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Bsw17895/14•AUSL EGMR Bsw17895/14
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Evers gg. Deutschland, Urteil vom 28.5.2020, Bsw. 17895/14.
Art. 6 EMRK, Art. 8 EMRK - Verhängung eines Kontaktverbots zu behinderter Tochter der Lebensgefährtin nach sexuellem Missbrauch.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 EMRK (mehrheitlich).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (mehrheitlich).
Keine Verletzung von Art. 6 EMRK hinsichtlich der Beweisgrundlage der Entscheidung (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 EMRK hinsichtlich der Akteneinsicht (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 EMRK hinsichtlich des Absehens von einer persönlichen Anhörung des Bf. (4:3 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung von Art. 6 EMRK stellt eine ausreichende gerechte Entschädigung im Hinblick auf den erlittenen immateriellen Schaden dar. € 3.000,– für Kosten und Auslagen (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der 1939 geborene Bf. lebte gemeinsam mit seiner Partnerin P. B. und deren 1987 geborenen und geistig behinderten Tochter V. in Baden-Baden. Der Bf. hatte während dieser Zeit sexuelle Kontakte zu V., die in weiterer Folge schwanger wurde und 2011 einen Sohn zur Welt brachte, dessen Vaterschaft vom Bf. anerkannt wurde. Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt bei einer Pflegefamilie.
2009 wurde erstmals ein strafrechtliches Verfahren wegen sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person gegen den Bf. eingebracht, das aber Ende 2009 eingestellt wurde. Mittels einstweiliger Verfügung wurde V. am 20.9.2010 in einem Heim für Menschen mit Behinderung untergebracht und es wurde ein Betreuer für sie bestellt. Es wurden drei Gutachten hinsichtlich V.s körperlichem und geistigem Zustand eingeholt und wiederum strafrechtliche Ermittlungen gegen den Bf. und dieses Mal auch gegen P. B. – wegen Unterlassens der Verhinderung des sexuellen Missbrauchs – eingeleitet. Das Amtsgericht Erding bestätigte die einstweilige Anordnung am 21.3.2011 und berief sich dabei auf die drei Expertisen, nach denen V. auf dem geistigen Entwicklungsstand einer Vierjährigen war und daher die Angelegenheiten ihres Lebens nicht selbst wahrnehmen konnte. Die Verfahren gegen den Bf. und P. B. wurden auf Antrag des Landgerichts Traunstein am 24.5.2012 unter Verhängung von Geldauflagen eingestellt.
Am 2.9.2012 wurde V. vom Bf. und P. B. besucht und zeigte anschließend Zeichen einer psychischen Notsituation, die eine medikamentöse Behandlung erforderte. V.s Betreuer beantragte in weiterer Folge die Erlassung eines Kontaktverbots gegenüber dem Bf., das am 10.1.2013 vom Amtsgericht Erding bestätigt wurde. Dagegen erhob der Bf. am 11.2.2013 Beschwerde und beantragte am 4.3.2013 eine persönliche Anhörung, die ihm allerdings verweigert wurde. Die Beschwerde wurde am 15.3.2013 vom Landgericht Landshut abgewiesen. Am 3.6.2013 wies das Landgericht die Beschwerde des Bf. wegen Verletzung seines Rechts auf Gehör ebenfalls ab. Das BVerfG lehnte die Behandlung einer Verfassungsbeschwerde ohne Angabe von Gründen am 25.8.2013 ab.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) durch das ihm gegenüber erlassene Kontaktverbot sowie eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), weil sich das strittige Kontaktverbot auf eine fehlerhafte Beweisgrundlage gestützt hätte, ihm nicht hinreichend Zugang zum Akt des Betreuungsverfahrens gewährt und er insbesondere vor dem zuständigen Landgericht nicht persönlich gehört worden wäre.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(52) Der GH stellt zunächst fest, dass im vorliegenden Fall kein Aspekt des Familienlebens des Bf. betroffen ist. Allein die Tatsache, dass der Bf. mit P. B. und ihrer Tochter V. in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dass er der biologische Vater von V.s Kind ist, begründet unter den Umständen des vorliegenden Falls keine familiäre Bindung, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK im Hinblick auf das »Familienleben« […] fallen würde. […]
(53) Was das »Privatleben« betrifft, hat der GH bereits bei früherer Gelegenheit darauf hingewiesen, dass das Konzept des »Privatlebens« ein breitgefächerter Begriff ist und […] keiner abschließenden Definition unterliegt. […] Eine extensive Auslegung von Art. 8 EMRK bedeutet allerdings nicht, dass davon jede Handlung erfasst ist, die eine Person ausüben möchte, um eine Beziehung mit einer anderen Person aufzubauen und zu entwickeln.
