OGH 20Ns2/20d

20Ns2/20dTribunale superiore5 mag 2020

Testo completo

OGH 20Ns2/20d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0200NS00002.20D.0505.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, und andere über den Antrag des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer im Verfahren AZ D 22/20 (K 93/19) nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.

Gründe:

Begründung

Gegen vier im Bereich des rechtsanwaltlichen Disziplinarrechts als Kammerfunktionäre der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich tätige Disziplinarbeschuldigte hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs sowie wegen Befangenheit der Mitglieder des örtlich zuständigen Disziplinarrats die Übertragung dieses Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt.

Zufolge der Stellung der Beschuldigten als Organe der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RISJustiz RS0055477).

Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.