, wenn sie anhand des Akts zum Ergebnis gelangte, dass die Geltendmachung der nationalen Sicherheit einer sachlichen und angemessenen Tatsachengrundlage entbehrte.

(5) Ob die Notwendigkeit der Ausweisung im Licht der Umstände des konkreten Falls und der von der unabhängigen Behörde zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung gebotenen Begründung ausreichend plausibel war. In diesem Zusammenhang wird der GH sich vergewissern, ob sich Art und Grad der Prüfung [...] zumindest summarisch in der Begründung ihrer Entscheidung widerspiegeln.

(157) Im Hinblick auf diese Fragenliste möchte der GH darauf hinweisen, dass die Vereinbarkeit mit Art. 1 7. Prot. EMRK nicht unbedingt erfordert, dass alle Fragen kumulativ bejaht werden. Die obige Liste enthält nur Beispiele für Faktoren, die geeignet wären, eine Einschränkung der Fremden durch Art. 1 7. Prot. EMRK garantierten Rechte angemessen auszugleichen. Es ist zu bedenken, dass die Einschätzung der Art und des Umfangs der vorzusehenden ausgleichenden Faktoren von den Umständen des Einzelfalls abhängen kann. Der GH wird in jedem Einzelfall im Lichte des Verfahrens als Ganzem entscheiden müssen, ob der Wesenskern der dem Fremden durch Art. 1 Abs. 1 7. Prot. EMRK eingeräumten Rechte gewahrt wurde.

Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall

Zur Einschränkung der Verfahrensrechte der Bf.

(158) Was das Recht der Bf. betrifft, über die der Ausweisung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente informiert zu werden, stellt der GH fest [...], dass die innerstaatlichen Gerichte aufgrund einer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts von einem gesetzlichen Verbot ausgingen, die Bf. mit spezifischen Informationen [...] zu versorgen.

(159) Zu ihrem Recht, über den Inhalt der Dokumente und Informationen im Akt, auf denen das gegen sie geführte Verfahren beruhte, informiert zu werden, bemerkt der GH, dass die innerstaatlichen Gerichte von Anfang an [...] die Ansicht vertraten, die Bf. hätten aufgrund von deren Klassifizierung als geheim keinen Zugang zu den Dokumenten im Akt.

(160) Dies brachte eine erhebliche Einschränkung des Rechts der Bf. mit sich, über die Sachverhaltselemente und den Inhalt der Dokumente informiert zu werden, die sowohl dem Antrag der Staatsanwaltschaft, sie auszuweisen, als auch der Entscheidung der Gerichte über ihre Ausweisung aus Rumänien zugrunde lagen.

(161) Der GH wird nun prüfen, ob die Einschränkungen der Verfahrensrechte der Bf. notwendig waren und ob von den innerstaatlichen Behörden ausgleichende Maßnahmen getroffen wurden, um diese Einschränkungen abzumildern, bevor er die konkrete Auswirkung dieser Einschränkungen auf die Situation der Bf. im Lichte des Verfahrens als Ganzem beurteilt. In diesem Zusammenhang merkt der GH an, dass die Ausweisung der Bf. in erster Linie bewirkte, dass die Bf. ihr Studium nicht fortsetzen konnten und ihre sozialen Bindungen in Rumänien gelöst wurden. Zudem waren die gegen sie erhobenen Vorwürfe sehr schwerwiegend [...].

Zur gebührenden Rechtfertigung der Einschränkungen der Verfahrensrechte der Bf.

(162) [...] Die nationalen Gerichte entschieden aufgrund der relevanten gesetzlichen Bestimmungen von Anfang an, dass den Bf. keine Akteneinsicht gewährt werden könnte, weil die Dokumente als geheim eingestuft waren. Das innerstaatliche Recht gestattete es den Gerichten überdies nicht, selbst zu entscheiden, ob die Wahrung der nationalen Sicherheit in einem konkreten Fall den Verschluss von Beweisen im Akt verlangte.