(54) […] Der Aspekt des Privatlebens nach Art. 8 EMRK kann nicht so verstanden werden, dass er als solches ein Recht garantieren würde, eine Beziehung zu einer bestimmten Person aufzubauen. Der GH ist grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Kontakt mit einer bestimmten anderen Person ein grundlegendes Element von Art. 8 EMRK unter dem Aspekt des Familienlebens darstellt. […] Das Privatleben kommt in der Regel nicht in Situationen zum Tragen, in denen der Bf. keinen Schutz des »Familienlebens« iSv. Art. 8 EMRK in Bezug auf diese Person genießt und in denen Letztere den Wunsch nach Kontakt nicht teilt. Dies gilt umso mehr, wenn die Person, mit der Kontakt gehalten werden möchte, Opfer eines Verhaltens geworden ist, das von den innerstaatlichen Gerichten als schädlich eingestuft wurde.
(55) In diesem Zusammenhang […] hat der GH außerdem bereits festgestellt, dass die Beschwerde wegen eines Reputationsverlustes nicht auf Art. 8 EMRK gestützt werden kann, wenn dieser eine vorhersehbare Konsequenz des eigenen Verhaltens ist, wie etwa der Begehung einer Straftat. Diese Regel beschränkt sich nicht nur auf Rufschädigungen, sondern wurde auf einen umfassenderen Grundsatz ausgedehnt, nach dem persönliches, soziales, psychologisches und wirtschaftliches Leid als vorhersehbare Konsequenz der Begehung einer Straftat nicht als Grundlage für die Beschwerde herangezogen werden kann, dass eine strafrechtliche Verurteilung selbst eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellte. Dieser erweiterte Grundsatz umfasst nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch anderes Fehlverhalten, das […] eine rechtliche Verantwortung mit vorhersehbaren negativen Auswirkungen auf das »Privatleben« nach sich zieht.
(56) In Hinblick auf den vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass das Kontaktverbot keine Beziehungen des Bf. zu anderen Personen im Allgemeinen berührt, sondern nur jeglichen Kontakt mit V. ausschließt […]. […] Der Bf. besteht auf Kontakt mit V., während die innerstaatlichen Gerichte festgestellt haben, dass diese kein besonderes Interesse an Kontakt mit dem Bf. äußerte. […] Der Kontakt zwischen dem Bf. und V. wurde als nachteilig für Letztere erachtet. Nach seinem Besuch im Heim zeigte sie Anzeichen einer psychischen Notsituation und benötigte Medikamente. Der GH kommt zum Ergebnis, dass sich der Bf. nicht auf Art. 8 EMRK stützen kann, um [das Kontaktverbot] gegenüber V. anzufechten.
(57) Darüber hinaus stellt der GH fest, dass laut den Zivilgerichten, die ihre Entscheidungen auf die Erkenntnisse dreier Sachverständiger gründeten, das Kind des Bf. und von V. das Resultat einer schwerwiegenden Verletzung von V.s Persönlichkeitsrechten war. Sie wäre nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen und Risiken geschlechtlicher Handlungen und einer Schwangerschaft zu verstehen, und der Bf. hätte weiterhin beabsichtigt, V. zu missbrauchen, was voraussichtlich zu weiteren Schwangerschaften und beträchtlichen Risiken für V. führen würde. Das Landgericht Traunstein wies in seinem Urteil vom 24.5.2012, in dem es die Einstellung des Verfahrens anregte, gegenüber dem Bf. und P. B. ausdrücklich darauf hin, dass V. als widerstandsunfähig anzusehen sei. Die Entscheidung, ein Kontaktverbot zu erlassen, und dessen Auswirkungen konnten daher als vorhersehbare Konsequenz der Absicht des Bf. gesehen werden, V. weiterhin zu besuchen.
