OGH 1Nc22/20f

1Nc22/20fTribunale superiore27 ago 2020

Testo completo

OGH 1Nc22/20f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00022.20F.0827.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 50 Nc 4/20g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W***** H*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Feldkirch als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller beantragt die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen erkennbar gegen den Bund und beruft sich dazu insbesondere auf eine seiner Ansicht nach fehlerhafte Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz, mit der sein Verfahrenshilfeantrag in einem Vorprozess abgewiesen worden sei.

Das angerufene Landesgericht Klagenfurt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung als das nach § 9 Abs 1 AHG ausschließlich zuständige Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.

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