(163) Aus den Urteilen der nationalen Gerichte im vorliegenden Fall geht auch nicht hervor, dass sie irgendeine Beurteilung der Notwendigkeit vorgenommen hätten, die Verfahrensrechte der Bf. einzuschränken und ihnen vertrauliche Informationen vorzuenthalten. Die Gründe der nationalen Sicherheit, die nach Ansicht der Behörden die Offenlegung der geheimen Beweise und Berichte über die Bf. ausschlossen, wurden von den innerstaatlichen Gerichten nicht geklärt. [...]

(164) Gegen die Notwendigkeit, den Bf. spezifische Informationen über die für ihre Ausweisung vorgebrachten faktischen Gründe vorzuenthalten, spricht schließlich nach Ansicht des GH auch die Tatsache, dass die vom SRI am Tag nach dem Urteil des Berufungsgerichts veröffentlichte Presseaussendung detailliertere Informationen über die Fakten enthielt, als den Bf. im Verfahren [...] mitgeteilt wurden.

(165) Angesichts des Fehlens jeglicher Prüfung der Notwendigkeit, die Verfahrensrechte der Bf. einzuschränken, durch die in der Sache entscheidenden Gerichte muss der GH eine strenge Prüfung vornehmen um festzustellen, ob die vorhandenen ausgleichenden Faktoren geeignet waren, die Einschränkungen der Verfahrensrechte der Bf. im vorliegenden Fall wirksam abzumildern.

Zum Bestehen ausgleichender Faktoren

(166) [...] Die Regierung [...] wies insbesondere darauf hin, dass die Bf. im Verfahren und durch die Presseaussendung des SRI doch über gewisse faktische Anschuldigungen gegen sie informiert wurden und dass sie berechtigt waren, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, der über ein [für den Zugang zu als geheim klassifizierten Dokumenten erforderliches] Zertifikat verfügte. Außerdem hätten hohe unabhängige und unparteiische Gerichte das Verfahren durchgeführt und über die Notwendigkeit der Ausweisung [...] entschieden.

(167) Der GH wird nun die konkrete Auswirkung jeden der von der Regierung vorgebrachten Faktoren [...] beurteilen. Wenn angemessen, wird er auch weitere Faktoren [...] berücksichtigen.

Ausmaß der den Bf. über die der Ausweisung zugrunde liegenden Fakten gewährten Informationen

(168) Was den Umfang der den Bf. gewährten Informationen über die ihrer Ausweisung zugrunde liegenden Fakten betrifft, bemerkt der GH, dass sie in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 5.12.2012 durch einen Dolmetscher über den das Verfahren einleitenden Antrag in Kenntnis gesetzt wurden. In diesem Dokument wurden nur rechtliche Bestimmungen [...] genannt, die sich auf das behauptete Verhalten bezogen, und nicht das Verhalten selbst erwähnt. Es wurden keine spezifischen Vorwürfe gegen die Bf. vorgebracht. [...] Eine bloße Auflistung rechtlicher Bestimmungen kann nach Ansicht des GH keine angemessene Information über die Vorwürfe darstellen. Daraus folgert der GH, dass den Bf. im Lauf des Verfahrens vor dem Berufungsgericht keine Informationen über die der Ausweisung zugrunde liegenden faktischen Gründe gegeben wurden.

(170) [Zum Verfahren vor dem Obersten Gerichts- und Kassationshof] bemerkt der GH, dass dieser lediglich die ihm relevant erscheinenden Teile [der einschlägigen Bestimmung] wiedergab und damit den rechtlichen Rahmen der Vorwürfe gegen die Bf., nämlich die Absicht der Begehung oder Unterstützung terroristischer Handlungen [...], umschrieb. Auch wenn dies [...] den Bf. eine allgemeine Information über die Handlungen bot, die die relevanten Tatbestände verwirklichten [...], wurden auch im Urteil des Obersten Gerichts- und Kassationshofs keine spezifischen Fakten genannt.

