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10Nc53/19d•OGH 10Nc53/19d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Pflegegeld, über das als „Rechtsmittel – Berufung“ bezeichnete Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Jänner 2020, AZ 10 Nc 53/19d, den
Beschluss
gefasst:
Das Rechtsmittel wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Der anwaltlich nicht vertretene Kläger bekämpft den Beschluss des Obersten Gerichtshofs, mit dem sein Delegierungsantrag vom Landesgericht Linz an das Landesgericht Krems als unberechtigt abgewiesen wurde. Unter einem begehrt er die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts.
1. 1 Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Art 92 Abs 1 BVG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen; seine Entscheidungen sind weder im innerstaatlichen Instanzenzug anfechtbar noch durch ihn selbst überprüfbar. Durch seine Entscheidung wird die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig geklärt (RS0116215; RS0117577). Der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof als einzige Instanz entschieden hat (hier gemäß § 31 Abs 2 JN), ändert daran nichts (3 Nc 16/15f).
1. 2 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sind daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0117577).
2. 1 Damit erweist sich die Eingabe des Klägers als zwecklos im Sinne des § 86a Abs 2 ZPO.
2. 2 Weitere vergleichbare, als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in dieser Sache zu wertende Schriftsätze des Klägers werden daher ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden, worauf der Kläger ausdrücklich hingewiesen wird (§ 86a Abs 2 ZPO).
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