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14Ns41/20w•OGH 14Ns41/20w
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen ***** P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. Juli 2020, AZ 14 Os 62/20d, 63/20a, 64/20y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Oberste Gerichtshof die Grundrechtsbeschwerden des ***** P***** als verspätet zurück.
Die vom Genannten dagegen erhobene, als „Widerspruch“ bezeichnete Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Art 92 Abs 1 BVG; RISJustiz RS0117577).
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