OGH 11Os57/20x

11Os57/20xTribunale superiore30 giu 2020

Testo completo

OGH 11Os57/20x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00057.20X.0630.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen HansPeter K***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Ns 3/19m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Mai 2020, AZ 10 Bs 399/19f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Privatanklägers Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. November 2019, GZ 9 Ns 3/19m14, mit dem dessen Strafantrag zurückgewiesen worden war, nicht Folge.

Die dagegen als „Nichtigkeitserklärung zur Wahrung des Gesetzes § ...“ ergriffene Beschwerde ist unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches eingesetzt worden ist (RISJustiz RS0124936; vgl auch § 89 Abs 6 StPO).

Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist im Übrigen ausschließlich die Generalprokuratur befugt (§ 23 Abs 1 StPO).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.