(171) [...] Während das Verfahren noch [...] anhängig war, veröffentlichte der SRI eine Presseaussendung, in der einige der Vorwürfe gegen die Bf. dargelegt wurden. [...] Diese kann allerdings aus folgenden Gründen nicht als gültige Informationsquelle angesehen werden.

(172) Erstens wurde die Presseaussendung [...] offensichtlich nicht dem Akt des Obersten Gerichts- und Kassationshofs beigegeben [...]. [...] Dieser bestätigte gegenüber den Bf. auch nicht, dass es sich dabei um die Fakten handelte, die Anlass für die gegen sie erhobenen Anschuldigungen gegeben hatten.

(173) Zweitens bezogen sich die Bf. [...] in ihren Rechtsmittelvorbringen [...] auf die in der Presseaussendung genannten Tatsachen. Allerdings geht aus dem Akt und dem Wortlaut des Urteils [...] nicht hervor, dass sich die Begründung des Gerichts auf die Presseaussendung oder ihren Inhalt bezogen hätte.

(174) Drittens und am wichtigsten kann eine Presseaussendung, selbst wenn sie über amtliche Kanäle verbreitet wird, nicht als angemessenes Mittel angesehen werden, um Parteien eines Gerichtsverfahrens mit jenen Informationen zu versorgen, welche sie brauchen, um ihren Fall vor der zuständigen Behörde darzulegen. [...]

(175) Folglich wurden die Bf. auch im Verfahren vor dem Obersten Gerichts- und Kassationshof nicht in einer Art und Weise über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert, die es ihnen erlaubt hätte, ihre prozessualen Rechte nach Art. 1 7. Prot. EMRK auszuüben.

(177) Da den Bf. im Verfahren keine spezifischen Informationen [...] gewährt wurden, ist dies [...] kein Faktor, der die Einschränkung ihrer Verfahrensrechte ausgleichen hätte können. Der GH muss daher seine Prüfung fortsetzen um sich zu vergewissern, ob andere Schutzvorkehrungen zugunsten der Bf. bestanden. [...]

Wurden die Bf. über den Ablauf des innerstaatlichen Verfahrens und über ihre Verfahrensrechte aufgeklärt?

(178) Der GH bemerkt, dass [...] die Vorladung der Bf. zur Verhandlung vor dem Berufungsgericht [...] von keinen Dokumenten oder Informationen über Ablauf oder Zweck des Verfahrens begleitet war.

(179) In der Verhandlung am 5.12.2012 stellte das Berufungsgericht sicher, dass die Bf. von einem Dolmetscher unterstützt wurden [...], und es informierte die Bf. darüber, dass die Dokumente im Akt geheim waren und nur das Gericht Zugang dazu hatte [...]. [...]

(180) Das Berufungsgericht erachtete es allerdings nicht als notwendig sicherzustellen, dass die Bf. – Fremde, von denen einer erst kürzlich in Rumänien eingetroffen war und nicht Rumänisch sprach – über den Ablauf des Verfahrens oder über Schutzvorkehrungen im innerstaatlichen Recht, die die Einschränkungen ihrer Verfahrensrechte ausgleichen konnten, informiert waren.

(181) Das Berufungsgericht vergewisserte sich somit nicht, ob die Bf. wussten, dass sie [...] die Möglichkeit hatten, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen [...] oder in welchem Verfahrensstadium sie eine Vertretung beantragen müssten. Das Gericht [...] informierte sie auch nicht darüber, dass es Rechtsanwälte mit einem [...] Zertifikat gibt, denen Zugang zu den als geheim klassifizierten Dokumenten gewährt wird.

(182) Dieses Versäumnis, die Bf. [...] aufzuklären, hatte in Kombination mit der Raschheit des Verfahrens den Effekt, die prozessualen Schutzvorkehrungen, auf die die Bf. [vor dem Berufungsgericht] ein Recht hatten, zu vereiteln.

