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1Nc24/20z•OGH 1Nc24/20z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zu AZ 8 Cg 29/20f anhängigen Rechtssache des Klägers R*****, vertreten durch die Kreissl Pichler Walther Rechtsanwälte GmbH, Liezen, gegen die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 38.400 EUR sowie Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens sind auf den Titel der Amtshaftung gestützte Ansprüche, die der Kläger daraus ableitet, dass er trotz Haftuntauglichkeit eine dreimonatige Haftstrafe verbüßen habe müssen, während der er medizinisch nicht adäquat behandelt worden sei, wodurch sich sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert und er letztlich einen Herzinfarkt erlitten habe.
In der
Tagsatzung vom 18. 10. 2017 erklärte der Kläger, seine Ansprüche auch auf seiner Ansicht nach fehlerhafte Entscheidungen des Landesgerichts Leoben sowie des Oberlandesgerichts Graz als Rechtsmittelgericht zu stützen, mit denen seinen Anträgen auf Aufschub des Strafvollzugs nicht Folge gegeben worden sei.
Das Landesgericht Leoben legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil sowohl dem Landesgericht Leoben als auch dem ihm im Instanzenzug übergeordneten Oberlandesgericht Graz ein amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird.
Es ist daher ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.
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