OGH 7Ob64/20t

7Ob64/20tTribunale superiore27 apr 2020

Testo completo

OGH 7Ob64/20t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00064.20T.0427.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei M***** S*****, vertreten durch Mag. Hubert Traudtner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei D***** S*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wegen §§ 382e, 382g EO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Februar 2020, GZ 47 R 33/20f17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 18. Oktober 2019, GZ 3 C 787/19i7, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin hat erklärt, ihren Revisionsrekurs gegen die Abweisung ihres Sicherungsantrags durch das Rekursgericht zurückzuziehen.

Nach der mangels gesonderter Regelungen in der EO auch hier analog anzuwendenden Bestimmung des § 484 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (8 Ob 135/15h mwN).

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