OLG Innsbruck 4R82/20w

4R82/20wCorte d'appello29 lug 2020

Testo completo

OLG Innsbruck 4R82/20w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2020:00400R00082.20W.0729.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoffmann als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Huber und die Richterin Dr. Prantl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten durch Kroker, Tonini, Höss und Lajlar, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei DP, vertreten durch seinen Vater A***** P*****, ebendort, dieser wiederum vertreten durch Tramposch Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 39.792,70 s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert: EUR 42.792,70), über den Rekurs des Klägers (Rekursinteresse: EUR 2.136,92) gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.5.2020, 41 Cg 78/18s-98, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung (Punkt 4. des Ersturteils) dahingehend a b g e ä n d e r t , dass sie insgesamt wie folgt lautet:

„Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen EUR 18.934,97 (darin enthalten EUR 2.200,45 an USt und EUR 5.732,28 an Barauslagen) an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“

Der Beklagte ist weiters schuldig, dem Kläger zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 168,32 (darin enthalten EUR 28,05 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls u n z u - l ä s s i g .

Begründung

Begründung:

Zwischen den Streitteilen ereignete sich am 8.3.2018 im Schigebiet H***** ein Schikollisionsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde.

Mit seiner beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte er vom Beklagten Schadenersatz im Umfang von (ausgedehnt) EUR 39.792,70 s.A.. Weiters begehrte er die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle seine künftigen Nachteile und Schäden aus diesem Schiunfall. Der Beklagte bestritt die geltend gemachten Ansprüche.

Mit dem nur mehr im Kostenpunkt angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem (ausgedehnten) Leistungsbegehren im Umfang von EUR 31.432,67 s.A. sowie dem Feststellungsbegehren statt und wies ein Leistungsmehrbegehren von EUR 8.360,03 s.A. ab. Gleichzeitig verpflichtete es den Beklagten zum Kostenersatz gegenüber dem Kläger im Umfang von EUR 17.201,74. Seine Kostenentscheidung stützte es auf die Bestimmungen der §§ 43 Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall, 54 Abs 1a ZPO und unterteilte das Verfahren hiefür in vier Abschnitte: Im ersten Abschnitt von der Klagseinbringung bis vor der Tagsatzung vom 7.5.2019 sowie im zweiten Abschnitt von der Tagsatzung vom 7.5.2019 bis vor dem Schriftsatz vom 9.12.2019 ging das Erstgericht von einem Obsiegen des Klägers von rund 87 % aus, sodass es ihm 74 % seiner Vertretungskosten sowie 87 % der von ihm in diesen Verfahrensabschnitten getragenen Barauslagen zusprach. Im dritten Verfahrensabschnitt, beginnend mit der Verhandlung vom 16.12.2019 bis vor der Verhandlung vom 5.5.2020 ging das Erstgericht von einer Obsiegensquote des Klägers von 85 % aus und erkannte ihm in diesem Verfahrensabschnitt 70 % der Vertretungskosten sowie 85 % der angefallenen Barauslagen zu, wobei von den Barauslagen auch die mit der Klagsausdehnung angefallene weitere Pauschalgebühr von EUR 716,-- umfasst war. Im vierten Verfahrensabschnitt, der nur noch die Verhandlung vom 5.5.2020 umfasste, ging das Erstgericht unter Berücksichtigung des § 43 Abs 2 ZPO vom vollen Obsiegen des Klägers aus und sprach ihm die gesamten Kosten auf Basis des ersiegten Betrags zu.

Von den vom Beklagten erhobenen Einwendungen berücksichtigte es den Einwand, dass der Schriftsatz vom 9.12.2020 nicht zu honorieren sei, den weiteren Einwand, auch der Schriftsatz vom 9.4.2020 sei nicht zu honorieren, verwarf das Erstgericht.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der fristgerechte Rekurs des Klägers, der im Antrag mündet, in Stattgebung des Rekurses die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Kläger weitere EUR 2.136,92, sohin insgesamt EUR 19.338,66 an Kostenersatz für das erstinstanzliche Verfahren zuerkannt werde.

Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Der Kläger macht in seinem Rekurs geltend, das Erstgericht habe in den ersten drei Prozessphasen die Obsiegensquote des Klägers unrichtig ermittelt, weil es dabei von den zuerkannten Fahrtkosten jeweils einen Betrag von EUR 351,10 unberücksichtigt gelassen habe. Dadurch errechne sich in den ersten beiden Prozessphasen der Obsiegensanteil des Klägers mit jeweils 88 % (statt 87 %), sodass ihm richtigerweise 76 % der Vertretungskosten und 88 % der jeweils getätigten Barauslagen zuzuerkennen gewesen wären. In der dritten Prozessphase errechne sich die Obsiegensquote unter Berücksichtigung aller zugesprochenen Fahrtkosten richtigerweise mit 86 % (statt 85 %), sodass ihm Vertretungskostenersatz im Ausmaß von 72 % sowie Barauslagenersatz von 86 % zustehe.

Weiters habe das Erstgericht bei den Tagsatzungen vom 7.5.2019 und 16.12.2019 jeweils den vom Kläger verzeichneten Einheitssatz unberücksichtigt gelassen.

Schließlich sei die infolge der Klagsausdehnung nachträglich entstandene Pauschalgebühr fälschlicherweise dem dritten Verfahrensabschnitt zugeordnet worden, obwohl die Pauschalgebühr „auch beim Anfall einer der Ausdehnung geschuldeten Ergänzungsgebühr“ immer der Klage zuzuordnen sei, wie Obermaier, Kostenhandbuch III, Rz 1.189, ausführe.

Hiezu hat das Rekursgericht erwogen:

1. Es ist zwar zutreffend, dass das Erstgericht bei Ermittlung der Obsiegensquoten des Klägers in den ersten drei Prozessphasen einen Fahrtkostenzuspruch im Umfang von EUR 351,10 bzw EUR 351,63 jeweils unberücksichtigt gelassen hat, allerdings wurde vom Erstgericht auch unzutreffenderweise der gesamte Zuspruch an Haushaltshilfe von EUR 1.680,-- in den ersten drei Prozessabschnitten berücksichtigt, obwohl der Anspruch auf Haushaltshilfekosten für die Woche nach der Metallentfernung in diesen ersten drei Prozessphasen noch gar nicht geltend gemacht worden war. Denn in der Klage, die lange vor der Metallentfernung erhoben wurde, wurden Haushaltshilfekosten ausdrücklich nur für die Vergangenheit geltend gemacht, wovon die erst nach der Metallentfernung im Jahr 2019 entstandenen (fiktiven) Haushaltshilfekosten nicht umfasst waren. Diese wurden erstmals mit dem Vorbringen unter Punkt 12. in der Tagsatzung vom 5.5.2020 unter Berufung auf das traumatologische Gutachten geltend gemacht, womit eine teilweise Klagsänderung verbunden war, auch wenn es letztlich zu keiner unmittelbaren Klagsausdehnung, sondern letztlich zu einer Klagseinschränkung hinsichtlich dieses Forderungstitels kam. Der Zuspruch der Haushaltshilfekosten erfolgte auf Basis der vom Sachverständigen Dr. B***** in seinem schriftlichen Gutachten in ON 83 angeführten zeitlichen und prozentuellen Einschränkungen des Klägers bei der Haushaltstätigkeit, wobei der Sachverständige keine nähere Detaillierung vornahm, in welchem prozentuellen Ausmaß der Kläger nach der Metallentfernung für eine Woche in seiner Haushaltstätigkeit eingeschränkt war. Legt man aber zugrunde, dass mit der offenbar ambulant erfolgten Metallentfernung ein Tag starke Schmerzen und zwei Tage mittelstarke Schmerzen sowie einige Tage leichte Schmerzen verbunden war, so kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass der Kläger in diesem Zeitraum in höhergradigem Ausmaß bei der Haushaltstätigkeit eingeschränkt war, also wohl zu 40 %. Bezogen auf eine fünfstündige Haushaltstätigkeit pro Tag ist daher für diese eine Woche von 14 Stunden zu je EUR 15,--, sohin EUR 210,-- auszugehen, die bei der Obsiegensquote in den ersten drei Prozessabschnitten wiederum in Abzug zu bringen wäre, sodass sich letztlich die Obsiegens- und Unterliegensquoten nur ganz geringfügig ändern und immer noch die vom Erstgericht ermittelten rund 87 % (erste und zweite Prozessphase) bzw 85 % (dritte Prozessphase) betragen. Im Übrigen müssen bei einer Kostenteilung nach § 43 Abs 1 ZPO keine prozentuell genauen Quoten gebildet werden, es genügt, wenn bei der Beurteilung des Prozessausgangs von runden Bruchzahlen oder von vollen Prozenten ausgegangen wird; dabei sind bei der Ausmittlung der Obsiegens-, Verlust-, Ersatz- und Teilungsquoten Abweichungen im Ausmaß weniger Prozentpunkte vom rein rechnerischen Ergebnis zu tolerieren; eine durch den Taschenrechner provozierte Scheingenauigkeit ist zu vermeiden, zumal Kosten grundsätzlich nach richterlichem Ermessen (§ 273 ZPO) aufzuteilen sind (Obermaier, Kostenhandbuch³, Rz 1.137 mwN).

