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504Präs29/20d•OGH 504Präs29/20d
Beschluss
Der Ablehnungsantrag des ***** gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz vom 18. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer Sache des Ablehnungswerbers (vgl Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN).
Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor: Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz weist in seinem Vorlagebericht zutreffend darauf hin, dass sich der Antrag des Ablehnungswerbers auf den bereits gefassten Beschluss vom 26. Mai 2020 bezieht (GZ 1 Ns 18/20s), mit dem der Präsident des Oberlandesgerichts Graz über einen Antrag auf Ablehnung von Mitgliedern eines Rechtsmittelsenats des Oberlandesgerichts Graz entschieden hat. Eine aktuelle Entscheidungskompetenz des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz in dem gegen den Ablehnungswerber anhängigen Strafverfahren, das derzeit dem Obersten Gerichtshof mit Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegt ist, ist nicht ersichtlich.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
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