(58) Unter diesen Umständen geht der GH davon aus, dass die Anfechtung des Kontaktverbots nicht unter das Privatleben iSv. Art. 8 EMRK fällt.
(59) Daraus folgt, dass dieser Beschwerdepunkt ratione materiae unvereinbar mit Art. 8 EMRK ist […] und als unzulässig zurückgewiesen werden muss (mehrheitlich; abweichende Sondervoten der Richterin O’Leary und des Richters Grozev).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
Zulässigkeit
(64) Der GH stellt zunächst fest, dass Art. 6 EMRK auf das vorliegende Verfahren nicht im Hinblick auf seinen strafrechtlichen Teil anzuwenden ist, da das Kontaktverbot keine Konsequenz eines strafrechtlichen Verfahrens war und keine strafrechtliche Sanktion darstellte, obwohl gegen den Bf. im Falle der Nichtbeachtung eine Strafe […] verhängt werden konnte.
(65) Der GH wiederholt, dass es für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK in Bezug auf seinen »zivilrechtlichen« Teil eine »Streitigkeit« hinsichtlich eines »Anspruchs« – oder einer »Verpflichtung« – geben muss, der bzw. die zumindest auf vertretbarer Grundlage im innerstaatlichen Recht anerkannt ist, unabhängig davon, ob er bzw. sie von der EMRK geschützt ist. […]
(67) […] Die innerstaatlichen Gerichte stellten fest, dass der Bf. kein Kontaktrecht zu V., einer erwachsenen Person, hatte, da das innerstaatliche Recht lediglich ein Kontaktrecht Erwachsener mit Kindern vorsah. Es ist allerdings zwischen der Frage eines Kontaktrechts nach innerstaatlichem Recht und der Frage, ob die Verhängung eines Kontaktverbots gerechtfertigt war, zu differenzieren. Eine Person hat möglicherweise kein Kontaktrecht zu einer anderen Person, ohne dass sie allerdings einem von einer staatlichen Behörde erlassenen Verbot unterworfen wird, das alle Formen von Kontakt zu dieser Person erfasst. Das Kontaktrecht ist nur ein Aspekt einer weitergefassten Frage, die in den innerstaatlichen Verfahren im Mittelpunkt stand, nämlich ob V. durch ihren Betreuer die Verhängung eines Kontaktverbots beantragen und ob der Bf. einer damit zusammenhängenden Verpflichtung, sie nicht zu kontaktieren, unterworfen werden konnte.
(68) Unabhängig davon, ob die innerstaatliche Rechtsordnung ein Kontaktrecht vorsah, gab es daher iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK eine »Streitigkeit« über die »Verpflichtung«, das Kontaktverbot zu respektieren. Diese Verpflichtung war, da sie im Rahmen eines Betreuungsverfahrens von einem Familiengericht erlassen wurde, zivilrechtlicher Natur und die Strafe, die gegen den Bf. für den Fall der Nichtbeachtung verhängt werden hätte können, war nicht Teil der gewöhnlichen staatsbürgerlichen Pflichten in einer demokratischen Gesellschaft.
(69) Der GH kommt zu dem Schluss, dass die Beschwerde nicht ratione materiae unvereinbar mit Art. 6 EMRK […] und auch aus keinen anderen Gründen unzulässig ist und daher für zulässig erklärt werden muss (mehrheitlich; abweichende Sondervoten der Richterinnen Yudkivska und O’Leary sowie des Richters Grozev).
In der Sache
Beweisgrundlage der Entscheidung
(79) […] Der Bf. behauptete, dass eine weitergehende Beweiserhebung unterlassen worden wäre. Er hatte die Einholung weiterer Gutachten und weitere Zeugenvernehmungen beantragt. Er brachte überdies vor, dass V.s Wünsche unter Verletzung ihres Selbstbestimmungsrechts festgestellt worden seien.