Bei der im Promillebereich liegenden Abweichung der Obsiegensquoten hat daher eine Neuberechnung jedenfalls zu unterbleiben.

2. Zutreffend ist, dass das Erstgericht bei der Kostenberechnung offenbar den jeweils tarifmäßig verzeichneten Einheitssatz betreffend die Tagsatzungen vom 7.5.2019 (eine Stunde, 50 %) und 16.12.2019 (drei Stunden, 100 %) übersehen hat. Insoweit erweist sich der Rekurs als zutreffend.

3. Verfehlt ist die Argumentation, dass auch eine infolge Klagsausdehnung nachträglich entstandene Pauschalgebühr stets dem ersten Verfahrensabschnitt, nämlich der Klage zuzuordnen sei. Vielmehr sind bei mehreren Verfahrensabschnitten alle Barauslagen, gleich ob allein oder gemeinsam getragen, dem Verfahrensabschnitt ihres Anfalls zuzuordnen (Obermaier aaO Rz 1.189 mwN). Dies gilt selbstverständlich auch für eine zusätzlich anfallende Pauschalgebühr im Falle einer Klagsausdehnung, zumal auch § 2.1 lit b GGG regelt, dass der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren bei einer Weiterung des Klagebegehrens mit dem Zeitpunkt der Überreichung des diesbezüglichen Schriftsatzes bzw mit dem Beginn der Protokollierung im Falle der Ausdehnung in einer Tagsatzung ohne vorherige Ankündigung im Schriftsatz entsteht. Soweit der Rekurswerber sich auf ein Zitat von Obermaier (Das Kostenhandbuch³, Rz 1.189) beruft, wird das Zitat verfälscht wiedergegeben, da Obermaier lediglich ausführt, dass die Pauschalgebühr immer der Klage zuzuordnen ist und sich der Beisatz „auch beim Anfall einer der Ausdehnung geschuldeten Eintragungsgebühr“ in den Ausführungen Obermaiers nicht findet. Dass die bei Überreichung der Klage fällig werdende Pauschalgebühr dem ersten Verfahrensabschnitt, also der Klage zuzuordnen ist, ist selbstverständlich. Auch in diesem Punkt erweist sich der Rekurs daher als unbegründet.

Insgesamt sind dem Kläger daher folgende weitere Kosten zuzuerkennen:

50 % ES für Tagsatzung vom 7.5.2019EUR 407,20

74 % hievonEUR 301,33

100 % ES für Tagsatzung vom 16.12.2019EUR 1.632,90

70 % hievonEUR 1.143,03

EUR 1.444,36

zuzüglich 20 % UStEUR 288,87

Mehrzuspruch insgesamt EUR 1.733,23.

In diesem Umfang war dem Rekurs teilweise Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 43 Abs 1 ZPO. Der Rekurserfolg des Klägers beträgt rund vier Fünftel, sodass ihm drei Fünftel seiner tarifmäßig verzeichneten Rekurskosten vom Beklagten zu ersetzen sind.

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