(183) [...] Diese ausgleichenden Faktoren hatten somit im vorliegenden Fall nicht die Wirkung, die Einschränkung der Verfahrensrechte der Bf. abzumildern.

Die Vertretung der Bf. im Verfahren

(184) Der GH bemerkt zunächst, [...] dass es den Bf. freistand, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, wenn sie dies wünschten.

(185) [...] Die innerstaatlichen Behörden [...] waren nach innerstaatlichem Recht nicht verpflichtet, die Bf. darüber aufzuklären, dass sie sich von einem Anwalt mit einem [zum Zugang zu klassifizierten Dokumenten berechtigenden] Zertifikat vertreten lassen durften. Wie der GH zudem feststellt, hatten nur sehr wenige Anwälte ein solches Zertifikat und ihre Namen wurden von der Anwaltskammer nicht veröffentlicht.

(187) In diesem Kontext und angesichts der raschen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens wurde den Bf. nach Ansicht des GH keine effektive Möglichkeit geboten, vor dem Berufungsgericht die Vertretung durch einen Anwalt zu erlangen, geschweige denn durch einen Anwalt mit einem Zertifikat.

(188) [...] Es bleibt zu prüfen, ob die Unterstützung durch die [von den Bf. selbst gewählten] Rechtsanwälte [, die nicht über ein Zertifikat verfügten,] ausreichte [...], um die effektive Verteidigung der Bf. sicherzustellen.

(189) [...] Die Anwälte [...] hatten keinen Zugang zu den klassifizierten Dokumenten im Akt. [...] Ein Antrag auf Vertagung des Verfahrens vor dem Obersten Gerichts- und Kassationshof, um ein Zertifikat zu erlangen, [...] hätte es den Anwälten wegen der im nationalen Recht dafür vorgesehenen Zeit, die über die gewöhnliche Dauer des Verfahrens [über die Ausweisung der Bf.] hinausging, nicht erlaubt, ein solches Zertifikat zur Verwendung im Rechtsmittelverfahren zu erlangen. [...]

(191) Die Anwesenheit der Anwälte der Bf. vor dem Obersten Gerichts- und Kassationshof ohne eine Möglichkeit, die Anschuldigungen gegen ihre Mandanten zu hinterfragen, war daher nicht geeignet, ihre effektive Verteidigung zu gewährleisten.

(192) Angesichts dieser Feststellungen war die Vertretung der Bf. nicht ausreichend effektiv, um ihre Einschränkungen bei der Ausübung ihrer Verfahrensrechte in relevanter Weise auszugleichen.

Unterlag die Ausweisungsentscheidung einer unabhängigen Überprüfung?

(193) Der GH bemerkt zunächst, dass das Verfahren darüber, eine Person für unerwünscht zu erklären, gerichtlicher Natur war. Die zuständigen Gerichte [...] genossen die erforderliche Unabhängigkeit [...]. Der GH misst der Tatsache besondere Bedeutung bei, dass das Verfahren auf den höchsten Ebenen des rumänischen Gerichtssystems stattfand [...]. Dies sind [...] erhebliche Schutzvorkehrungen, die bei der Einschätzung der [ausgleichenden] Faktoren [...] berücksichtigt werden müssen.

(194) Vor diesen Gerichten konnten die Bf. aufgrund der sehr beschränkten Informationen, die ihnen zur Verfügung standen, ihre Verteidigung nur auf Mutmaßungen und generelle Aspekte ihres Studentenlebens oder ihrer finanziellen Situation stützen, ohne in der Lage zu sein, einen Vorwurf eines die nationale Sicherheit gefährdenden Verhaltens spezifisch zu bestreiten. In einer solchen Situation [...] muss das Ausmaß der von den Gerichten vorgenommenen Kontrolle der Begründetheit der beantragten Ausweisung umso umfassender sein.

(195) [...] Das Berufungsgericht und der Oberste Gerichts- und Kassationshof [...] mussten grundsätzlich Zugang zu den klassifizierten Dokumenten haben [...]. Es war Sache der innerstaatlichen Gerichte, auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob die Bf. eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellten.