(81) […] Die innerstaatlichen Gerichte hörten V. persönlich, verfügten über drei Gutachten sowie weitere Beweise und gaben dem Bf. die Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Verfahren insgesamt an einer ausreichenden Beweisgrundlage mangelte.
(82) Hinsichtlich der Behauptung des Bf., dass das Selbstbestimmungsrecht V.s verletzt worden wäre, weist der GH darauf hin, dass die vorliegende Beschwerde ausschließlich den Bf. betrifft und insbesondere seine verfahrensrechtlichen Garantien, auch wenn sie in Zusammenhang mit V.s Betreuungsverfahren stehen. Es liegt allerdings nicht am Bf., die seiner Ansicht nach V. zustehenden Rechte und Interessen durchzusetzen. Der GH […] ist sich der Probleme bewusst, die im Rahmen verschiedener Verfahren in Bezug auf das Selbstbestimmungsrecht geistig behinderter Personen auftreten können. Er hat bereits früher betont, dass es aus Sicht der innerstaatlichen Behörden erforderlich ist, in jedem speziellen Fall ein Gleichgewicht zwischen der Achtung der Würde und Selbstbestimmung des Individuums und der Notwendigkeit zu treffen, das Individuum zu schützen und seine Interessen zu wahren, dies vor allem dann, wenn die betroffene Person besonders vulnerabel ist. Im Zusammenhang mit dem Betreuungsverfahren, in dem der Bf. behauptet, dass seine Verfahrensrechte nicht beachtet wurden, scheint es aber, dass die innerstaatlichen Behörden dies in Bezug auf V. anstrebten.
(83) Der GH stellt diesbezüglich fest, dass die innerstaatlichen Gerichte insbesondere drei Gutachten, V.s besondere Situation und mehrere objektive Anzeichen berücksichtigt haben, dass eine wesentliche Abweichung von der Art der Beziehung erfolgte, in die sich eine geistig behinderte Person normalerweise einlassen würde. Sie gründeten ihre Entscheidung, ein Kontaktverbot zu erlassen, nicht auf V.s Status als behinderte Person, sondern vielmehr auf die Feststellung, dass ihre Behinderung solcherart war, dass sie die Bedeutung und Auswirkungen des fraglichen Kontakts sowie die Besonderheiten ihrer Beziehung – in Anbetracht vor allem der Tatsache, dass der Bf. unter anderem zuvor der Partner ihrer Mutter gewesen war, und letztlich des Umstands, dass eine andere Form von Kontakt auch nicht zu ihrem Vorteil wäre – nicht angemessen verstehen konnte. Darüber hinaus wurde V. mehrere Male persönlich gehört und es gab wirksame Schutzmaßnahmen, um jegliche Art von Missbrauch im Zuge des innerstaatlichen Verfahrens zu verhindern – speziell die Anwesenheit des Betreuers sowie des Verfahrenspflegers. Wenn für den Fall des Bf. überhaupt relevant, gibt es insgesamt keine Anzeichen dafür, dass V.s »angemessener Wille« unter Verletzung ihres Selbstbestimmungsrechts unter Art. 8 Abs. 1 EMRK festgestellt worden wäre.
(84) Der GH kommt zu dem Schluss, dass es keine Hinweise gibt, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung auf der Grundlage unzureichender Beweise getroffen oder dass sie willkürlich die Aufnahme relevanter Beweise verweigert hätten.
(85) Es erfolgte dementsprechend insoweit keine Verletzung von Art. 6 EMRK (einstimmig).
