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7Ob138/20z•OGH 7Ob138/20z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. S***** M***** H*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei W***** AG *****, vertreten durch Themmer, Toth Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, infolge „außerordentlicher“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2020, GZ 1 R 76/19a28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 23. Jänner 2019, GZ 18 C 317/18a21, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Sie begehrte die Feststellung des aufrechten Bestandes dieses Rechtsschutzversicherungsvertrags sowie der Unwirksamkeit dessen Kündigung durch die Beklagte (Punkt 1.) und die Deckungspflicht der Beklagten für ein von der Klägerin beim Landesgericht Salzburg geführtes Verfahren (Punkt 2.).
Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin im Umfang der Abweisung des Feststellungsbegehrens zu Punkt 1. nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Im Umfang des Feststellungsbegehrens zu Punkt 2. hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf.
Gegen die Bestätigung der Abweisung des Feststellungsbegehrens zu Punkt 1. richtet sich die „außerordentliche“ Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Stattgebung des Feststellungsbegehrens. Hilfsweise stellt die Klägerin auch einen Aufhebungsantrag.
Das Erstgericht legte das Rechtsmittel der Klägerin unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorlage entspricht nicht der Rechtslage:
Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstands im Bereich zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR liegt und die ordentliche Revision nicht für zulässig erklärt wurde. Unter diesen Voraussetzungen ist ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es kommt nur ein Antrag an das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 1 ZPO in Betracht, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde.
Ob der Schriftsatz als Antrag an das Berufungsgericht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO zu qualifizieren oder einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen ist, bleibt zunächst der Beurteilung des Erstgerichts vorbehalten (RS0109623 [T5]). Im ersten Fall wird es die Eingabe dem Berufungsgericht vorzulegen, im zweiten Fall die Klägerin unter Fristsetzung zur Verbesserung aufzufordern haben.
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