(196) Bei der Anordnung der Ausweisung konnte sich das Berufungsgericht [gemäß dem innerstaatlichen Recht] darauf beschränken festzustellen, dass »ausreichende Informationen« oder »Hinweise« für die Absicht des fraglichen Fremden vorlagen, sich an die nationale Sicherheit gefährdenden Aktivitäten zu beteiligen. Nach der Rechtsprechung des GH [...] muss sich das innerstaatliche Gericht, das zur Entscheidung über die Ausweisung berufen ist, allerdings vergewissern, ob der Antrag auf Ausweisung von den vorgelegten Beweisen ausreichend untermauert wird.

(197) Im vorliegenden Fall legte die Staatsanwaltschaft dem Berufungsgericht ein »Dokument« vor, das nach Angaben der Regierung Details über die angeblichen Aktivitäten der Bf. enthielt [...]. Es ist unklar, ob die innerstaatlichen Gerichte tatsächlich Zugang zu allen klassifizierten Informationen hatten oder nur zu diesem einen »Dokument«. [...]

(198) [...] Nichts weist darauf hin, dass die nationalen Gerichte irgendeine Prüfung der Glaubwürdigkeit und des Wahrheitsgehalts der ihnen von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Fakten vorgenommen haben.

(199) Überdies reagierten die innerstaatlichen Gerichte auf die Stellungnahmen der Bf., wonach sie die nationale Sicherheit nicht gefährden würden, mit sehr allgemein gehaltenen Antworten. [...]

(201) [...] Die Prüfung des Falls durch eine unabhängige gerichtliche Instanz ist eine sehr wichtige Schutzvorkehrung im Hinblick auf den Ausgleich von Einschränkungen der Verfahrensrechte der Bf. Eine solche Schutzvorkehrung genügt jedoch nicht, um die Einschränkung der Verfahrensrechte auszugleichen, wenn die Begründung der Entscheidungen der unabhängigen Instanzen wie im vorliegenden Fall nicht zumindest summarisch die Art und den Grad ihrer Überprüfung erkennen lassen.

Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit mit Art. 1 7. Prot. im vorliegenden Fall

(206) In Anbetracht des Verfahrens als Ganzem und unter Berücksichtigung des den Staaten in solchen Angelegenheiten zustehenden Ermessensspielraums gelangt der GH zu der Schlussfolgerung, dass die Einschränkungen der Ausübung der Rechte gemäß Art. 1 7. Prot. EMRK durch die Bf. im innerstaatlichen Verfahren nicht so ausgeglichen wurden, dass der Wesenskern dieser Rechte gewahrt worden wäre.

Allgemeine Schlussfolgerung

(207) Folglich hat eine Verletzung von Art. 1 7. Prot. EMRK stattgefunden (14:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterinnen Yudkivska und Motoc und des Richters Paczolay; gemeinsames im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richterin Nußberger und der Richter Lemmens und Koskelo; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von Richter Pinto de Albuquerque, gefolgt von Richterin Elósegui sowie von Richter Serghides und Richterin Elósegui).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Je € 10.000,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden; € 1.365,– an beide Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (14:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterinnen Yudkivska und Motoc und des Richters Paczolay).

Vom GH zitierte Judikatur:

Al-Nashif/BG v. 20.2.2002 = NL 2002, 118 = ÖJZ 2003, 344

Lupsa/RO v. 8.6.2006 = NL 2006, 139

C. G. u.a./BG v. 24.4.2008 = NL 2008, 98 = ÖJZ 2008, 973

Georgien/RUS (I) v. 3.7.2014 (GK) = NLMR 2014, 333

Morice/F v. 23.4.2015 (GK) = NLMR 2015, 153

Radomilja u.a./HR v. 20.3.2018 (GK) = NLMR 2018, 161

Ljatifi/MK v. 17.5.2018 (GK) = NLMR 2018, 280

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.10.2020, Bsw. 80982/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 375) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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