Akteneinsicht
(88) […] Erst nachdem das Amtsgericht die Entscheidung getroffen hatte, ein Kontaktverbot zu erlassen, beantragte der Bf. Einsicht in den Betreuungsakt. Das Amtsgericht gewährte in der Folge nur in Bezug auf jene Teile des Akts Einsicht, die es als für seine Entscheidung relevant erachtete. Diese Teile wurden dem Bf. in Form von Kopien zur Verfügung gestellt. Der Bf. hatte daher keinen Zugang zum Akt als solchem und in seiner Gesamtheit. Darüber hinaus hatte er, unter Berücksichtigung der Erklärung des Amtsgerichts, welche Beweise es hinsichtlich seiner Entscheidungsfindung für relevant erachtete, keinen Zugang zu den Gutachten.
(89) Der GH nimmt zur Kenntnis, dass das Amtsgericht die relevanten Unterlagen durchaus zu einem großen Teil offengelegt hat. Dort, wo es dies nicht tat, wurden zumindest Zusammenfassungen der relevanten Informationen bereitgestellt, die in den für die Entscheidung wesentlichen Dokumenten enthalten waren. Die zur Verfügung gestellten Informationen umfassten insgesamt rund 150 Seiten.
(90) Hinsichtlich des Betreuungsaktes als Ganzem […] hatte der Bf. ausreichend Kenntnis über die Gutachten in Bezug auf V., die besonders sensible Informationen enthalten haben mussten und zur gleichen Zeit von besonderer Wichtigkeit für die Entscheidung waren, ein Kontaktverbot zu erlassen. Die innerstaatlichen Gerichte hatten dem Bf. eine frühere Entscheidung vorgelegt, die Zusammenfassungen der Gutachten sowie Hinweise auf die Schlussfolgerung enthielten, die das Gericht auf Grundlage dieser Expertisen im Hinblick auf V.s Vermögen, den intimen Annäherungsversuchen des Bf. zuzustimmen, ziehen konnte.
(91) Der GH stellt darüber hinaus fest, dass der Akt seinen Ursprung in einem breiteren Rahmen hatte […] – nämlich dem Betreuungsverfahren mit höchstpersönlichen Informationen in Bezug auf V., insbesondere Informationen betreffend ihre geistige Behinderung, die während ihrer psychologischen und medizinischen Untersuchungen erlangt und im Rahmen der Gutachten genau beschrieben wurden. Das anzuwendende innerstaatliche Recht beschränkte den Zugang zum Akt insoweit, als kein Konflikt mit dem echten Interesse eines anderen Beteiligten oder eines Dritten bestand. Es zielte daher auf den Schutz der persönlichen Daten von besonders vulnerablen Personen ab, die in ein Betreuungsverfahren involviert sind, in dem ein Kontaktverbot erlassen wurde. Es weist nichts darauf hin, dass die Bestimmung gegenüber dem Bf. willkürlich angewendet wurde.
(92) Unter diesen Umständen gibt es keine Anzeichen, dass die gegen den Bf. erlassenen Zugangsbeschränkungen betreffend den Inhalt des Betreuungsakts solcherart waren, dass die Möglichkeit des Bf., […] sich in Bezug auf das […] Kontaktverbot zu verteidigen, dem Grunde nach vereitelt wurde oder dass sie nicht auf relevante und hinreichende Gründe gestützt waren.
(93) Die vorstehenden Erwägungen […] ermöglichen es dem GH, zu dem Schluss zu kommen, dass die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, dem Bf. vollen Zugang zum Akt zu geben, nicht gegen Art. 6 EMRK verstieß. Es erfolgte daher keine Verletzung von Art. 6 EMRK (einstimmig).
Persönliche Anhörung des Bf.
(94) Was das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung des Bf. betrifft, weist der GH darauf hin, dass in Verfahren vor einem Gericht der ersten und einzigen Instanz das Recht auf eine öffentliche Verhandlung iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf eine »mündliche Verhandlung« beinhaltet, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die es rechtfertigen, von einer solchen Verhandlung abzusehen. In Verfahren vor zwei Instanzen muss grundsätzlich zumindest eine von ihnen solch eine Verhandlung gewähren, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
(95) Der GH hat solche außergewöhnlichen Umstände dort festgestellt, wo es nicht um Fragen der Glaubwürdigkeit oder umstrittene Tatsachen ging und in Fällen, in denen rein rechtliche oder sehr technische Aspekte aufgeworfen wurden. Im Gegensatz dazu hat er die Abhaltung einer Verhandlung in jenen Fällen als erforderlich erachtet, in denen geprüft werden musste, ob die Behörden den Sachverhalt korrekt festgestellt hatten; wo es die Umstände für das Gericht erforderlich machten, sich einen eigenen Eindruck der Parteien zu machen, indem ihnen ein Recht gewährt wurde, ihre persönliche Situation darzulegen; oder wo die Gerichte Klarstellungen in Bezug auf bestimmte Punkte benötigten, unter anderem in Form einer Verhandlung.
