OGH 8Fsc1/20v

8Fsc1/20vTribunale superiore21 mag 2020

Testo completo

OGH 8Fsc1/20v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:008FSC00001.20V.0521.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn als weitere Richter in der beim Bezirksgericht anhängigen Insolvenzsache der Schuldnerin E*****, über den Fristsetzungsantrag des Antragstellers J*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller macht geltend, dass von ihm in der vorliegenden Insolvenzsache am 11. 12. 2019 ein Revisionsrekurs/außerordentliche Revision eingebracht worden sei. Diese seien vom Bezirksgericht Salzburg mit Beschluss vom 18. 12. 2019, zugestellt am 30. 12. 2019, als unzulässig zurückgewiesen worden. Daraufhin habe er eine Erklärung abgegeben, dass das Bezirksgericht für diese Entscheidung unzuständig sei. Sowohl das Bezirksgericht als auch das Landesgericht Salzburg seien befangen. Der „Revisionsantrag“ bleibe daher aufrecht.

Da mittlerweile 4 Monate verstrichen seien, werde nach § 91 GOG beantragt, dem Bezirksgericht Salzburg und dem Landesgericht Salzburg zur Übermittlung des Insolvenzakts an den Obersten Gerichtshof eine angemessene Frist von 4 Wochen zu setzen.

Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.

Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, so kann eine Partei gemäß § 91 Abs 1 GOG bei diesem Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, letzterer möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen.

Eine Säumigkeit liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Der Revisionsrekurs des Antragstellers wurde vom Erstgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde bislang kein Rechtsmittel erhoben. Für eine Vorlage des Aktes zur Behandlung des Revisionsrekurses besteht daher keine Veranlassung.

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