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504Präs31/20y•OGH 504Präs31/20y
Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs fasst in der Disziplinarsache gegen ***** Rechtsanwalt in Liechtenstein, AZ D 38/17 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, über den Antrag auf Ausschließung des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer wegen Befangenheit den
Beschluss:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung:
Bei der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ist ein Disziplinarverfahren anhängig, dem laut (zweitem) Einleitungsbeschluss vom 2. Dezember 2019 der Verdacht zugrunde liegt, der Disziplinarbeschuldigte, ein Rechtsanwalt in Liechtenstein, habe dadurch gegen §§ 2, 8 EIRAG verstoßen, dass er insbesondere im Jahr 2016 nicht bloß vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen erbrachte bzw eine inländische Kanzleieinrichtung unterhält, die zur Erbringung der (gemeint: bloß vorübergehenden grenzüberschreitenden) Dienstleistungen nicht erforderlich ist. Ferner bezieht sich der Einleitungsbeschluss auf einen behaupteten Verstoß gegen §§ 9 Abs 1 RAO, 17 RL-BA durch eine näher bezeichnete Äußerung des Disziplinarbeschuldigten in einer behördlichen Eingabe.
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2020, der auch den mittlerweile vom Obersten Gerichtshof abgewiesenen Antrag des Beschuldigten umfasste, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen (Beschluss vom 25. Juni 2020, GZ 23 Ns 2/20a-7), lehnte der Disziplinarbeschuldigte ua den Vorsitzenden (Präsidenten der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer) wegen Befangenheit ab. Über diesen Antrag hat gemäß § 26 Abs 5 zweiter Satz DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
Der Disziplinarbeschuldigte wirft dem Präsidenten des Disziplinarrats mit seinen umfangreichen Ausführungen erkennbar zusammengefasst vor, in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren bewusst oder grob fahrlässig von einer falschen Rechtsgrundlage (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anstelle des EWR-Vertrags) auszugehen, Anträge nicht innerhalb angemessener Frist zu bearbeiten und gegen das Gebot ordnungsgemäßer Aktenführung zu verstoßen.
Der abgelehnte Vorsitzende erklärte sich in seiner Stellungnahme für nicht befangen.
Der Antrag ist unberechtigt.
Wenngleich zur Annahme einer Befangenheit grundsätzlich schon der Anschein genügt, Organe des Disziplinarrats könnten an die von ihnen zu entscheidende Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten, so setzt ein solcher Anschein aber nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die aus der Sicht eines objektiven Beurteilers bei diesem den Eindruck erwecken, der Abgelehnte könnte sich aus persönlichen Gründen bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen; auf eine bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung nicht mit Erfolg gestützt werden. Befangenheit ist entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können (23 Ns 1/16y mwN).
Dass sich die Rechtsansicht des abgelehnten Vorsitzenden nicht mit jener der Disziplinarbeschuldigten deckt, ist per se nicht geeignet, seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12 mwN). Das gilt auch für die behauptete mangelhafte Aktenführung und die beanstandete Verfahrensdauer. Es fehlt daher an Anhaltspunkten, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden, seinerseits äquidistanten Beurteiler die volle Unbefangeneheit des abgelehnten Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen (vgl 20 Ns 3/14t mwN).
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