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15Os45/20m•OGH 15Os45/20m
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen M***** M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Dezember 2019, GZ 8 Hv 50/19w169b, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten M***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde M***** M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und (richtig:) 3, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er von 28. Oktober 2017 bis 13. Oktober 2018 in W***** und anderen Orten in 21 Angriffen den im Urteil genannten Personen und Unternehmen fremde bewegliche Sachen, nämlich Anhänger, Bagger, Motorräder, Automaterial und Werkzeug in einem Gesamtwert von 166.573 Euro teils durch Einbruch in einen Lagerplatz, teils durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten in der Absicht ausführte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren und durch Einbruch begangenen Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und er mehr als zwei solche Taten begangen hat.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Da weder bei Anmeldung (ON 170) noch bei Ausführung (ON 177) des Rechtsmittels Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).
Im Übrigen haften dem Urteil auch keine von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgründe an (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Die Entscheidung über die Berufung kommt demnach dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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