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4Ob133/20t•OGH 4Ob133/20t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.Prof. Dr. Brenn, Hon.Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** H*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 11.897 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. September 2019, GZ 36 R 98/19g17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 15. März 2019, GZ 11 C 1323/18x11, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Das Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.
II. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 939,24 EUR (darin enthalten 156,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Zu I.:
Mit Beschluss vom 26. November 2019, 4 Ob 213/19f, wurde das Revisionsrekursverfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren zu C343/19 unterbrochen. Nunmehr hat der EuGH mit Urteil vom 9. Juli 2020, C343/19, VKI, die Vorabentscheidung getroffen. Das Revisionsrekursverfahren ist daher von Amts wegen fortzusetzen.
Zu II.:
Der in Österreich wohnhafte Kläger ist Eigentümer eines Fahrzeugs der Marke Audi Q5 2.0 TDI Quattro mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 mit 125 kW/170 PS. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um ein Gebrauchtfahrzeug, das am 20. August 2010 erstmals zum Verkehr zugelassen wurde. Der Kläger hat das Fahrzeug am 28. November 2013 in Wien bei einem Autohandelsbetrieb gekauft; auch die Übergabe erfolgte an diesem Tag. Es kann nicht festgestellt werden, an welchem Ort der Erstkäufer Eigentum am Fahrzeug erworben hat.
Die Beklagte ist die in Deutschland ansässige Herstellerin des Fahrzeugmotors. Der Kläger wirft ihr vor, in das von ihm erworbene Fahrzeug eine Software zur Manipulation der Abgaswerte eingebaut und ihn dadurch geschädigt zu haben.
Mit seiner Schadenersatzklage begehrte der Kläger die Zahlung von 9.897 EUR sA sowie die Feststellung, dass ihm die Beklagte für jeden Schaden zu haften habe, der ihm aus dem Kauf des Fahrzeugs in Zukunft entstehe. Das von ihm erworbene Fahrzeug sei mit dem Motortyp EA189 ausgestattet und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert worden. Er habe das Fahrzeug unter der Annahme erworben, dass dieses den gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung 715/2007/EG entspreche. Die Beklagte habe vorsätzlich Fahrzeuge in den Verkehr gebracht, die im Auslieferungszeitpunkt einen rechtswidrigen Zustand aufgewiesen hätten und nicht typengenehmigungsfähig gewesen seien. Dadurch sei er getäuscht worden. Hätte er gewusst, dass das Fahrzeug nicht den gesetzlichen Mindeststandards entspreche, so hätte er das Fahrzeug nicht um den überhöhten Kaufpreis erworben. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012. Die Vermögensminderung bei ihm sei frühestens mit dem Ankauf bzw der Zahlungsverpflichtung und der Übergabe des Fahrzeugs an ihn in Österreich bewirkt worden. Auf die Übergabe an den Erstkäufer komme es nicht an.
Die Beklagte erhob die Einrede der mangelnden internationalen (örtlichen) Zuständigkeit. Sie habe keine Handlungen in Österreich vorgenommen. Auch der Erfolgsort nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 sei nicht in Österreich gelegen.
Das Erstgericht verneinte seine internationale örtliche Zuständigkeit und wies die Klage zurück. Erfolgsort sei jener Ort, an dem der ursprüngliche Schaden beim gewöhnlichen Gebrauch des Erzeugnisses für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingetreten sei. Auf den Ort der Übergabe an den Kläger komme es nicht an.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und verwarf die von der Beklagten erhobene Einrede der fehlenden internationalen örtlichen Zuständigkeit. Für Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Fahrzeughersteller mit Sitz in Deutschland wegen der Manipulation von Abgaswerten sei der Erfolgsort im Sinn des Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 jener Ort, an dem der Käufer das Fahrzeug vom Händler erworben und übergeben erhalten habe. Die Vermögensminderung beim konkreten Kläger könne frühestens mit dem Ankauf und der Übergabe des Fahrzeugs an ihn in Österreich bewirkt werden. Dies gelte auch beim Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs von einem Autohändler. Darauf, wo oder von wem der Autohändler das Fahrzeug erworben habe, komme es nicht an. Erfolgsort sei somit der konkrete Übergabeort des Fahrzeugs an den Kläger. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Anwendbarkeit des Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 bei der Auslieferung von Fahrzeugen mit einer Software zur Manipulation der Abgaswerte höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten, die auf eine Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzielt.
Mit seiner Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Kläger, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage der internationalen örtlichen Zuständigkeit nach Maßgabe des Erfolgsorts eine höchstgerichtliche Klarstellung geboten ist. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
1. Mit Urteil vom 9. Juli 2020, C343/19, VKI, hat der EuGH ausgesprochen, dass Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 dahin auszulegen ist, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenerfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet wurden, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, in diesem letztgenannten Mitgliedstaat befindet. Dazu führte der EuGH aus, dass der geltend gemachte Schaden (nach der Aktenlage) in einer Wertminderung der gekauften Fahrzeuge bestehe, die sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis des jeweiligen Fahrzeugs und dessen tatsächlichem Wert aufgrund des Einbaus einer Software ergäbe, in der die Daten über den Abgasausstoß manipuliert werden. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der geltend gemachte Schaden erst zum Zeitpunkt des Erwerbs der fraglichen Fahrzeuge zu einem Preis verwirklicht habe, der über ihrem tatsächlichen Wert lag, auch wenn diese Fahrzeuge bereits beim Einbau der Software mit einem Mangel behaftet gewesen seien. Ein solcher Schaden, der vor dem Kauf des Fahrzeugs durch den geschädigten Endabnehmer nicht bestanden habe, sei ein Primärschaden und nicht bloß eine mittelbare Folge des ursprünglich von anderen Personen erlittenen Schadens. Es handle sich um keinen reinen Vermögensschaden, weil es um einen Mangel an Sachgütern gehe und der Schaden nicht nur die Verringerung der finanziellen Vermögenswerte einer Person ohne jeden Bezug zu Sachgütern betreffe (Rn 29bis 35).
2. Der EuGH gelangt somit zum Ergebnis, dass bei Geltendmachung der Wertminderung (des Wertverlustes) aus dem Erwerb einer mangelhaften Sache (hier: eines mangelhaften Fahrzeugs) aufgrund einer Täuschungshandlung (hier: Verschweigen der Manipulation der Abgaswerte bzw eines wissentlichen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften) der Primärschaden erst mit dem Erwerb der Sache durch den Geschädigten von einem Dritten eintritt, wobei es gleichgültig ist, ob der Dritte Händler oder privater Verkäufer (eines Gebrauchtwagens) ist. Ein solcher Schaden ist kein reiner Vermögensschaden.
3. Diese Grundsätze gelten auch für den Anlassfall. Daraus folgt, dass sich der Kläger auf den Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 am Erfolgsort in Österreich berufen kann. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht damit im Einklang. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50, 52 ZPO. Zur Frage der internationalen örtlichen Zuständigkeit liegt ein Zwischenstreit vor (RISJustiz RS0109078 [T15]), in dem der Kläger obsiegt hat. Der vom Kläger verzeichnete Zuschlag im Ausmaß von 25 % ist nicht berechtigt, weil mit der Verfassung der Revisionsrekursbeantwortung keine besonderen Schwierigkeiten verbunden waren.
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