(96) […] Das Amtsgericht forderte den Bf. zu einer schriftlichen Stellungnahme auf […], was dieser unterließ. In weiterer Folge beantragte der Bf. im Berufungsverfahren eine persönliche Anhörung, was allerdings vom Landgericht abgelehnt wurde […]. Es stellte fest, dass der Bf. seine Argumente hinreichend schriftlich vorbringen habe können. Der vorliegende Fall […] kann daher von solchen unterschieden werden, in denen die innerstaatlichen Gerichte keinerlei Gründe für die Ablehnung einer persönlichen Anhörung lieferten.
(97) Der GH ist sich des besonderen Hintergrunds des Betreuungsverfahrens bewusst, vor dem […] die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Bf. nicht persönlich zu hören, gesehen werden musste. […] V., die in erster Linie von dem Kontaktverbot betroffen war, wurde persönlich vom Richter des Amtsgerichts gehört, während der Standpunkt des Bf., der einer von weiteren Belangen war, die von den Gerichten bei der Prüfung der Reichweite des Rechts des Betreuers, V.s Kontakte zu bestimmen, berücksichtigt werden mussten, weniger ins Gewicht fiel und durch seine schriftliche Stellungnahme und die dem Amtsgericht vorliegenden Beweise zum Ausdruck gebracht wurde.
(98) Der GH stellt allerdings fest, dass das Kontaktverbot von weitreichender Natur war. Die zentrale, dem betreffenden Verfahren zugrundeliegende Frage war darüber hinaus mit einer Beurteilung der Persönlichkeit des Bf. sowie seiner Beziehung zu V. verbunden, deren Natur der Bf. anfocht. Der GH muss daher zu dem Schluss kommen, dass obwohl der Bf. an seiner Position festhielt, weiterhin sexuelle Kontakte mit V. haben zu wollen, und obwohl ihn das Amtsgericht während des Betreuungsverfahrens persönlich gehört hatte, die Angelegenheit im Verfahren nicht rein rechtlicher und technischer Natur war, sondern den innerstaatlichen Gerichten ermöglicht hätte, sich einen eigenen Eindruck vom Bf. zu machen und Letzterem die Möglichkeit gegeben hätte, seine persönliche Situation darzulegen.
(99) Es lagen daher keine außergewöhnlichen Umstände vor, die das Absehen von einer persönlichen Anhörung des Bf. durch die innerstaatlichen Gerichte gerechtfertigt hatten. Diesbezüglich erfolgte somit eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (4:3 Stimmen; abweichende Sondervoten der Richterinnen Yudkivska und O’Leary sowie des Richters Grozev).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung von Art. 6 EMRK stellt eine ausreichende gerechte Entschädigung im Hinblick auf den erlittenen immateriellen Schaden dar. € 3.000,– für Kosten und Auslagen (4:3 Stimmen; abweichende Sondervoten der Richterinnen Yudkivska und O’Leary sowie des Richters Grozev).
Vom GH zitierte Judikatur:
Elsholz/D v. 13.7.2000 (GK) = NL 2000, 143 = EuGRZ 2001, 595 = ÖJZ 2002, 71
Regner/CZ v. 19.9.2017 (GK) = NLMR 2017, 425
Denisov/UA v. 25.9.2018 (GK) = NLMR 2018, 446
Ramos Nunes de Carvalho e Sá/P v. 6.11.2018 (GK) = NLMR 2018, 505
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.5.2020, Bsw. 17895/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 200) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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